Ich bin seit inzwischen über 30 Jahre als Vermittler in der Branche für meine Kunden tätig. Eigentlich überrascht mich nicht mehr viel. Die VHV hat es jetzt aber doch geschafft.
Angefangen hat alles mit einer kleinen Anfrage, wann in der Wohngebäudeversicherung das Objekt als unbewohnt gilt, da ich in den Versicherungsbedingungen dazu nichts finden konnte.
Keine Antwort oder eine nervige Kommunikation spornt mich eher an…
Makler: VHV würde bei langer Reise Gebäudeversicherung kündigen
Ein Makler will für einen Kunden der VHV prüfen, wie lange dessen Haus wegen einer Weltreise unbewohnt bleiben darf, ohne den Gebäudeversicherungsschutz zu riskieren. Und erlebt eine böse Überraschung. Andere Versicherer sind da kundenfreundlicher.
Versicherungs- und Finanzmakler Wolfgang Ruch, Inhaber der Ruch Finanzberatung GmbH in Borgsdorf bei Berlin, wollte nur prüfen, was man bei einer Wohngebäudeversicherung beachten muss, wenn ein Kunde im Sommer 2026 für ein Jahr auf Weltreise geht, und fragte im März 2025 beim Versicherer nach. Eigentlich rechnete er nicht mit Problemen, da das Haus bei der VHV im Tarif „Exklusiv mit Best-Leistungs-Garantie“ versichert ist und in den AVB nichts stand, was den Schutz des Hauses gefährden könnte, wenn es länger unbewohnt ist. Zudem ist geplant, dass während der Reise mehrfach wöchentlich jemand im Haus sein und nach dem Rechten sehen wird.
Die VHV antwortet ihm jedoch trotz mehrfacher Nachfragen gar nicht und reagiert stattdessen mit der Ankündigung einer fristgemäßen Kündigung innerhalb von 14 Tagen zum 31. Dezember 2025. „Wir bedauern, Ihnen keine Alternative anbieten zu können“, heißt es kurz und bündig in einem Brief vom VHV-Kundenservice, der der Redaktion vorliegt. Dabei ist das Haus seit neun Jahren schadenfrei versichert. Der Makler kündigt daraufhin im Namen des Kunden selber form- und fristgerecht, um keine Probleme bei der Suche nach einem anderen Versicherer zu bekommen.
Preisaufschlag erst ab 30 Tagen Abwesenheit, dann plötzlich bei maximal 120 Tagen
Der Makler hakt im Interesse anderer Kunden weiter nach und bekommt nun eine überraschende Antwort: Die VHV geht davon aus, dass bei einer Abwesenheit von mehr als 30 Tagen ein Wohngebäude als unbewohnt gilt – mit Verweis auf die üblichen 30 Urlaubstage eines Angestellten. „Eine längere Abwesenheit stellt somit eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung dar und ist unverzüglich anzuzeigen“, so der VHV-Vertragsservice. In solchen Fällen entfalle danach unter anderem der Versicherungsschutz für Leitungswasserschäden.Die Antwort weicht dermaßen von den Gepflogenheiten des Marktes ab, dass der Makler weiter bohrt. Plötzlich heißt es von der VHV, dass der Versicherungsschutz für maximal 120 Tage aufrechterhalten werden könne. Danach müsste der Baustein Leitungswasser ausgeschlossen oder gegen Mehrbeitrag das Haus als Ferienhaus versichert werden. „Als nicht unbewohnt gilt das Haus, wenn eine berechtigte erwachsene Person dort dauerhaft wohnt und Sie in der Zeit Ihrer Abwesenheit vertritt“, erklärt der VHV-Vertragsservice lange nach der Kündigung. Auf den Hinweis des Maklers, was die Best-Leistungs-Garantie dann überhaupt wert sei, reagiert der Versicherer gar nicht. Auch den Verweis des Maklers auf den Wohngebäudetarif der Ergo Versicherung (KT2023WG), der klar regelt, dass ein Gebäude dort erst nach zwölf Monaten als unbewohnt gilt, lässt die VHV unbeantwortet. Ruch hält die Kommunikation für ein „komplettes Desaster“.
Unbefriedigende Antworten des Versicherers
Die VHV äußert sich zur Kritik am Kundenservice und dessen schwammigen Auskünften ebenfalls nur schwammig. Keine einzige Frage von FONDS professionell ONLINE wird konkret beantwortet, weder was die AVB zum Thema sagen noch ob es alternativ dazu Geschäftsanweisungen gibt. Man versuche immer „passende Lösungen für einen veränderten Versicherungsschutz zu finden, wenn eine längere Abwesenheit geplant wird“, so eine Sprecherin. Angeblich habe „der Kunde die genaue Dauer seiner geplanten Abwesenheit nicht von Beginn an mitgeteilt“, so die Sprecherin. Der Redaktion liegt dagegen der E-Mail-Verkehr vor, wonach der Makler bereits am 19. März 2025 – also 15 Monate vor Reisebeginn – eine einjährige Abwesenheit im Sommer nächsten Jahres ankündigte und deswegen ja überhaupt erst nachgefragt hatte.Andere Anbieter reagieren zum Glück besser. Nach Ruchs Recherche bieten mehrere Wohngebäudeversicherer Schutz bis zu einem Jahr, wenn das Haus vorübergehend unbewohnt ist. Daran muss sich eigentlich auch die VHV messen lassen, denn die gewährte Best-Leistungs-Garantie bedeutet, dass die VHV im Schadenfall nicht nur die Leistungen erbringt, die im Vertrag vereinbart sind, sondern „die besten Leistungen aus allen Wohngebäudeversicherungen am deutschen Markt im Rahmen der versicherten Gefahren und Schäden“, heißt es in einer Produktübersicht (externer Link). Vielleicht hätte der Kunde also vorher gar nicht fragen sollen, denn im Schadenfall müsste die VHV eigentlich zahlen. (dpo)
Nachtrag: 31.7.2025: Es geht weiter…
Das Thema wird weiter fachlich bearbeitet und ein weiterer Artikel zu diesem Thema ist erschienen.
Best-Leistungs-Garantie: Oft nur Marketing-Vehikel der Versicherer?
Wer ein Jahr auf Weltreise geht und sein Haus in dieser Zeit unbewohnt lässt, riskiert oft seinen Gebäudeversicherungsschutz beziehungsweise muss Zuschlag zahlen. Ein Rating hilft bei der Suche nach großzügigen Versicherern kaum weiter – der Wert einer Best-Leistungs-Garantie ist arg begrenzt.
Wie lange ein Haus als bewohnt gilt und damit zu normalen Konditionen versichert ist, musste Versicherungs- und Finanzmakler Wolfgang Ruch, Inhaber der Ruch Finanzberatung, kürzlich erst durch intensives Nachfragen bei der VHV Versicherung herausfinden. In den AVB des Tarifs „VHV Klassik Garant Exklusiv mit Best-Leistungs-Garantie“ fand er dazu keine Angaben.
Erst antwortete die VHV ihm gar nicht, später nannte sie 30 Tage als maximale Frist, den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, wenn das Haus unbewohnt ist, noch später 120 Tage. Warum nicht längerer Schutz gilt und ob es zu den vergleichsweise kurzen Fristen Geschäftsanweisungen gibt, ließ die VHV Versicherung auch gegenüber FONDS professionell ONLINE unbeantwortet.
Wohngebäude-Rating ohne Hinweis auf unbewohntes Haus
Auch den Verweis des Maklers auf den Wohngebäudetarif der Ergo Versicherung (KT2023WG), der klar regelt, dass ein Gebäude dort erst nach zwölf Monaten als unbewohnt gilt, ließ die VHV unbeantwortet. Daher wollte die Redaktion vom Analysehaus Franke und Bornberg (FuB) in Hannover wissen, wie der Markt an dieser Stelle tickt. FuB hatte kürzlich sein aktuelles Rating „Wohngebäudeversicherung 2025“ vorgelegt. In den Bewertungskriterien (externer Link) findet sich unter den 32 geprüften Hauptkriterien allerdings kein expliziter Hinweis auf das Problem, wie lange ein Haus als bewohnt und damit zu normalen Konditionen als versicherbar gilt.„Ob ein Haus ’ständig bewohnt‘ ist, spielt in vielen AVB eine Rolle“, bestätigt Christian Monke auf Nachfrage von FONDS professionell ONLINE. „Fehlt die ständige Nutzung – etwa bei längerer Abwesenheit oder Leerstand –, kann dies als Gefahrerhöhung gelten und muss dem Versicherer gemeldet werden“, so der Leiter für die Ratings Gesundheit und private Risiken bei FuB weiter.
Analysehaus: Nur wenige bieten Schutz für bis zu zwölf Monate unbewohntes Haus
Im Rating werde der für die Praxis wichtigste Fall betrachtet: Ein Schaden tritt ein, eine zuvor entstandene Gefahrerhöhung wurde vom Kunden aber nicht gemeldet. „Nur wenige Anbieter bieten in solchen Fällen bedingungsgemäß Schutz bis zu einer bestimmten Schadenhöhe – diese werden im Ratingverfahren entsprechend besser bewertet“, so Monke. Nicht im Fokus des Ratings bei FuB steht, welche Beispiele ein Versicherer in seinen AVB als mögliche Gefahrerhöhungen nennt – etwa Leerstand, Umbau oder Denkmalschutz. „Diese Aufzählungen sind meist exemplarisch und daher für das Rating wenig aussagekräftig“, begründet Monke.Einige Tarife bieten explizit Versicherungsschutz bei bis zu zwölf Monaten Abwesenheit, ohne dass dies als Gefahrerhöhung gilt, beobachtet FuB. Eine systematische Erhebung dieser Regelungen sei aber kein Bestandteil des Ratings. Monke rät Maklern, einen Versicherer zu suchen, der beim Thema „Abwesenheit/Leerstand“ transparente und großzügige Regelungen trifft – idealerweise mit explizitem Verzicht auf die Verfolgung von Anzeigepflichtverletzungen bei bestimmten Gefahrerhöhungen. „Solche Produkte lassen sich über unsere Analyse identifizieren“, sagt Monke, ohne Namen zu nennen.
Trotz Nachfrage keine Namen großzügiger Versicherer genannt
Daher fragte die Redaktion noch einmal nach, welche Versicherer denn so transparente und großzügige Regelungen bieten. Wieder nannte das Analysehaus keine Namen. Begründung: Es gebe zu unterschiedliche Regelungen. Der Schutz für bis zu zwölf Monate gelte in Abhängigkeit von der Höhe des Schadens. Einige Versicherer begrenzen die Höhe des Versicherungsfalls als Prozentwert der Versicherungssumme, andere legen eine pauschale Höchstsumme fest, heißt es bei FuB.Zumindest an der Zwölf-Monats-Frist muss sich eigentlich auch der VHV-Tarif (bei FuB mit der zweitbesten Note bewertet) messen lassen, denn die gewährte Best-Leistungs-Garantie bedeutet, dass die VHV im Schadenfall nicht nur die Leistungen erbringt, die im Vertrag vereinbart sind, sondern „die besten Leistungen aus allen Wohngebäudeversicherungen am deutschen Markt im Rahmen der versicherten Gefahren und Schäden“, heißt es in einer VHV-Produktübersicht.
Best-Leistungs-Garantie lückenhaft und oft nicht bei Obliegenheiten gültig
Christian Monke warnt jedoch vor übertriebenen Hoffnungen. „Ein genereller Verzicht auf die Meldung einer Gefahrerhöhung in der Hoffnung, sich im Schadenfall auf eine Best-Leistungs-Garantie berufen zu können, ist nicht empfehlenswert, denn diese greift in der Regel nicht bei Obliegenheiten, sondern bei Leistungserweiterungen und höheren Entschädigungsgrenzen.“ Auf nochmalige Nachfrage, was die Best-Leistungs-Garantie denn dann überhaupt wert sei, präzisierte FuB: Diese Garantie sei je nach Versicherer unterschiedlich formuliert und gelte nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit Einschränkungen, wird häufig nur auf bestimmte Teile des Versicherungsschutzes angewandt.Darüber hinaus gebe es Tarifvarianten – insbesondere Allgefahrendeckungen –, die generell von der Best-Leistungs-Garantie ausgenommen sind. Zudem müsse der Kunde nachweisen, dass es anderswo Versicherungsbedingungen gibt, unter denen der betreffende Schaden beim anderen Versicherer reguliert worden wäre. Dies sei kaum möglich. Insofern ist die Best-Leistungs-Garantie im Markt völlig intransparent und scheint eher als ein Marketing-Vehikel benutzt zu werden.
Rating offenbart große Qualitätsunterschiede
Da das eigene Haus für viele Menschen nicht nur ein Zuhause, sondern auch der mit Abstand größte Vermögenswert ist, lohnt der genauere Blick ins Rating zur Wohngebäudeversicherung. Ergebnis bei FuB: Während die besten Tarife mehr als 85 Prozent aller Anforderungen aus den Bewertungskriterien abdeckten, erreichten andere aktuell noch nicht einmal die Hälfte, so FuB. 24 Anbieter punkten mit mindestens einem Top-Rating bei insgesamt 356 getesteten Tarifen, nicht jedoch die VHV.Tarife, die weniger als 65 Prozent der möglichen Punkte erhalten (befriedigend oder schlechter), scheitern oft wegen schwacher Leistungen für Rohrbruch, Schäden durch Tiere, Graffiti und Vandalismus oder für das Beseitigen und Wiederaufforsten umgestürzter Bäume. Leistungen bei Diebstahl von Zubehör, zum Beispiel Wärmepumpen, Seng- und Schmorschäden sowie Hotelkosten zeigen hier ebenfalls Schwächen, heißt es bei FuB. (dpo)
Wichtig für Sie: Wenn sich bei Ihnen etwas ändert oder Besonderheiten anstehen und wenn es nur eine längere Weltreise ist, bitte immer Info an mich, damit wir den Versicherungsschutz entsprechend prüfen können.
Sie haben Fragen zu diesem Thema?
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Ihr
Wolfgang Ruch