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Gesellschaft für private Finanzplanung

Das Feuerregressverzichtsabkommen wurde abgeschafft – was bedeutet das?

Werfe man einen Blick in die Annalen der Haftpflichtversicherungen, würden drei Reaktionen folgen: Ein ungläubiges Kopfschütteln, ein verlegenes Kichern oder ein überraschtes Stirnrunzeln. Was damals alles so ging oder eben nicht ging. Ja, seit dem 19. Jahrhundert hat sich reformtechnisch wahrlich viel getan, ein Grundsatz blieb jedoch immer und weltweit gleich:

Wer anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt, muss ihn auch ersetzen!

Eine wichtige Regelung, die primär zwar andere Versicherungssparten betraf, doch nun nicht unerhebliche Auswirkungen auf den privaten oder gewerblichen Haftpflichtschutz hatte, wurde in den 1960er Jahren eingeführt zu einer Zeit, in der die Deckungssummen quer durch alle Haftpflichtsparten noch nicht sonderlich hoch waren und damit eine risikogerechte, ausreichende Abdeckung oftmals schwierig darzustellen war. Diese Regelung das Regressverzichtsabkommen (RVA) betraf in erster Linie Hausbesitzer und sollte diese vor existenzbedrohenden Schadenersatzforderungen im Feuerschadenfall schützen.

Erklärung: Bei einem Brand, der auf ein angrenzendes Gebäude überspringt, kann der Feuerversicherer des dadurch ebenfalls beschädigten Gebäudes Regressanspruch gegen den Brandverursacher bzw. dessen Gebäudeversicherer stellen, sofern diesem ein Verschulden trifft. Aus diesem Grunde hatten sich Feuer-, Wohngebäude- sowie Hausratversicherer damals verpflichtet, auf sie übergegangene Schadenersatzansprüche von mehr als 150.000,- € doch maximal 600.000,- € unter bestimmten Voraussetzungen nicht geltend zu machen (z. B. ein nur leicht fahrlässig verursachter Schaden).

Da heutzutage jedoch andere Möglichkeiten bestehen, sich im privaten wie im gewerblichen Haftpflichtbereich mit ausreichend hohen Versicherungssummen abzusichern und die im RVA geregelten Fälle ohnehin nur einen Teil möglicher Schäden (z.B. grob fahrlässig verursachte Schäden) darstellte, wurde es eingestellt. Die Regelung hatte sich einfach überlebt.
Haben Sie einen halbwegs zeitgemäßen Vertrag, wird der Wegfall des Feuerregressverzichtsabkommens keinerlei Auswirkungen für Sie haben. Könnten Sie für einen Schaden, der in das Abkommen gefallen wäre, haftbar gemacht werden, wird ein moderner Vertrag einfach in die Bresche springen

Auch auf den Gewerbebereich wirkt sich der Wegfall des Regressverzichtsabkommens aus. In jüngerer Vergangenheit war es Usus, sich auf (vergleichsweise) niedrige Versicherungssummen von zwei oder drei Millionen zu beschränken. Das mag zwar im Einzelfall ausreichend sein, doch generell dürften solche Deckungssummen als zu niedrig angesehen werden.

Als Verdeutlichung hierfür zwei Beispiele:

Beispiel 1: Durch einen Bedienungsfehler eines Mitarbeiters an einer Maschine kommt es in der Produktionsstätte von Firma L. zu einem Brand, bei dem das Firmengebäude erheblich beschädigt wird. Da der Betrieb auf einem Grundstück in einem Industriegebiet liegt und von einem großen Parkplatz umgeben ist, wird eine Ausbreitung der Flammen auf angrenzende Gebäude verhindert.

Beispiel 2: Durch einen Bedienungsfehler eines Mitarbeiters an einer Maschine kommt es in der Bäckerei von Familie R. zu einem Brand, wodurch sowohl die komplette Filiale als auch das denkmalgeschützte Nebengebäude der Altstadt vollkommen zerstört wird.

Fazit:
In der Summe ist der Wegfall des Feuerregressverzichtsabkommens für den Großteil der Versicherungskunden wohl keine große Sache. Lediglich für uralte Verträge kann der Wegfall von größerer Bedeutung sein. Es kann sich also lohnen, sich mal wieder mit den Versicherungen zu beschäftigen und ggf. die Versicherungssummen anzupassen.

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Ihr
Wolfgang Ruch

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