In der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung sind der Hausrat und das Gebäude selber z.B. gegen das Risiko Feuerschäden versichert. Brennt es im Haus und der Hausrat und das Wohngebäude nehmen dadurch Schaden, ersetzen die Versicherungen die Gegenstände oder bezahlen die Handwerker, die alles wieder reparieren.
Was nur, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat und es dadurch zu einem Schaden gekommen ist.
Gem. § 81 VVG darf die Versicherung die Entschädigungszahlung kürzen:
§ 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
O.K., wenn der Versicherungsnehmer einen Schaden vorsätzlich herbeiführt, ist die Versicherung von einer Leistung befreit. Das ist noch verständlich. Nur, was heißt eigentlich grob fahrlässig im täglichen Leben?
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde, also dann, wenn schon ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.
Also auch noch wenig konkret. Bei der Unterscheidung, ob eine Handlung fahrlässig oder grob fahrlässig ist, wird also von Gerichten in ganz konkreten Situationen geurteilt. Wenn diese Urteile dann vom BGH oder OLG´s gefällt wurden, sind dies entsprechende Richtwerte für Amtsgerichte und andere Gerichte für ähnliche Entscheidungen.
Hier ein konkretes Beispiel für eine grob fahrlässige Handlung:
Eine Frau hat vor dem Verlassen des Hauses versehentlich einen Herd angeschaltet, statt ihn auszuschalten. Anschließend kam es zum Wohnungsbrand. Die Versicherung hat diese Handlung als grob fahrlässig eingestuft und die Entschädigung um 25% gekürzt. Das OLG Bremen hat diese Kürzung bestätigt. (OLG Bremen vom 15.5.2022 – Az 3 U 37/21)
Um hier kein Risiko im Fall des Schadens einzugehen, sollte der Hausrat- und Wohngebäudevertrag unbedingt die Klauses „Versicherungsschutz auch bei grober Fahrlässigkeit“ beinhalten. Dann kommt es gar nicht erst zu einem Streitfall und die Leistung wird gekürzt.
O.K. vorsätzliche Handlungen sind immernoch ausgeschlossen. Das ist aber auch richtig so. Man kann ja nicht sein Haus bewußt anzünden, damit die Versicherung ein neues bezahlt und damit die Versicherungsgemeinschaft belasten. Der Beweis des Vorsatzes obliegt übrigens der Versicherungsgesellschaft.
Sie haben Fragen zu diesem Thema oder wollen wissen, ob Ihr Vertrag diese Zusatzklauses beinhaltet?
Einfach anrufen oder eine e-mail schreiben.
Ihr
Wolfgang Ruch