Eine wichtige Änderung, die viele Bausparer überrascht
„Warum verlangt die Bausparkasse jetzt einen Nachweis über die wohnwirtschaftliche Verwendung? Ich möchte einfach nur mein Guthaben ausbezahlt bekommen.“
Diese Frage begegnet mir in der Beratung immer häufiger.
Tatsächlich haben sich die Rahmenbedingungen für Bausparer in den letzten Jahren deutlich verändert. Besonders seit der Reform der Wohnungsbauprämie zum 01.01.2021 und der Ausweitung der Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmersparzulage ab 2024 kommen heute deutlich mehr Menschen in den Genuss staatlicher Förderungen – und damit auch in den Bereich der gesetzlichen Zweckbindung.
Viele Sparer stellen erst bei der Auszahlung fest, dass staatliche Förderungen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind.
Die wichtigste Unterscheidung
Bei einem Bausparvertrag müssen drei unterschiedliche Situationen betrachtet werden:
| Situation | Freie Verwendung des Guthabens möglich? |
| Keine staatliche Förderung erhalten | Ja |
| Arbeitnehmersparzulage erhalten | Grundsätzlich wohnwirtschaftliche Verwendung erforderlich |
| Wohnungsbauprämie erhalten | Grundsätzlich wohnwirtschaftliche Verwendung erforderlich |
Genau hier entsteht häufig das Missverständnis:
Viele Kunden haben niemals eine Wohnungsbauprämie beantragt oder erhalten. Trotzdem wurde über die Einkommensteuererklärung eine Arbeitnehmersparzulage für vermögenswirksame Leistungen gewährt.
Dann gelten ebenfalls besondere Verwendungsregeln.
Was änderte sich zum 01.01.2021?
Der Gesetzgeber wollte das Bausparen wieder attraktiver machen.
Deshalb wurden die Einkommensgrenzen für die Wohnungsbauprämie deutlich angehoben. Gleichzeitig wurde die Förderung erhöht.
Wohnungsbauprämie bis Ende 2020
| Alleinstehende | Verheiratete |
| 25.600 € zu versteuerndes Einkommen | 51.200 € zu versteuerndes Einkommen |
Wohnungsbauprämie seit 01.01.2021
| Alleinstehende | Verheiratete |
| 35.000 € zu versteuerndes Einkommen | 70.000 € zu versteuerndes Einkommen |
Zusätzlich wurde die Förderung von 8,8 % auf 10 % angehoben. Dadurch erhalten heute wesentlich mehr Menschen eine Wohnungsbauprämie als noch vor einigen Jahren.
Was änderte sich bei der Arbeitnehmersparzulage?
Noch größer war die Änderung bei den vermögenswirksamen Leistungen.
Seit 2024 wurden die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage mehr als verdoppelt.
Arbeitnehmersparzulage bis 2023
| Alleinstehende | Verheiratete |
| 17.900 € | 35.800 € |
Arbeitnehmersparzulage seit 2024
| Alleinstehende | Verheiratete |
| 40.000 € | 80.000 € |
Dadurch haben heute Millionen Arbeitnehmer erstmals Anspruch auf diese Förderung.
Was bedeutet „wohnwirtschaftliche Verwendung“?
Als wohnwirtschaftliche Verwendung gelten beispielsweise:
- Kauf einer Eigentumswohnung
- Kauf eines Hauses
- Bau eines Eigenheims
- Modernisierung einer Immobilie
- Renovierungsmaßnahmen
- Entschuldung einer selbstgenutzten Immobilie
Nicht als wohnwirtschaftliche Verwendung gelten dagegen beispielsweise:
- Autokauf
- Wohnmobil
- Urlaubsreise
- Konsumanschaffungen
- Kapitalanlage außerhalb des Immobilienbereichs
Ein typischer Praxisfall
Ein Arbeitnehmer spart sieben Jahre lang vermögenswirksame Leistungen in einen Bausparvertrag ein.
Er hat nie eine Wohnungsbauprämie beantragt und geht deshalb davon aus, dass er das Guthaben frei verwenden kann.
Bei der Prüfung stellt sich jedoch heraus, dass über mehrere Jahre eine Arbeitnehmersparzulage gewährt wurde.
Die Folge:
Die staatliche Förderung bleibt nur erhalten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Deshalb sollte vor einer Auszahlung immer geprüft werden, welche Förderungen tatsächlich geflossen sind.
Mein Rat für Bausparer
Vor einer Auszahlung sollten immer folgende Fragen geklärt werden:
✓ Wurde Wohnungsbauprämie gewährt?
✓ Wurde Arbeitnehmersparzulage gewährt?
✓ Wann wurde der Vertrag abgeschlossen?
✓ Gibt es Sonderregelungen, beispielsweise wegen eines Vertragsabschlusses vor dem 25. Lebensjahr?
✓ Welche Verwendung ist konkret geplant?
Gerade bei älteren Verträgen sind die Regelungen oft komplexer, als viele Kunden vermuten.
Fazit
Die meisten Probleme entstehen nicht durch den Bausparvertrag selbst, sondern durch unbekannte Förderbedingungen.
Wer weder Wohnungsbauprämie noch Arbeitnehmersparzulage erhalten hat, kann sein Guthaben nach Ablauf der Bindungsfristen grundsätzlich frei verwenden.
Wer jedoch staatliche Förderungen erhalten hat, sollte vor einer Auszahlung unbedingt prüfen lassen, ob eine wohnwirtschaftliche Verwendung erforderlich ist. Andernfalls können Förderansprüche verloren gehen.
Eine kurze Prüfung vor der Auszahlung kann später viel Ärger und unnötige Rückforderungen vermeiden.
Sie haben Fragen zu Ihrem Bausparvertrag?
Einfach anrufen oder eine e-mail schreiben.
Ihr
Wolfgang Ruch