16. November 2017
von Wolfgang Ruch
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Manche Wahrheiten sind eigentlich gar nicht so schwer zu verstehen.
Auch wenn man hin und wieder Argumentationsversuchen begegnet, mit denen der ein oder andere Versicherer versucht, ein Defizit in seinem Produktportfolio zu übertünchen, lässt sich der kleine aber wesentliche Unterschied nicht aus der Welt schaffen: Berufsunfähigkeitsversicherung und Dienstunfähigkeitsversicherung haben ähnliche aber eben doch unterschiedliche Leitungsauslöser.
Berufsunfähigkeit liegt laut GDV-Musterbedingungen vor, wenn „die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich auf Dauer ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, nicht mehr zu mindestens 50% ausüben kann und auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“ (GDV – Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung §2 Abs.1)
Dienstunfähigkeit ist im Vergleich dazu laut § 44 Abs. 1 BBG hingegen, ein Beamter, der „wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.“ Darüber entscheidet gemäß § 47 Abs. 2 BBG die für die Ernennung zuständige Behörde.
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