Wer während des Arbeitslebens in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert war, wird mit Eintritt in den Ruhestand automatisch der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zugeordnet. (§ 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V) Dabei handelt es sich nicht um eine eigene Krankenkasse, sondern um einen besonderen Versichertenstatus innerhalb der GKV, der entscheidend für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge im Rentenalter ist.
Unterschiede zwischen Pflicht- und freiwilliger Versicherung
Angestellte sind in der Regel entweder pflichtversichert oder aufgrund ihres Einkommens freiwillig in der GKV versichert. In beiden Fällen erfolgt die Beitragszahlung hauptsächlich über das Arbeitseinkommen, wobei der Arbeitgeberanteil ebenfalls berücksichtigt wird. Für Angestellte ergibt sich daher kein wesentlicher Unterschied in der Beitragsbelastung.
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