Na, wer weiß, um was es geht? Richtig, ums Heiraten. Eine der Pflichten hat auch mit Versicherungen zu tun!
Der deutsche Philosoph Arthur Schopenhauer hat bereits im 19. Jahrhundert seine Meinung zur Heirat kundgetan – ganz Unrecht hat er ja nicht damit ;-). Wobei es selbstverständlich erst einmal etwas ganz besonders Schönes ist, wenn sich zwei Menschen finden und beschließen, ihr Leben im Bund einer Ehe zusammen zu verbringen. Und auch, wenn man direkt nach der berauschenden Feier noch ganz viele andere Dinge im Kopf hat, wird der Moment kommen (besser früher als später), in dem sich beide Ehepartner Zeit nehmen müssen, um die gemeinsame Versorgungssituation und den Versicherungsschutz zu überdenken. Und das am besten zusammen mit Ihrem Versicherungsmakler.
Doch was genau ändert sich? Wo entsteht Bedarf, der vorher eventuell nicht vorhanden war? Was bedeutet dies für die gesetzliche Versorgung und welchen Einfluss hat dies auf die private Versorgung? Lassen Sie uns einen gemeinsamen Blick auf alle relevanten Bereiche werfen.
Die gesetzliche Versorgung
Im Bereich der Krankenversicherung wird sich in den meisten Fällen allein nur wegen einer Heirat nicht viel ändern. Es besteht zwar nun Anspruch auf Familienversicherung, in der ein Ehepartner, ohne eigenen Versicherungsschutz, kostenfrei eingeschlossen werden kann, jedoch trifft das in der Praxis eher selten zu.
Was nun relevant werden kann, ist die Witwen-/Witwerversorgung. Im Sterbefall zahlt so die gesetzliche Rentenversicherung eine Altersrente an den Hinterbliebenen aus. Voraussetzung dafür ist, dass der verstorbene Ehepartner mind. fünf Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung vorweisen kann. Dabei wird zwischen der kleinen Witwenrente und der großen Witwenrente unterschieden.
Die kleine Witwenrente wird dem hinterbliebenden Ehepartner bezahlt, der jünger als 47 Jahre alt ist und weder selbst erwerbsgemindert ist noch ein Kind erzieht. Die Höhe beträgt grundsätzlich 25 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen. Die Bezugsdauer ist auf zwei Jahre beschränkt.
Die große Witwenrente wird dann ausbezahlt, wenn eben eine der drei vorher genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Das zu erziehende Kind darf noch keine 18 Jahre alt sein. Die Höhe beträgt in diesem Fall 55 % des Rentenanspruches des Verstorbenen, ohne zeitliche Befristung. Jedoch wird die Witwenrente gekürzt, sollte es einen Hinzuverdienst oberhalb der Freigrenze von aktuell 1.038 Euro monatlich geben.
Hat die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners noch kein Jahr bestanden, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Witwenrente. Der Verdacht einer Versorgungsehe liegt da in der Luft. Können diese Bedenken ausgeräumt werden, z. B. bei Unfalltod, kann ggf. ein Anspruch begründet werden.
Die private Versorgung
Eine Hausratversicherung nehme ich mal explizit heraus, da man davon ausgehen kann, dass beide Ehepartner sich einen Haushalt teilten. Was jedoch sein kann, ist, dass zwei Verträge für eine Privathaftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung vorliegen. Sowohl bei der Privathaftpflicht- als auch bei der Rechtsschutzversicherung sind Ehegatten in den jeweiligen Familientarifen automatisch mitversicherte Personen. Auf einem solchen Tarif müssen Sie ggf. bereits vorhandene Verträge umstellen. Wenn beide Ehepartner über einen Versicherungsvertrag derselben Sparte verfügen, muss einer der beiden Verträge aufgehoben werden. Das Versicherungsvertragsgesetz regelt, dass es keine Doppelversicherung geben darf. Bei Vorlage einer Kopie Ihrer Heiratsurkunde wird der jüngere Vertrag aufgelöst.
Eine Familienunfallversicherung kann Sinn machen, wenn nur einer oder noch kein Ehepartner einen privaten Unfallschutz hat. Sollten beide bereits einen eigenen Vertrag haben, wäre zu prüfen, ob sich durch eine Zusammenlegung nicht eventuell ein paar Euro sparen lassen.
Auch das Thema Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. Einkommensabsicherung muss angesprochen werden. In einer Ehe lebt man für gewöhnlich aus einer gemeinsamen Kasse. Daher ist es unabdingbar, mögliche Risiken zu bewerten und Lösungen zu besprechen. Sollte noch kein Schutz bestehen, so sollte die Beratung dringend nachgeholt werden. Das gleiche gilt jedoch auch für den Fall, dass die Ehepartner bereits einen Schutz haben. Hier sollte unbedingt die Höhe der vereinbarten Rente überprüft werden – steht diese noch im richtigen Verhältnis zum Nettoeinkommen? Eine Heirat bietet zudem meist die Möglichkeit einer Nachversicherung. Die vereinbarte Rente kann nun bei Einhaltung einer bestimmten Frist in einem gewissen Rahmen erhöht werden, ohne dass eine neue Gesundheitsprüfung durchgeführt werden muss.
Die gesetzliche Hinterbliebenenversorgung haben wir bereits gesehen, diese ist auf alle Fälle ausbaufähig. Vor allem wenn später mal Kinder vorhanden oder eine Immobilie finanziert wird, sind ohne entsprechende Vorsorge finanzielle Probleme bei Tod einer der Ehepartner vorprogrammiert. Eine Risikolebensversicherung ist die einfache Wahl, um das Problem zu lösen. Dabei ist es wichtig, dass Sie auf die konkrete Ausgestaltung des Vertrages achten. Dazu zählen z. B. die korrekte Versicherungssumme, die entsprechende Laufzeit, Art der Kalkulation, der geeignete Tarif beim richtigen Versicherer… Machen Sie sich Gedanken über die Lebensplanung. Es macht einen großen Unterschied, ob ich stupide einen 08/15-Vertrag mit Summe X und Laufzeit bis zum 67. Lebensjahr nutze oder aber einen Schutz, der sich dem Lebensmodell angepasst. Bei einer Immobilienfinanzierung sinkt die notwendige Versicherungssumme, Kinder müssen nicht mit voller Summe bis zu deren 45. Lebensjahr abgesichert werden und viele weitere Punkte, die berücksichtigt werden sollten.
Das Thema Altersvorsorge ändert sich durch eine Heirat eher weniger. Die Tatsache, dass die gesetzliche Rente nicht ausreichen wird, um den Lebensstandard zu halten, bleibt bestehen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist es, dass beide Ehepartner eine eigene Altersvorsorge aufbauen. Das Thema Hinterbliebenenversorgung sollte bei bestehenden Verträgen bereits gelöst sein. So gilt in den meisten Fällen eine Rentengarantiezeit oder eine Vertragsguthaben-Kapitalisierung. Zudem sollte das Bezugsrecht im Todesfall auf den aktuellen Stand gebracht werden.
Eine kurzes „Ja-Wort“ führt zu derart vielen Dingen, die es allein im Bereich von Versicherungen zu beachten gilt. Gerne unterstützen wir Sie dabei.
Wenn Sie noch Fragen haben, scheuen Sie sich bitte nicht, uns zu kontaktieren.
Wir freuen uns auf jeden Anruf!
Ihr
Wolfgang Ruch