Ruch Finanzberatung

Gesellschaft für private Finanzplanung

Gesetzliche Rente oder Versorgungswerk – Früher oder später kriegen wir sie alle…

Mit dem Slogan „Früher oder später kriegen wir sie alle“ hat eine Molkerei vor über zehn Jahren ihren Joghurt mit verschiedenen Fernsehspots beworben. Diese Idee scheint die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) vollständig übernommen zu haben. Je nach Lohnsumme sprudeln die Einnahmen in unterschiedlicher Höhe. Die weitere Erhöhung des Beitragssatzes ist aber kaum umsetzbar. Da erscheint es viel einfacher, wenn man den Kreis der Beitragszahler um weitere Pflichtmitglieder aufstockt. Ob das langfristig eine sinnvolle Idee ist, steht auf einem anderen Blatt, denn die Beitragszahler wollen irgendwann auch einmal Leistungen sehen. Kurzfristig betrachtet sind es aber erst einmal Einnahmen für die Rentenkasse.

Da neue Beitragszahler nicht einfach auf den Bäumen wachsen, hat sich die gesetzliche Rentenkasse etwas Lustiges ausgedacht: Sollen doch einfach bisher befreiten Personengruppen zukünftig Pflichtmitglieder werden. Dabei hat man sich vor allem die Gruppe der eigentlich von der Rentenversicherungspflicht befreiten Personen ausgesucht, die alternativ zur GRV in ein berufsständisches Versorgungswerk einzahlen müssen. Dazu gehören Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker, Architekten. Einige Urteile des Bundessozialgerichts haben für gehörige Unruhe unter diesen Berufsgruppen gesorgt. Bereits 2012 entschieden die obersten Sozialrichter, dass eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur für diese konkrete Tätigkeit aus dem Befreiungsantrag zählt und keine dauerhafte Wirkung hat. Mit anderen Worten: Bei jedem Jobwechsel oder einer Tätigkeitsänderung im bisherigen Unternehmen muss ein erneuter Befreiungsantrag bei der GRV gestellt werden. Dazu sind nur drei Monate Zeit. Wer die Frist verpasst, wird automatisch Pflichtmitglied in der GRV und kann sich erst ab Eingang des Befreiungsantrages von der Rentenversicherungspflicht befreien. Leider werden die Beiträge zum Versorgungswerk kraft Gesetz durch die Zugehörigkeit der Kammer zusätzlich fällig, so dass hier für einen längeren Zeitraum doppelte Beiträge mit einer Mehrbelastung von bis zu 1.200 Euro monatlich fällig werden könnten – ein Unding!

Zusätzlich zu den formalen Hürden hat die Deutsche Rentenversicherung-Bund nun erreicht, dass bestimmte Berufsgruppen, die bisher völlig selbstverständlich befreit waren, in den Schoß der GRV fallen. Das Bundessozialgericht sprach im April einem Syndikusanwalt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab (Az.: B 5 RE 13/14 R). Ein Syndikus muss nun neben den Beiträgen zur GRV als Angestellter auch eigene Beiträge in das Versorgungswerk der Rechtsanwälte überweisen, in dem er kraft Gesetz Pflichtmitglied für seine Einkünfte als Rechtsanwalt ist. Problematisch wird für viele der 30.000 Syndikusanwälte werden, dass es in den Versorgungswerken häufig Mindestbeiträge von rund 300 Euro monatlich gibt. Was bleibt, ist eine völlig überflüssige zusätzliche Belastung. Man hat zwar inzwischen versucht, sich mit einer Petition im Bundestag Gehör zu verschaffen, nur wird der Gesetzgeber kaum helfen können, hat das Bundessozialgericht doch auf Basis der geltenden Gesetze entschieden. Durch die erfolgreichen Klagen der Deutschen Rentenversicherung wird es wohl in den nächsten Jahren einige Überprüfungen der Befreiungen zur GRV geben, die mit erheblichen Nachzahlungen verbunden sein dürften.

Um den Schaden der Kunden so gering wie möglich zu halten, sollten Vorsorgeberater alle betroffenen Kunden ansprechen. Es geht darum, jetzt die  Befreiungsanträge zur GRV zu überprüfen, wenn seit Antragsstellung das Tätigkeitsbild oder der Arbeitgeber gewechselt wurde. Zudem sollten angestellte, also nicht freiberuflich tätige Mitglieder eines Versorgungswerkes kurzfristig prüfen, ob eine Befreiung nach der aktuellen Rechtslage noch möglich ist, und fachkundigen Rat einholen. Deutsche Rentenversicherung scheint aktuell ganz klar nach dem Motto zu handeln: Früher oder später kriegen wir sie alle.

Wolfgang Ruch ist Versicherungsmakler und Geschäftsführer der Ruch Finanzberatung GmbH im brandenburgischen Borgsdorf

Dieser Artikel ist als Gastbeitrag in der Zeitschrift „Portfolio International“ Ausgabe 04 August/September 2014 auf Seite 44 erschienen.
hier geht es zu dem Originalartikel aus Portfolio International

Nachtrag 22.10.2014: Die Lobby der Juristen ist doch stärker, als gedacht. Inzwischen denkt der Justizminister Maas über eine gesetzliche Regelung – zumindest der Juristen – nach. Ist ja auch verständlich. Schließlich möchte der Jurist Maas nach seiner Zeit als Bundesminister auch noch einen schönen Job in der Wirtschaft haben, ohne dann Beiträge an die Gesetzliche Rentenversicherung zahlen zu müssen…   Quelle: Legal Tribune Online

Nachtrag 23.9.2024:  Fast 10 Jahre später ist das Thema noch immer nicht abschließend geklärt… Kürzlich hat das Bundessolzialgericht (BSG) wegweisende Urteile zu der Befreiung von Syndikusanwälten gesprochen.  Her Informationen gibt es hier:

Ihr
Wolfgang Ruch

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