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Pflegeheimkosten: Wann Kinder zahlen müssen – und warum Schenkungen nicht immer schützen

Die Kosten für einen Platz im Pflegeheim sind in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Trotz der Leistungen der Pflegeversicherung müssen Pflegebedürftige einen großen Teil der Kosten selbst tragen.

Im Jahr 2026 liegt der Eigenanteil eines Pflegeheimbewohners im ersten Aufenthaltsjahr bundesweit bereits bei durchschnittlich mehr als 3.300 Euro pro Monat. Je nach Bundesland und Pflegeeinrichtung kann die tatsächliche Belastung noch höher ausfallen.

Reichen Rente, Pflegeversicherung und eigenes Vermögen nicht aus, übernimmt zunächst das Sozialamt im Rahmen der sogenannten „Hilfe zur Pflege“ die ungedeckten Kosten.

Damit ist die Angelegenheit für die Familie allerdings nicht zwangsläufig erledigt. Denn das Sozialamt prüft anschließend, ob es sich einen Teil seiner Ausgaben zurückholen kann.

Grundsätzlich muss ein Pflegebedürftiger zunächst sein eigenes Einkommen und Vermögen zur Finanzierung der Pflege einsetzen. Ein begrenztes Schonvermögen bleibt dabei unangetastet.
Der allgemeine Vermögensschonbetrag beträgt aktuell 10.000 Euro pro volljähriger Person. Das ergibt sich aus § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit der dazugehörigen Durchführungsverordnung.

Ist das eigene Vermögen weitgehend aufgebraucht und kann beispielsweise auch ein Ehepartner die Kosten nicht tragen, kommt das Sozialamt ins Spiel.

An dieser Stelle stellt sich häufig eine naheliegende Frage:

Kann man sein Vermögen vorher einfach den Kindern schenken und damit vor den Pflegekosten schützen?

So einfach funktioniert das nicht. Wer Vermögen verschenkt und anschließend selbst bedürftig wird, kann nach § 528 BGB die Schenkung wegen Verarmung des Schenkers zurückfordern. Dieser Anspruch kann grundsätzlich Schenkungen betreffen, die innerhalb der vergangenen zehn Jahre erfolgt sind.

In der Praxis wird ein pflegebedürftiger Elternteil möglicherweise kaum auf die Idee kommen, ein früheres Geschenk von seinen Kindern zurückzuverlangen. Das Entscheidende ist jedoch:  Das Sozialamt kann diesen Rückforderungsanspruch auf sich überleiten und anschließend selbst gegenüber dem beschenkten Kind geltend machen.

Damit kann eine Schenkung, die eigentlich der frühzeitigen Vermögensübertragung innerhalb der Familie dienen sollte, Jahre später wieder zum finanziellen Problem werden.

Ein einfaches Beispiel

Eine Mutter schenkt ihrer Tochter 100.000 Euro.

Sieben Jahre später wird die Mutter pflegebedürftig. Ihre Rente reicht für die Heimkosten nicht aus und ihr übriges Vermögen ist weitgehend aufgebraucht. Das Sozialamt übernimmt die fehlenden Pflegekosten.

Die frühere Schenkung ist dann nicht automatisch geschützt, nur weil das Geld bereits vor sieben Jahren übertragen wurde. Ein Rückforderungsanspruch kann weiterhin bestehen.

Besonders wichtig ist dabei: Der mögliche Rückforderungsbetrag reduziert sich nicht automatisch mit jedem vergangenen Jahr. Die volle Schenkung kann rückwirkend herangezogen werden, um die zur Deckung des Unterhalts benötigten Beträge auszugleichen.

Dasselbe Problem kann bei einem Haus oder einer Eigentumswohnung entstehen, die Eltern ihren Kindern bereits zu Lebzeiten übertragen haben.

Wird der Schenker später pflegebedürftig und kann seine Kosten nicht mehr selbst finanzieren, kann auch eine frühere Immobilienschenkung relevant werden.

Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass die Immobilie verkauft werden muss. Ein entsprechender Rückforderungsanspruch kann grundsätzlich auch in Geld erfüllt werden. Das Kind könnte den benötigten Betrag beispielsweise aus eigenem Vermögen aufbringen oder die Immobilie beleihen.

Wann müssen Kinder selbst für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen?

Von der Rückforderung einer früheren Schenkung muss der klassische Elternunterhalt unterschieden werden. Kinder werden grundsätzlich erst dann zum Elternunterhalt herangezogen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Dabei sorgt der Begriff „100.000-Euro-Grenze“ häufig für Missverständnisse.  Entscheidend ist nicht einfach das sozialversicherungspflichtige Bruttogehalt eines Arbeitnehmers. Maßgeblich ist das sogenannte Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV. Vereinfacht gesagt werden hierfür die steuerrechtlich relevanten Einkünfte des Kindes betrachtet.

Entscheidend ist also die Summe der maßgeblichen Einkünfte des einzelnen Kindes.

Das vorhandene Vermögen – beispielsweise ein großes Wertpapierdepot oder eine schuldenfreie Immobilie – wird für die Frage, ob die 100.000-Euro-Einkommensgrenze überschritten wird, grundsätzlich nicht einfach hinzugerechnet.

Auch wenn die 100.000-Euro-Grenze überschritten wird, bedeutet dies nicht, dass das Kind nun sämtliche Pflegekosten der Eltern übernehmen oder einfach sein gesamtes Einkommen oberhalb von 100.000 Euro abgeben muss.

Erst dann wird geprüft, ob und in welcher Höhe tatsächlich Elternunterhalt zu leisten ist.

Dabei werden unter anderem der eigene Lebensunterhalt, Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ehepartnern oder minderjährigen Kindern, bestimmte Kreditverpflichtungen und Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge berücksichtigt.

Die tatsächliche Belastung muss deshalb immer individuell berechnet werden.

Schenkung und Elternunterhalt sind zwei völlig unterschiedliche Risiken

Dieser Unterschied ist für Familien besonders wichtig:

Situation Mögliche Folge
Eltern verfügen über ausreichendes Einkommen und Vermögen Pflegekosten werden zunächst selbst getragen
Vermögen wurde in den vergangenen zehn Jahren verschenkt Rückforderung der Schenkung kann möglich sein
Kind hat mehr als 100.000 € jährliches Gesamteinkommen Elternunterhalt kann geprüft werden
Kind bleibt unter 100.000 € Gesamteinkommen grundsätzlich keine Heranziehung zum Elternunterhalt
Kind hat früher eine größere Schenkung erhalten Rückforderung kann trotz Einkommen unter 100.000 € möglich sein

Die 100.000-Euro-Einkommensgrenze schützt nicht vor der möglichen Rückforderung einer früheren Schenkung.

Es handelt sich um zwei voneinander getrennte rechtliche Vorgänge.

„Dann gebe ich die Schenkung einfach aus“ – auch das funktioniert nicht unbedingt

Wird mit dem geschenkten Geld beispielsweise ein Auto, eine Immobilie oder ein anderer Vermögenswert gekauft, ist der wirtschaftliche Wert nicht verschwunden. Er befindet sich lediglich in einer anderen Form im Vermögen des Kindes.

Besonders kritisch wird es, wenn ein möglicher Rückforderungsanspruch bereits bekannt ist und das geschenkte Vermögen anschließend bewusst ausgegeben oder weitergegeben wird. Im schlimmsten Fall kann das Kind dann verpflichtet sein, den entsprechenden Betrag aus seinem übrigen eigenen Vermögen aufzubringen.

Was Familien vor größeren Schenkungen bedenken sollten

Eine frühzeitige Vermögensübertragung auf die nächste Generation kann aus vielen Gründen sinnvoll sein – beispielsweise im Rahmen einer langfristigen Nachfolge- oder Erbschaftsplanung.

Sie sollte aber nicht allein auf der Annahme beruhen, dass das verschenkte Vermögen damit automatisch vor späteren Pflegekosten geschützt ist.

Vor größeren Schenkungen sollten deshalb insbesondere vier Fragen geklärt werden:

  1. Wie viel Vermögen benötigen die Eltern voraussichtlich selbst für ihren Lebensabend?
  2. Was passiert, wenn innerhalb der nächsten zehn Jahre Pflegebedürftigkeit eintritt?
  3. Könnte das beschenkte Kind eine mögliche Rückforderung finanziell verkraften?
  4. Welche vertraglichen Regelungen sollten bei einer Vermögensübertragung berücksichtigt werden?

Gerade bei der Übertragung von Immobilien können zusätzlich Wohnrechte, Nießbrauchrechte und vertragliche Rückforderungsrechte eine wichtige Rolle spielen.

Fazit: Pflegekosten gehören zur Vermögensplanung

Die hohen Pflegeheimkosten machen deutlich, dass Pflegebedürftigkeit nicht nur ein gesundheitliches, sondern auch ein erhebliches finanzielles Risiko darstellt.

Besonders problematisch kann es werden, wenn Eltern ihr Vermögen bereits auf ihre Kinder übertragen haben und davon ausgehen, dass dieses Vermögen damit endgültig dem Zugriff zur Finanzierung späterer Pflegekosten entzogen ist.

Eine Schenkung innerhalb der Familie ist kein einfacher Schutz vor Pflegeheimkosten. Innerhalb der gesetzlichen Fristen können Schenkungen zurückgefordert werden. Unabhängig davon kann bei entsprechend hohem Einkommen zusätzlich eine Unterhaltspflicht der Kinder entstehen.

Wer größere Vermögenswerte auf die nächste Generation übertragen möchte, sollte deshalb nicht ausschließlich an Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer denken. Die mögliche spätere Pflegebedürftigkeit der Eltern und deren finanzielle Folgen sollten von Anfang an Bestandteil einer langfristigen Vermögens- und Nachfolgeplanung sein.

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Ihr
Wolfgang Ruch

Hinweis: Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Insbesondere bei größeren Schenkungen oder Immobilienübertragungen sollte die konkrete Gestaltung vorab mit einem Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater geprüft werden.

 

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