Ruch Finanzberatung

Gesellschaft für private Finanzplanung

Brand im Krefelder Zoo und die versicherungsrechtlichen Folgen

Jedes Jahr ereignen sich unzählige Großbrände in Deutschland. Jedoch erzeugt nicht jedes Großfeuer solch ein großes mediales Interesse, wie der Brand im Krefelder Zoo in der Sylvesternacht 2019/2020, an dem ein Sachschaden in Millionenhöhe entstand.

Wurde der Brand durch einen Dritten verursacht, ermittelt die Polizei wegen Brandstiftung. Zudem prüft der Gebäude- und Inhaltsversicherer bzw. Hausratversicherer die Regressnahme. Daneben kann die Feuerwehr bei grob fahrlässiger Verursachung des Brandes dem Schädiger die Kosten in Rechnung stellen.

Schnell kann der Sachschaden mehrere Millionen Euro betragen. Hinzu kommt der Kostenbescheid der Feuerwehr. Bei einem Schaden dieses Ausmaßes kann die darin geforderte Summe im hohen fünfstelligen oder sogar sechsstelligen Bereich liegen.

Aufgrund des hohen medialen Interesses wurden viele Informationen veröffentlicht, die sich mit dem Versicherungsschutz des Verursachers befasst haben. Einig sind sich die Autoren darüber, dass die Regressforderung des Gebäudeversicherers durch die Privathaftpflicht-Versicherung gedeckt ist. Hier sollte jeder auf eine ausreichend hohe Versicherungssumme achten. Ist diese zu niedrig, muss der zusätliche Betrag aus eigener Tasche bezahlt werden. Daher sollte eine Versicherungssumme im Bereich Privathaftpflicht mind. 10 Mio € betragen.

Hinsichtlich der Kosten eines Feuerwehreinsatzes wurde teilweise die Behauptung aufgestellt, dass solche Kosten nicht über die am Markt verfügbaren Privathaftpflicht-Versicherungen versichert seien, da es sich um ungedeckte öffentlich-rechtliche Ansprüche handle. Jedoch sei durch Abschluss „spezieller Sonderkonzepte“ Versicherungsschutz zu erlangen. Hierzu ist festzustellen, dass diese pauschale Aussage nicht richtig ist. Leistungsbescheide der Feuerwehr begründen zwar tatsächlich öffentlich-rechtliche Ansprüche und wären somit gemäß Ziffer 1.1 AHB nicht mitversichert. In so einem Fall, kommt jedoch eine Erstattung der Kosten für die Feuerwehr als Rettungskosten gemäß § 82 VVG und § 83 VVG in Betracht und es besteht auch für die Kosten Versicherungsschutz im Rahmen der Haftpflichtversicherung.

Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung beinhaltet auch für die Rettungskosten die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Regulierung berechtigter Ansprüche und gegebenenfalls auch die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen bzw. der Rettungskosten. Eine explizite Mitversicherung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen ist somit nicht Voraussetzung, um Versicherungsschutz auch für solche Kosten im Rahmen der Privathaftpflicht-Versicherung zu erlangen.

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Ihr
Wolfgang Ruch

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