Ruch Finanzberatung

Gesellschaft für private Finanzplanung

Begriffsdefinition: Übermäßige Beanspruchung in der Privat- und Tierhalterhaftpflicht

Manche Schadenfälle sind einfach nicht oder schwer versicherbar – Wir werfen einen Blick auf einen solchen.

Es gibt in der Versicherungsbranche einfach Begriffe, die nehmen wir so hin und vermuten die Bedeutung bzw. den Sinn dahinter. So ist sicher auch der Fall, wenn wir bei den Ausschlüssen einer Privat- oder Tierhalterhaftpflichtversicherung mit den Namen Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung stoßen. Jeder kann vermuten und weiß bestimmt auch ein Beispiel für Abnutzung oder den Verschleiß. Üblicherweise spricht man ja in einem solchem Fall meist von Mietssachschäden. Doch was verbirgt sich hinter dem Begriff übermäßige Beanspruchung? Wir werfen einen Blick ins Gesetz und in die Rechtsprechung.

In Verbindung mit Paragraf 538 BGB und der aktuellen Rechtsprechung kann folgende Definition herangezogen werden:

Eine Beanspruchung der Mietsache ist übermäßig, wenn sie über das für den einzelnen Raum vereinbarte oder übliche Maß (§ 538 BGB) quantitativ oder qualitativ erheblich hinausgeht und deshalb zu erhöhter Abnutzung oder erhöhtem Verschleiß oder einem anderen Schadensrisiko führt (Lücke, a.a.O.).

Das ist doch mal eine Definition, die so unkonkret ist, dass ein gewöhnlicher Versicherungsnehmer damit nicht viel anfangen kann. Um das ganze lebendiger und verständlicher zu gestalten, nutzen wir zwei Urteile des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 30.01.2025 – 20 U 106/14) und Oberlandesgerichts Saarbrücken (Beschluss vom 09.09.2013 – 5W 72/13), die im ähnlich gelagerten Fall identisch entschieden haben.

Nehmen wir den Beschluss vom OLG Saarbrücken: Dort hat eine Mieterin einer Drei-Zimmer-Dachgeschosswohnung drei Katzen gehalten. Eines der Zimmer, das für die drei Katzen genutzt wurde, war derart mit Katzenurin verseucht, dass neben dem Parkettboden auch die Sockelleisten und die Holzunterkonstruktion derart beschädigt worden sind, dass sogar die kontaminierte Betondecke abgefräst und mit Harz neu verspachtelt werden musste. Das Urteil geht auf viele Bestandteile der Versicherungsbedingungen ein, auch auf Einwände der Klagenden, die die Auslegung der Versicherungsbedingungen etwas differenzierter sah.

Das OLG weist in diesem Urteil klar darauf hin, dass die vorliegende Haltung von drei Katzen aufgrund der oben genannten Definition als übermäßige Beanspruchung zu behandeln ist. Und somit greift der Ausschluss und führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Das OLG legt zudem auch Wert darauf, dass eine übermäßige Beanspruchung durch das Halten mehrerer Haustiere jedoch nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bewertet werden kann. In diesem Einzelfall war die Klägerin zusätzlich mehrere Stunden täglich arbeiten und konnte so die Katzen nicht beaufsichtigen und die Räume kontrollieren. Dazu kam der Umstand, dass das beschädigte Zimmer völlig mit Möbeln zugestellt war, was zur einem hohen Schadenrisiko führte.

Ähnlich war auch der Vorfall des OLG Hamms, wo die Klägerin mit mind. vier Katzen in einer Doppelhaushälfte wohnte, die einen Schaden von über 17.000 Euro angerichtet haben, verursacht durch Katzenurin.

Nun wissen Sie, was sich so unter einer übermäßigen Beanspruchung verbirgt und können im Schadensfall selber prüfen, ob der Schaden ggf. nicht von der Versicherung übernommen wird.

Doch wie lösen wir das Ganze nun? Ganz einfach – gar nicht. Wir haben in unzähligen Versicherungsbedingungen nach einer Lösung des Problems gesucht und keinen Versicherer gefunden, der den Ausschluss Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung nicht in seinen Bedingungen stehen hat.

In einem anderen Schadensfall ist ein junger Hund an Silvester durch die lauten Böller und Raketen so verunsichert gewesen, dass er ebenfalls das neue Parkett der Mietwohnung erheblich beschädigt hat. Hier konnten wir den Schaden auf eine kurze Zeitspanne eingrenzen und damit war es dann keine übermäßige Beanspruchung, sondern ein versicherter Schadensfall.

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Ihr Wolfgang Ruch

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