Ruch Finanzberatung

Gesellschaft für private Finanzplanung

Zusatzbeitrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Der individuelle Zusatzbeitrag ist seit dem 1.1.2015 einkommensabhängig, der Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent ist entfallen; der allgemeine Beitragssatz sank also von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent.
Diese 14,6 Prozent werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichmäßig aufgeteilt.
as klingt zunächst großartig, aber jede Krankenkasse kann (und muss aus finanziellen Gründen auch) einen Zusatzbeitrag verlangen, welcher durch den Arbeitnehmer alleine getragen wird.  Wie hoch dieser Zusatzbeitrag ist, können Sie dieser Krankenkassenliste entnehmen.
Für das Jahr 2015 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bei 0,9 Prozent. Es ist jedoch mit deutlich steigenden Werten zu rechnen. Stichwort demografischer Wandel!

Erhebt eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmalig oder erhöht ihn, gilt ein Sonderkündigungsrecht für den Versicherten. Dieser muss spätestens bis zum Ende des Monats kündigen, in dem die Kasse den Zusatzbeitrag erstmals erhebt beziehungsweise erhöht. Die Kündigung wird dann mit Ablauf des übernächsten Monats wirksam.

Durch diesen Zusatzbeitrag kann es vor allem für Besserverdienende zu einer Steigerung des GKV-Beitrages kommen, da dieser einkommensabhängig bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) berechnet wird.

Es kommt selten vor, dass ich mich konkret für eine Gesellschaft ausspreche. Im Fall der GKV empfehle ich meinen Kunden ganz klar die HEK, denn hier kann ich als Vermittler direkt mit Krankenkasse sprechen und Problemfälle klären, und muss den Kunden nicht alleine im Regen stehe lassen. Und zu den leistungsstarken Gesellschaften gehört sie auch. Mehr dazu in meinem Blogbeitrag: Wahl der Gesetzlichen Krankenkasse.

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Ihr
Wolfgang Ruch

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