Es gibt manche Versicherungen, die wollen die Kunden einfach nicht, da sie nicht den Sinn sehen und andere unbedingt, obwohl sie keine existenziellen Risiken absichern, wie z.B. die Fahrradversicherungen, die Brillenversicherungen etc. Manchmal wird das Risiko falsch eingeschätzt und der Grund einfach nicht gesehen. „Was soll denn schon passieren?“ ist meist die Antwort.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute ein wegweisendes Urteil zur Haftung eines Gebäudeeigentümers verkündet. Und genau für dieses Risiko benötigt man als Haus- und Grundstückseigentümer eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
Wer ein selbstgenutztes Einfamilienhaus bewohnt, hat diesen Baustein meistens kostenfrei in seiner Privathaftpflicht eingeschlossen. Wer jedoch ein Haus besitzt und vermietet sollte unbedingt eine separate Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht besitzen. Bei Eigentümern einer Eigentumswohnung kümmert sich die Hausverwaltung darum, wobei eine Kontrolle des Vertrages sicherlich nicht schadet.
Aber was ist nun passiert?
Hier der Sachverhalt aus dem Urteil des BGH:
Die Beklagten sind die Rechtsnachfolger der ursprünglich beklagten Eheleute R., die im Laufe des Rechtsstreits verstorben sind.
Die Eheleute R. waren Eigentümer eines Wohnhauses. Am 8. Dezember 2011 führte ein Dachdecker in ihrem Auftrag am Flachdach des Hauses Reparaturarbeiten durch. Im Verlauf der mit Hilfe eines Brenners durchgeführten Heißklebearbeiten verursachte er schuldhaft die Entstehung eines Glutnestes unter den aufgeschweißten Bahnen. Am Abend bemerkten die Eheleute Flammen in dem Bereich, in dem der Dachdecker gearbeitet hatte. Der alarmierten Feuerwehr gelang es nicht, das Haus zu retten. Es brannte vollständig nieder. Durch den Brand und die Löscharbeiten wurde das an das brennende Haus unmittelbar angebaute Haus der Nachbarin erheblich beschädigt.
Das Haus der Nachbarin ist bei der Klägerin versichert. Diese hat ihr eine Entschädigung geleistet und verlangt nun (über das Vermögen des zur Zahlung von 97.801,29 € verurteilten Dachdeckers ist das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet) von den beklagten Grundstückeigentümern aus übergegangenem Recht gemäß § 86 Abs. 1 VVG Ersatz.
Fazit: Die Eigentümer des Hauses (und in diesem Fall sogar die Erben) haften für das Verschulden des Handwerkers, wenn von diesem der Schadenersatz nicht eingefordert werden kann, weil er z.B. aufgrund des Schadens Insolvenz angemeldet hat.
Solch eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht kostet ca. 40,- bis 100,- Euro im Jahr. Gut investiertes Geld.
Hier mein Video zu dem Thema „Haftung des Gebäudeeigentümers“
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Ihr Wolfgang Ruch