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Kfz Versicherung – Wann leistet die Neuwertentschädigung?

Die Neupreisentschädigung in der Kfz-Versicherung wird unter bestimmten Bedingungen von der Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung geleistet. Dabei ersetzt der Versicherer den ursprünglichen Neupreis des Fahrzeugs anstelle des Wiederbeschaffungswerts, wenn sich beim versicherten Objekt das Risiko Totalschaden, Zerstörung oder Verlust (Diebstahl) realisiert.

Es sind einige Voraussetzungen für die Neupreisentschädigung zu beachten:

  1. Es muss ein Neufahrzeug sein
    Die Entschädigung gilt meist nur für fabrikneue Fahrzeuge, die erstmals auf den Versicherungsnehmer zugelassen wurden. (Als Neufahrzeug gelten i. d. R. auch Fahrzeuge, die für einen Zeitraum von bis zu fünf Tagen auf den Kraftfahrzeughersteller oder -händler zugelassen waren und eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km aufweisen.)
  2. Es wird ein klar definierter Zeitraum abgesichert
    Die Neupreisentschädigung ist zeitlich begrenzt – je nach Versicherer und Tarif zwischen 6 und 36 Monate nach Erstzulassung.
  3. Die Schadenart muss beachtet werden
    Neupreisentschädigung gibt es i. d. R. nur für Totalschäden (z. B. durch Unfall, Brand, Diebstahl oder Naturereignisse). Hierunter fallen auch die wirtschaftlichen Totalschäden.

Folgende Besonderheiten und Einschränkungen müssen beachtet werden:

  • Begrenzung auf die ursprüngliche Rechnungssumme:
    Falls Rabatte oder Sonderaktionen beim Kauf galten, wird nur dieser reduzierte Betrag ersetzt. Es kann also durch die Neupreisentschädigung kein Gewinn erzielt werden.
  • 80-Prozent-Klausel:
    Kleinere Schäden werden nur zum Wiederbeschaffungswert erstattet. Damit die Neupreisentschädigung greift, müssen die erforderlichen Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs meistens 80 Prozent des Neuwerts betragen.
  • Finanzierte oder geleaste Fahrzeuge:
    Oft verpflichten Leasinggesellschaften ihre Kunden, eine Versicherung mit Neupreisentschädigung oder/und eine GAP-Deckung abzuschließen.
  • Neupreiserstattung muss auch „verwendet“ werden
    Der Versicherer zahlt die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur der Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.

Es lohnt sich, die genauen Bedingungen im Versicherungsvertrag zu prüfen, da die Regelungen je nach Anbieter und Tarif durchaus unterschiedlich ausfallen können.

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Ihr
Wolfgang Ruch

 

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