Es kann immer mal vorkommen, dass man vergisst, eine Beitragsrechnung zu einer Versicherung zu überweisen oder man den Beleg nicht als Zahlungsaufforderung verstanden hat oder das Konto nicht gedeckt war.
Handelt es sich um den Erstbeitrag der Versicherung, ist dies ein echtes Problem, da dann kein Versicherungsschutz besteht!
Handelt es sich um einen Folgebeitrag, dann besteht weiterhin Versicherungsschutz und die Versicherung mahnt den Beitrag an. Innerhalb der Mahnfrist sollte der offene Beitrag dann aber unbedingt bezahlt werden!
Nicht selten werden dann zusätzliche Mahnkosten zum Beitrag hinzugerechnet. Hier hat jetzt der BGH mit seinem Beschluss vom 20. September 2016 (Az. VIII ZR 239/15) klare Spielregeln aufgestellt.
Pauschale Mahngebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Verbrauchern sind unzulässig, sofern sie über die tatsächlich entstandenen Kosten hinausgehen. Diese Entscheidung stärkt die Rechte von Verbrauchern und setzt klare Grenzen für Unternehmen bei der Gestaltung ihrer AGB.
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