Verliert ein Mieter den Schlüssel zur Haus- und Wohnungstür, muss er Schadensersatz leisten. Zu ersetzen sind in dem Fall eines zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssels nicht nur die erforderlichen Kosten zur Wiederherstellung des fehlenden Schlüssels, sondern darüber hinaus auch die erforderlichen kosten zur Erneuerung der Schließanlage.
Ein Mieter konnte nach seinem Auszug nur noch einen Wohnungsschlüssel zurückgeben, den Zweitschlüssel hatte er verloren. Laut Vermieter gehörte der Schlüssel zu einer Schließanlage, die nicht nur zur Abschlusstür der Wohnung selbst, sondern auch zur Haustür und zur Tür des Kellerzuganges gepasst hätten. Der Vermieter befürchtete, dass sich Unbefugte mit dem fehlenden Schlüssel Zutritt verschaffen könnten, daher müsste die gesamte Schließanlage ausgetauscht werden. Kosten: 1.468 Euro.
Das Landgericht hat dem Vermieter zugestimmt. In seiner Begründung betonte das Gericht, dass der Mieter durch die Nichtrückgabe des Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt habe. Der Schaden des Vermieters erfasste laut Gericht nicht nur die Kosten für die Wiederherstellung des fehlenden Schlüssels, sondern auch die Kosten für die Erneuerung der Schließanlage. Diese sei dadurch, dass der Verbleib des fehlenden Schlüssels dauerhaft ungeklärt bleibe, in ihrer Funktion beeinträchtigt. Außerdem muss der Mieter selbst dann zahlen, wenn die Schließanlage tatsächlich nicht ausgewechselt wurde.
Landgericht Heidelberg, Urteil vom 24.06.2013, Az.: 5 S 52/12
Gut, wenn dieses Risiko in der Privathaftpflicht mitversichert ist. Leider nicht in jeder…
Wer fragen hat, einfach anrufen.
Ihr Wolfgang Ruch