Ruch Finanzberatung

Gesellschaft für private Finanzplanung

Der Alkoholgenuss in der Unfallversicherung und der Kfz Versicherung

Das Trinken alkoholischer Getränke hat in Deutschland eine jahrhundertelange Tradition. Etwa 104 Liter Bier trinkt jeder von uns durchschnittlich pro Jahr. Dazu kommen noch etwa 20 Liter Wein, fast 4 Liter Sekt und etwas über 5 Litern an Spirituosen. Das Volk lebt also nicht gerade abstinent. Da überrascht es nicht, dass nahezu jeder von uns schon einmal alkoholische Getränke zu sich nahm. Und nicht wenige von uns wissen auch, dass man mit einem ordentlichen Rausch so manche Dummheit macht…

Da Alkohol in der Bevölkerung also ein Thema ist, möchte ich gänzlich wertungsfrei einmal den Blick darauf lenken, welche Folgen Alkoholgenuss für den Versicherungsschutz hat. Aufgrund oben erwähnter Dummheiten möchte ich den Schwerpunkt hier gerne auf die Unfallversicherung legen.

Alkoholkonsum hat Einfluss auf das Bewusstsein. Ab einem gewissen Punkt kann von einer Bewusstseinsstörung ausgegangen werden. Man hat sich dann nicht mehr im Griff, hat Probleme in der Motorik (z. B. torkeln, statt gehen), Sinnesstörungen (z.B. sieht doppelt), verliert Hemmungen und tut Dinge, die im nüchternen Zustand undenkbar wären. Man ist eben nicht mehr Herr/Frau seiner selbst.

Daher kann zumindest bei einem Vollrausch auch eine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) vermutet werden. Dies hat allerdings nur strafrechtliche Auswirkungen. Eine Deliktunfähigkeit (§ 827 BGB) , die sich z.B. auf Schadenersatzansprüche auswirkt, begründet sie nicht (im Paragraphen wird nur auf krankhafte Störungen eingegangen). Daher bleiben die Privathaftpflicht, wie auch die Kfz-Haftpflicht immer voll auch leistungspflichtig, wenn einem Dritten ein Schaden zugefügt wird. In der Kfz-Versicherung wird der Versicherer dann jedoch mit Regressansprüchen auf den Versicherungsnehmer bzw. den alkoholisierten Fahrer zukommen, da die Bedingungen eine alkoholisierte Nutzung des Fahrzeugs verbieten. Hier begeht man also eine Obliegenheitsverletzung. In der Kfz-Kaskoversicherung wird man aus diesem Grund entsprechend der Schwere des Verstoßes quoteln und die Leistung kürzen.

Kommen wir zur Unfallversicherung: Grundsätzlich leistet eine Unfallversicherung nicht, wenn ein Unfall die Folge einer Bewusstseinsstörung war. In den Bedingungswerken werden als mögliche Ursache einer Bewusstseinsstörung der Konsum von Alkohol und anderen Drogen explizit aufgezählt.
Also keine Unfallleistung bei Alkoholgenuss?

Nein, keine Sorge! Im Zuge des Aufrüstens der Unfalltarife bieten inzwischen nahezu alle Anbieter auch berauschten Versicherten einen gewissen Schutz zumindest bis zu gewissen Promillegrenze. Gerade jetzt in der Festival- und Bierzeltsaison ist das eine gute Sache.
Bin ich persönlich für einen Alkoholkonsum in Maßen, ist es dennoch gut, einem dauergeschädigten Kunden, der sich „etwas überschätzt“ hat, nach einem Unfall nicht mitteilen zu müssen, dass kein Schutz mehr besteht. Da hängen ja auch familiäre Schicksale dran…

Sie haben Fragen, wie dieses Thema in Ihrer Unfallversicherung geregelt ist?
Einfach anrufen oder eine E-Mail schreiben.

Ihr
Wolfgang Ruch

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