Im Jahr 2014 war das Thema Widerruf von Darlehensverträgen eine häufige Anfrage von Kunden mit Immobiliendarlehen, da nach einem rechtlichen Widerruf des teuren Vertrages ein neuer günstiger abgeschlossen und so viele Zinsen eingespart werden sollten.
Ich habe seinerzeit vor den Folgen eines Widerrufs gewarnt und meine Argumente in diesem Blogbeitrag zusammengetragen.
Am 26.3.2020 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nach Vorlage des Landgerichts Saarbrücken eine Grundsatzentscheidung zum Thema Widerruf von Darlehensverträgen gefällt.
Ergebnis: Bei einer falschen Widerrufsbelehrung ist ein Widerruf möglich. Rechtssache C-66/19
Und wie es nun einmal so ist, 3 Juristen und mind. 3 unterschiedliche Meinungen. Schon wenige Tage später, am 31.3.2020, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass diese Entscheidung des EuGH in vielen Fällen keine Anwednung in Deutschland finden wird. Damit hat der BGH vielen Widerrufsinteressenten gleich den Wind aus den Segeln genommen. (Aktenzeichen XI ZR 198/19)
Tatsächlich hebelt die Entscheidung des BGH die Entscheidung des EuGH im Ergebnis wieder aus, ein Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen lässt sich somit nicht auf die Entscheidung des EuGH stützen. Der BGH kommt danach zu dem Ergebnis das (selbst bei fehlerhafter Umsetzung der europäischen Richtlinie für Verbraucherkreditverträge) Darlehensverträge, die nach deutschem Recht geschlossen wurden, nicht allein aufgrund des sogenannten Kaskadenverweises widerrufen werden können, wenn die Musterbelehrung aus dem BGB exakt verwendet wurde. Lediglich wenn von der Musterbelehrung abgewichen wurde bestünde also die Möglichkeit, einen Darlehensvertrag noch wirksam zu widerrufen.
Da der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie für Verbraucherkreditverträge fehlerhaft umgesetzt hat, die Darlehensgeber bei inhaltlich richtiger Widergabe der Musterwiderrufsbelehrung nach BGH „geschützt“ sind, kämen aufgrund der fehlerhaften Umsetzung wohl allenfalls noch Staatshaftungsansprüche in Betracht.
Interessanter dürfte jedoch die zweite Entscheidung des BGH vom 31.03.2020 (Aktenzeichen XI ZR 581/18) sein, die sich mit grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH beschäftigt. Danach ist die Entscheidung des EuGH schon dem Grunde nach für solche Fälle nicht einschlägig, bei welchen es um grundpfandrechtlich besicherte Immobiliardarlehensverträge geht, da die Verbraucherkreditrichtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c darauf keine Anwendung findet. Der BGH widersprich damit im Ergebnis und auch in diesem Punkt der Auffassung des EuGH (siehe Rd.Nr. 25-27 der Entscheidung des EuGH).
Damit dürfte das Thema wohl endgültig geklärt sein.
Wer Angebote für eine normale Prolongation seines Immobiliendarlehens haben möchte, kann sich gerne bei mir melden.
Ihr
Wolfgang Ruch