Ruch Finanzberatung

Gesellschaft für private Finanzplanung

Mahnkosten bei Versicherungen

Es kann immer mal vorkommen, dass man vergisst, eine Beitragsrechnung zu einer Versicherung zu überweisen oder man den Beleg nicht als Zahlungsaufforderung verstanden hat oder das Konto nicht gedeckt war.

Handelt es sich um den Erstbeitrag der Versicherung, ist dies ein echtes Problem, da dann kein Versicherungsschutz besteht!
Handelt es sich um einen Folgebeitrag, dann besteht weiterhin Versicherungsschutz und die Versicherung mahnt den Beitrag an. Innerhalb der Mahnfrist sollte der offene Beitrag dann aber unbedingt bezahlt werden!

Nicht selten werden dann zusätzliche Mahnkosten zum Beitrag hinzugerechnet. Hier hat jetzt der BGH mit seinem Beschluss vom 20. September 2016 (Az. VIII ZR 239/15) klare Spielregeln aufgestellt.
Pauschale Mahngebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Verbrauchern sind unzulässig, sofern sie über die tatsächlich entstandenen Kosten hinausgehen. Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Verbrauchern und setzt klare Grenzen für Unternehmen bei der Gestaltung ihrer AGB.

Hintergrund des Verfahrens

Im vorliegenden Fall hatte ein Energieversorgungsunternehmen in seinen AGB eine Klausel aufgenommen, die bei Zahlungsverzug des Kunden eine pauschale Mahngebühr von 5,00 € sowie eine Rücklastschriftpauschale von 9,50 € vorsah. Eine Verbraucherzentrale klagte gegen diese Klauseln und erhielt in den Vorinstanzen Recht. Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Unternehmens zurück und bestätigte die Unzulässigkeit der Pauschalen.  Dieses Urteil ist 1:1 auf Versicherungsverträge anwendbar.

Kernaussagen des BGH

  1. Erstattungsfähige Kosten: Nur tatsächlich entstandene Kosten, wie beispielsweise Porto und Papier für eine postalische Mahnung oder Bankgebühren bei einer Rücklastschrift, können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
  2. Nicht erstattungsfähige Kosten: Interne Kosten des Unternehmens, wie Personal- und IT-Aufwand für die Bearbeitung von Mahnungen, sind nicht erstattungsfähig und dürfen nicht pauschal auf den Kunden umgelegt werden.
  3. Unzulässigkeit pauschaler Mahngebühren: Pauschale Mahngebühren, die über die tatsächlich entstandenen Kosten hinausgehen, benachteiligen den Verbraucher unangemessen und sind daher gemäß § 307 BGB unwirksam.
  4. Transparenzgebot: AGB-Klauseln müssen klar und verständlich sein. Unklare oder intransparente Regelungen, insbesondere solche, die nicht zwischen erstattungsfähigen und nicht erstattungsfähigen Kosten unterscheiden, sind unwirksam.

Fazit

Für Verbraucher bedeutet dieses Urteil, dass sie nicht verpflichtet sind, pauschale Mahngebühren zu zahlen, die über die tatsächlich entstandenen Kosten hinausgehen.

Der BGH-Beschluss vom 20. September 2016 setzt klare Grenzen für die Gestaltung von AGB im Hinblick auf Mahngebühren. Unternehmen dürfen nur die tatsächlich entstandenen Kosten an den Kunden weitergeben und müssen interne Bearbeitungskosten selbst tragen.

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Ihr
Wolfgang Ruch

 

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