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BAV – Das Betriebsrentenfreibetragsgesetz

Über das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurde viel berichtet, doch was hat es mit dem Betriebsrentenfreibetragsgesetz auf sich?

Über Betriebsrenten wurde in der Vergangenheit viel geunkt. Lohnt sich doch nicht bzw. lohnt sich doch nur mit Arbeitgeberzuschuss. Das rührt daher, dass im Rentenbezug Steuer fällig wird und auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig werden. Um dieser Belastung gegenzuwirken, wurde das Betriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet, durch das unter anderem Arbeitgeber verpflichtet werden, bei Neuverträgen der betrieblichen Altersvorsorge (und bald auch bei Bestandsverträgen) mindestens 15 Prozent des Umwandlungsbetrags eines Arbeitnehmers als Pflichtzuschuss zu leisten. Soweit so gut und wohl auch den meisten bekannt.

Aber wie sieht es mit dem Krankenkassenbeitrag aus? Schon immer gab es im § 226 SGB V eine Freigrenze, bis zu der auf Betriebsrenten keine Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden mussten. Diese lag zuletzt bei etwa 155 Euro monatlich. Das Problem war nun, dass mit Überschreiten dieser Grenze die komplette Betriebsrente abgabenpflichtig wurde. Seit dem 1. Januar 2020 ist das nicht mehr so.

Mit dem Betriebsrentenfreibetragsgesetz wurde – vereinfacht ausgedrückt – geregelt, dass aus der Freigrenze ein Freibetrag werden kann, wenn diese Grenze überschritten wird. Das ist ein entscheidender Unterschied. In diesem Jahr beträge die Grenze 159,25 Euro monatlich und nur für den Teil der Betriebsrente, der diesen Teil übersteigt, werden Krankenversicherungsbeiträge fällig. Beiträge zur Pflegeversicherung werden – wohl wegen des höheren Bedarfs – übrigens weiterhin auf die gesamte Rente fällig. Dennoch entlastet diese Neuregelung Rentenempfänger zusätzlich.
Noch besser: Der Freibetrag ist dynamisch, da er sich an der Bezugsgröße orientiert (1/20 davon). Die Bezugsgröße stieg in den vergangenen Jahren im Durchschnitt um ca. 1,7 Prozent jährlich. Der Freibetrag läge damit in 20 Jahren also schon bei rund 220 Euro.

Wie es aussieht, wenn Sie am Ende des Vertrags die Kapitalabfindung wählen? Auch dann wird die Freigrenze bei den zu entrichtenden 120 Beitragsmonaten berücksichtigt. Davon profitiert auch der, der nicht auf ein langes Leben setzt.

Einen Pferdefuß gibt es allerdings: Die Regelung gilt nur für Rentenempfänger, die in der GKV pflichtversichert sind.

Das aktuelle Problem bei der Freigrenze zur KV-Pflicht in der BAV ist, dass diese noch nicht technisch umgesetzt werden kann. Aktuell führt der Versicherer den vollen KV Beitrag ab. Er weis ja nicht, ob es ggf. noch eine andere BAV bei einer anderen Gesellschaft gibt. Die Gesetzliche Krankenkasse ist aktuell (August 2020) noch nicht in der Lage den Freibetrag technisch zu verarbeiten. Man arbeite mit Hochdruck an dem Thema. Kunden bekommen ihre zuviel bezhalten Beiträge erstattet. So die Aussage einer großen Ersatzkasse.

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Ihr
Wolfgang Ruch

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