23. Februar 2024
von Wolfgang Ruch
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Werfe man einen Blick in die Annalen der Haftpflichtversicherungen, würden drei Reaktionen folgen: Ein ungläubiges Kopfschütteln, ein verlegenes Kichern oder ein überraschtes Stirnrunzeln. Was damals alles so ging oder eben nicht ging. Ja, seit dem 19. Jahrhundert hat sich reformtechnisch wahrlich viel getan, ein Grundsatz blieb jedoch immer und weltweit gleich:
Wer anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt, muss ihn auch ersetzen!
Eine wichtige Regelung, die primär zwar andere Versicherungssparten betraf, doch nun nicht unerhebliche Auswirkungen auf den privaten oder gewerblichen Haftpflichtschutz hatte, wurde in den 1960er Jahren eingeführt zu einer Zeit, in der die Deckungssummen quer durch alle Haftpflichtsparten noch nicht sonderlich hoch waren und damit eine risikogerechte, ausreichende Abdeckung oftmals schwierig darzustellen war. Diese Regelung das Regressverzichtsabkommen (RVA) betraf in erster Linie Hausbesitzer und sollte diese vor existenzbedrohenden Schadenersatzforderungen im Feuerschadenfall schützen.
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