Beamte brauchen eine Diensthaftpflicht. Das weiß man doch…! Und Angestellte im öffentlichen dienst auch – das wissen dann schon weniger… und dann wird noch der Begriff „Amtshaftpflicht“ von manchen verwendet – und da nicht jeder dasselbe damit meint, wird die Sache nicht eben einfacher.
Um hier einmal etwas Klarheit zu verschaffen, möchte ich gerne etwas weiter ausholen und einen kleinen Abstecher in die Grundlagen machen.
Die Haftung des Beamten
Beginnen wir mit der Haftung des Beamten, die auch für die Haftung der Angestellten und Arbeitet im öffentlichen Dienst Grundlage ist.
Die Haftung des Beamten ergibt sich im Wesentlichen aus diesen Gesetzesparagraphen:
§ 78 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz: „Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.“
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