Wer eine vermietete Eigentumswohnung besitzt, möchte dieses meistens höchstbietend vermieten und somit Einnahmen generieren.
Manchmal besteht das Interesse aber auch darin, die Wohnung einem nahen Verwandten oder Familienangehörigen zu überlassen. Dieser soll dann ggf. möglichst wenig Miete bezahlen, da die Hälfte davon sowieso ans Finanzamt geht.
Hier hat die Steuerverwaltung bei der Vermietung an Wohnraum an Verwandte einige Spielregeln erlassen, die unbedingt einzuhalten sind.
Steuerliche Folgen der verbilligten Vermietung von Wohnungen
Regelung im Einkommensteuergesetz: „Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66% der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.“
Beachte: Auf Dauer angelegte Vermietung = unbefristeter Wohnraummietvertrag und keine Ferienwohnung = 66% Grenze.
Prüfungsschema Finanzamt:
Übliche Nettokaltmiete + Betriebskosten + Heizkosten = Bruttowarmmiete
Kürzung von Werbungskosten:
Wird die 66% Grenze nicht erreicht, kürzt das Finanzamt alle Werbungskosten entsprechend.
Dies betrifft: Abschreibung, Zinsen, Anteilige Betriebskosten, Instandhaltung, etc.
Daher folgende Besonderheiten bei Vermietung an nahe Angehörige unbedingt beachten:
– Fremdvergleich mit Dritten unbedingt einhalten.
– Mietvertrag schriftlich abschließen.
– Übliche Formularmietverträge benutzen.
– Miete muß unbar bezahlt werden.
– Bei Rückständen muß gemahnt werden.
– Miethöhe muß regelmäßig an Mietspiegel angepasst werden.
Bei konkreten Fragen zu diesem Thema bin ich diesmal nicht der passende Ansprechpartner.
Bitte den Steuerberater dazu befragen und das Mietverhältnis regelmäßig nach den o.g. Punkten überprüfen.
Ihr
Wolfgang Ruch