Ruch Finanzberatung

Gesellschaft für private Finanzplanung

Schadensfall Hausrat – Liegt hier ein Einbruch vor?

Man stelle sich vor: Ein Dieb verschafft sich Zugang zu einer Wohnung und stiehlt Wertsachen. Doch das Kuriose daran: Laut Gesetz hat er keinen Einbruch begangen!

Der Fall: Ein Mann nahm aus dem Schlüsselkasten seiner Freundin einen Schlüssel, der zur Wohnung ihrer ehemaligen Schwiegereltern gehörte. Diese hatten schlicht vergessen, dass der Schlüssel nie zurückgegeben wurde. Mit diesem „vergessenen“ Schlüssel gelangte der Mann in die Wohnung, stahl Bargeld und Wertsachen.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass hier kein Wohnungseinbruch im Sinne von § 244 Strafgesetzbuch vorliegt. Warum? Weil der vergessene Schlüssel nicht als „falscher Schlüssel“ gilt. Ein Einbruch setzt nämlich voraus, dass ein Schlüssel ohne Zustimmung des Wohnungsinhabers nachgemacht oder unrechtmäßig beschafft wurde.

Die Folgen: Ein Einbruch war es nicht – wohl aber Diebstahl. Der ist aber in der Hausratversicherung nicht versichert.

Kurios, aber wahr: Vergessene Schlüssel können zu rechtlichen Stolpersteinen führen. Ein Grund mehr, die Rückgabe von Schlüsseln im Blick zu behalten! Wissen Sie, wieviel Schlüssel es zu Ihrer Wohnung gibt?
Und bei einem Umzug in eine neue Wohnung immer den Schließzylinder tauschen…

BGH, Beschluss vom 18.11.2020 – 4 StR 35/20.

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