Was darf ein Rentner hinzuverdienen? Erfolgt eine Anrechnung? Welche Abzüge sind zu befürchten? (Stand Juli 2025)
Die Altersarmut ist ein Begriff, der vor allem in der Finanzberatung seit unzähligen Jahren in vielen Gesprächen immer wieder Thema ist und bei vielen Menschen immer wieder im Kopf herumschwirrt. Und das vollkommen zurecht! Das Statistische Bundesamt hat am 07. Oktober 2024 in einer Pressemitteilung verkündet, dass 13 % der Rentner im Alter von 65 bis 74 Jahren weiterhin erwerbstätig waren. Doch was gibt es dabei zu beachten? Einige Fragen sind bereits oben gestellt worden. Wir gehen dem Ganzen mal auf den Grund, damit Sie die wichtigen Informationen haben!
Wichtiges für Bezieher von Altersrenten:
Da hat die alte Bundesregierung im Dezember 2022 einmal etwas mit auf den Weg gegeben. Denn zum 01.01.2023 wurden sämtliche Hinzuverdienstgrenzen für Altersrentner gestrichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Regelaltersrentner oder Frührentner, also Rentner mit einer vorgezogenen Altersrente, handelt.
Ziel des Ganzen ist es, dass der Rentenbezug für alle zukünftigen Rentner einfach flexibler gestaltet wird. Das hat dann hoffentlich zur Folge, dass die Erwerbsquote der Älteren und Erfahreneren steigt. Zudem soll der Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen zum Abbau von Bürokratie und zur Verwaltungsvereinfachung führen.
So ist es nun möglich, neben seiner Altersrente einfach in seinem Beruf weiterzuarbeiten, ohne Anrechnung auf die Rentenzahlung. Zudem muss eine weitere berufliche Tätigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) nicht mehr gemeldet werden.
Arbeiten Sie während des Bezuges einer vorgezogenen Altersrente rentenversicherungspflichtig weiter, so werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum ab Erreichen der regulären Altersrente berücksichtigt.
Wichtiges für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten:
Auch für die Rentenbezieher von Erwerbsminderungsrenten hat die alte Bundesregierung eine Verbesserung geschaffen. Seit dem 01. Januar 2023 wurden die Hinzuverdienstgrenzen drastisch angehoben. So ist beim Erhalt einer teilweisen Erwerbsminderung ein Hinzuverdienst von bis zu 39.322 Euro möglich. Bei voller Erwerbsminderung gilt die Hälfte der Summe, also 19.661 Euro.
Es gilt jedoch zu beachten, dass Sie lediglich eine Beschäftigung ausüben dürfen, die dem festgestellten Leistungsvermögen entspricht. Ein Erwerbsminderungsrentner, der die volle Erwerbsminderungsrente erhält, sollte also keine Halbtagstätigkeit ausüben. Sie alle kennen das Spiel, von wegen weniger als drei Stunden am Arbeitsleben teilnehmen. Ansonsten kann dies trotz der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen dazu führen, dass der Rentenanspruch entfallen kann.
Wie war das nochmal mit der Steuer?
Es sollte unbedingt beachtet werden, dass sowohl die weitere berufliche Tätigkeit als auch die Rente steuerpflichtig sein können, unabhängig von der Art der gesetzlichen Rente. Für Renteneinkünfte ist dabei das Kalenderjahr des Rentenbeginns von großer Bedeutung. Denn mit diesem Jahr wird der steuerpflichtige Anteil der Renteneinkünfte auf Dauer bestimmt. Ein Versicherter, der 2025 in Rente geht, hat einen Besteuerungsanteil von 83,5 %. Dieser Satz erhöht sich nun jährlich um 0,5 %, sodass ab dem Jahr 2058 die volle Rente zu versteuern ist. Somit bleibt bei einem Rentner, der erstmals 2025 eine Altersrente bezieht, ein Rentenfreibetrag von 16,5 % – und zwar lebenslang. Allerdings muss dabei beachtet werden, dass der Freibetrag nur auf die Grundrente vom ersten Tag gilt. Alle zukünftigen Rentenerhöhungen fallen den in dem Jahr der Anpassung geltenden Besteuerungsanteil. Steuerlich betrachtet ist damit nicht die Gesamtrente wichtig, sondern lediglich der Teil, der dem festgelegten Freibetrag liegt.
Jedoch bedeutet dies nicht, dass auch wirklich alle Altersrentner Steuern zahlen müssen. Für die korrekte Ermittlung von steuerpflichtigen Einkommen werden alle Einkünfte zusammengerechnet. Und nur dann, wenn zusätzliche Einkünfte zusammen mit dem steuerpflichtigen Anteil der Rente über den Grundfreibetrag kommen, werden Steuerzahlungen fällig. Der Grundfreibetrag von 2025 liegt bei 12.096 Euro bzw. bei 12.348 Euro für 2026. Bei zusammenveranlagten Ehe- und Lebenspartnern gilt die doppelte Summe.
Und bei der Krankenversicherung?
Selbstverständlich werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig. PKV-Kunden zahlen einfach ihren Beitrag weiter und haben u. U. ein Recht auf Zuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
In der GKV gibt es verschiedene Modelle, die für die Höhe der zu zahlenden Beiträge relevant sind. Pflichtversicherte aus der GKV werden meist die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) „überführt“. Der allgemeine Beitragssatz (7,3 % für 2025) und der kassenindividuelle Zusatzbeitrag werden zur Hälfte von der GRV übernommen bzw. direkt einbehalten. Freiwillige Mitglieder der KVdR, die die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft nicht erfüllen, Stichwort Vorversicherungszeiten, werden etwas mehr zur Kasse gebeten. So werden in diesem Fall alle Einkünfte (inkl. z. B. Mieteinnahmen, Zinserträge usw.) des Rentners zur Beitragsermittlung herangezogen. Diese Rentnergruppe kann wie auch PKV-Rentner den Zuschuss von 7,3 % (+ 50 % des Zusatzbeitrages) auf Grundlage der Rente aus der GRV beantragen.
Die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung müssen von allen Rentnern zu 100 % selbst getragen werden.
Lohnt es sich denn nun?
Unserer Meinung nach kann man diese Frage nur mit einem „ja“ beantworten. Der Gesetzgeber hat die großen Hürden gerade im Hinblick für vorgezogene Altersrenten und Empfänger von Erwerbsminderungsrenten umgestoßen. Ein Hinzuverdienst ist nun im absolut vertretbaren Rahmen möglich. Denn gerade die Rentenbezieher haben eben meist geringere Renten und sind auf Einkünfte durch Nebentätigkeiten angewiesen. Und eventuell hat unsere neue Bundesregierung zukünftig noch einen weiteren Grund. Die Bestrebungen, Hinzuverdienende bis 2.000 Euro monatlich von der Steuer zu befreien, sind offiziell kommuniziert.
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Ihr
Wolfgang Ruch