Wie fast jährlich ändern sich die Jahresarbeitsentgeltgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Zahlen wurden kürzlich aus dem Referentenentwurf veröffentlicht und werden zum Jahresende von Kabinett verabschiedet:
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV 2019: 54.450,- Euro (4.537,50 € mtl.)
Jahresarbeitsentgeltgrenze in der GKV 2019: 60.750,- Euro (5.062,50 € mtl.)
Nur, was heißt das für den einzelnen?
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze trennt die Pflichtversicherten von den Freiwillig Versicherten. Wer weniger als 60.750,- Euro im Jahr verdient wird in der Gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. So kann es auch in der PKV Versicherten passieren, dass sie in die GKV zurück müssen. Wer mehr als 60,750,- Euro im Jahr verdient, wechselt von der Pflichtversicherung in die freiwillige Versicherung und nur, wer freiwillig in der GKV versichert ist, kann sich befreien lassen und seinen Versicherungsschutz in einer PKV suchen.
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Die Beitragsbemessungsgrenze bemisst, bis zu welchem Jahreseinkommen ein Beitrag zur Gesetzlichen Krankenkasse zu zahlen ist. Wer also 30.000,- Euro im Jahr verdient, zahlt auf sein komplettes Einkommen Beiträge zur GKV. Wer z.B. 100.000,- Euro verdient, muss jedoch nur auf ein Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (in 2019: 54.450,- Euro) Beiträge an die Krankenversicherung abführen. Das restliche Einkommen wird nicht mit Krankenkassenbeiträgen belastet.
Was heißt das für PKV Versicherte? Eigentlich sind diese ja aus dem Gesetzlichen System ausgeschieden. Wer jedoch angestellt ist, erhält einen Zuschuss zu seiner PKV in Höhe des halben Beitrages zu PKV, max. in Höhe des halben Höchstbeitrages der GKV.
Beispielrechnung 2018:
15,5% GKV Beitragssatz (14,6% und Zusatzbeitrag Beispielhaft 1%). Davon tragen Arbeitnehmer seit 2019 wieder jeder die Hälfte.
7,75% x 4.537,50 € = 351,66 Euro = Arbeitgeberzuschuss zur GKV im Jahr 2018 (pro Monat)
3,05% Pflegeversicherung (für Versicherte mit Kindern). Davon tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 1,275%
1,525% x 4.537,50 € = 69,20 Euro = Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung
Daraus ergibt es ein maximaler Zuschuss von 420,86 Euro.
Übrigens, der Höchstbeitrag in der GKV (incl. Pflege für Personen ohne Kind) beträgt ab Januar 2019 dann 889,36 Euro.
Meine Empfehlung für die PKV-Versicherten:
Vergleichen Sie den Höchstbeitrag in der GKV (das ist der Beitrag, den Sie zahlen müssten, wenn Sie noch in der GKV wären) mit ihrem aktuellen PKV Beitrag. Die Ersparnis sollten Sie beiseite legen und ansparen, da im Alter die Beiträge zur PKV höher sein werden, als in der GKV.
Bei Fragen einfach anrufen oder eine e-mail schreiben.
Ihr
Wolfgang Ruch