Ruch Finanzberatung

Gesellschaft für private Finanzplanung

Folgen falscher Gesundheitsangaben beim Abschluss von Versicherungen

Beim Abschluss von Kranken- und Lebensversicherungen (incl. der Berufsunfähigkeitsrente) stellt der Versicherer sehr detaillierte Fragen zum Gesundheitszustand. Diese müssen selbstverständlich wahrheitsgemäß beantwortet werden, denn nur so kann der Versicherer das Risiko einschätzen und berechnen, ob der normale Beitrag ausreichend für das Risiko ist, oder ob ein Risikozuschlag verlangt werden muss.

Jetzt kann es leider dazu kommen, dass der Kunde im Antrag nicht alle Angaben vollständig angibt. Dies kann zu Kündigungen durch den Versicherer führen.

Ich habe daher einmal Herrn Rechtsanwalt Waßerfall auf dieses Thema angesprochen, der mir folgende Erklärung gab:

Bis zum Jahr 2008 gab es im Versicherungsvertragsgesetz den §16 VVG, der den Kunden zusätzlich zu den gestellten Fragen verpflichtete, wichtige Gesundheitsangaben zu machen.

Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.

Zum 1.1.2008 wurde das Versicherungsvertraggesetz nach 100 Jahren vollständig überarbeitet und in einigen wesentlichen Punkten verändert. So ist im neuen VVG das Thema Anzeigepflicht des Kunden im §19 VVG  geregelt:

Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen.

Sollte bei den Gesundheitsangaben etwas unwahr oder falsch angegeben worden sein, dann kommt es auf die Schwere der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung an. Diese kann fahrlässig, grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich und arglistig verletzt worden sein. Je nach Schwere der Tat gibt es natürlich unterschiedlich die Konsequenzen. Häufig wird der Versicherer leistungsfrei sein und den Vertrag kündigen können.
Jedoch sind grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzungen gem. §21 VVG  nach 5 Jahre nach Antragstellung verjährt. Vorsätzliche oder arglistige Anzeigepflichtverletzungen nach 10 Jahren.

Bei einer arglistigen Täuschung kann der Versicherer den Vertrag gem. §22 VVG komplett anfechten. Diese Anfechtung verjährt jedoch gem. §123 BGB in Verbindung mit §124 BGB nach 10 Jahre nach der Anzeigepflichtverletzung.

Rechtsanwalt
Jan Waßerfall
Quickborner Str. 78-80
13439 Berlin (Reinickendorf)
Tel. 030 / 565 849 415
www.wasserfall.com

Diese kleine Zusammenfassung soll zeigen, dass es wichtig ist, alle Angaben im Antrag ordnungsgemäß zu beantworten, und die Konsequenzen aufzeigen, wenn es zu einer Verfehlung kommt.

Ich wünsche Ihnen eine schadensfreie Zeit.
Ihr
Wolfgang Ruch

Nachtrag 25.2.2016: Jetzt hat sich auch der BGH mit diesem Thema beschäftigt und die absolute Verjährung auf 10 Jahre festgelegt:

“Die in Paragraf 21 Abs. 3 VVG getroffene Fristenregelung für die Wahrnehmung der Rechte des Versicherers aus § 19 Abs. 2 – 4 VVG ist auf die für die Arglistanfechtung geltende Zehn-Jahres-Frist des § 124 Abs. 3 BGB und die Rechtsfolgen ihrer Versäumnis ohne Einfluss.” (BGH, Urteil vom 25.11.2015 – IV ZR 277/14)

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