Rund 3,6 Millionen Menschen in Deutschland profitieren von dem 2015 eingeführten gesetzlichen Mindestlohn. Gerade Geringverdiener sind die Hauptnutzer der Lohnuntergrenze, welche Ausbeutung verhindern und eine geregelte Grundsicherung gewährleisten soll. 2019 tritt die nächste Erhöhung in Kraft.
Alle 2 Jahre trifft sich die ausgewählte Mindestlohnkommission und berät über die Anhebung der Stundenlöhne. Für die Entscheidung werden aktuelle Tarifverträge und Lebenserhaltungskosten herangezogen. Daraufhin wurde im Januar 2017 der Mindestlohn von 8,50 Euro auf 8,84 Euro pro Stunde angehoben. Nun sind zwei Jahre vergangen und 2019 erfolgt erneut eine Erhöhung. Um Unternehmen zu entlasten, erstreckt sich diese auf die nächsten zwei Jahre:
• 9,19 Euro/Arbeitsstunde ab Januar 2019
• 9,35 Euro/Arbeitsstunde ab Januar 2020
Sowohl Unternehmen als auch Arbeitnehmer müssen sich darüber im Klaren sein, dass sich der Mindestlohn ebenso auf das Gehalt wie auf den Lohn auswirkt. Wer ein festes, monatliches Entgelt vom Arbeitgeber erhält, sollte prüfen, ob dieses der Lohnuntergrenze entspricht. Ist dem nicht so, sind Angestellte durchaus dazu berechtigt, den fehlenden Betrag (auch rückwirkend!) einzufordern. Ich rate Unternehmen daher dazu, sich gründlich darüber zu informieren, wie Gehaltsabrechnungen richtig durchgeführt werden.
Geringfügig Beschäftige (Minijobber) haben ebenfalls Anspruch auf die gesetzliche Lohnuntergrenze von 9,19 Euro pro Stunde (Wert 2019). Oftmals besteht hierbei aber das Problem, dass die 450 Euro pro Monat nicht überschritten werden dürfen. Dies hat zur Folge, dass Arbeitnehmer weniger Stunden im Monat leisten können, was wiederum dazu führt, dass Unternehmen eine größere Zahl von Angestellten beschäftigen müssen. Die FDP hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der darauf pocht, die Einkommensgrenze für Minijobs anzuheben – immer dann, wenn auch der Mindestlohn steigt. Der Rest der Politik steht diesem Entwurf jedoch kritisch gegenüber, da Minijobs Vollzeitstellen nicht ersetzen sollen. Ein Anliegen der Politik sei es hingegen, die Ausweitung der Minijobs langfristig zu begrenzen und nicht zu fördern.
Auch weiterhin werden folgende Gruppen vom gesetzlichen Mindestlohn ausgeschlossen:
• Langzeitarbeitslose (die ersten sechs Monate)
• Praktikanten (wenn studienbegleitend oder Dauer weniger als drei Monate)
• Jugendliche unter 18 Jahren (ohne Berufsausbildung)
• Auszubildende
• Ehrenamtliche
Bei der letzten Erhöhung der Lohnuntergrenze gab es für Tarifverträge eine Übergangsfrist. Dies ist 2019 nicht der Fall. Jede Branche ist dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitern den vorgeschriebenen Mindestlohn zu bezahlen.
Während er Mindestlohn steigt, sinkt gleichzeitig ein Teil der Lohnnebenkosten, die Arbeitnehmer an den Staat abführen müssen. Welche Beträge im Allgemeinen dazugehören, erfahren Interessierte in diesem Artikel.
Folgende Änderungen treten in Kraft, um Angestellte langfristig finanziell zu entlasten:
• Der Beitrag der Krankenversicherung sinkt um 0,1 Prozent. Außerdem werden die Zusatzbeiträge 50/50 von Arbeitgeber und –nehmer getragen.
• Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt ebenfalls – er beträgt nun 2,6 Prozent.
• Allerdings steigen die Beiträge zur Pflegeversicherung auf 3,05 Prozent. Die Erhöhung beträgt somit 0,5 Prozent. Kinderlose bezahlen zudem einen Aufschlag von 0,25 Prozent.
Olaf Scholz, Finanzminister der SPD, spricht sich bereits seit geraumer Zeit für einen Mindestlohn mit einer Höhe von 12,- Euro pro Stunde aus. Er selbst ist der Meinung, dass der bisherige Betrag zu gering sei – vor allem, da der Mindestlohn eine deutlichere Grenze zu Hartz IV ziehen soll. Unterstützt wird er dabei unter anderem von den Linken. Die Aussagen des Finanzministers stoßen allerdings nicht nur auf offene Ohren. Viele Politiker und Mitglieder der Mindestlohnkommission stehen diesem Vorgehen kritisch gegenüber. Sie sind der Meinung, dass sich die Politik in diesen Fall nicht einmischen sollte, schließlich gäbe es genau aus diesem Grund eine unabhängige Kommission, die den Mindestlohn alle zwei Jahre aufs Neue prüft.
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Ihr
Wolfgang Ruch