Ruch Finanzberatung

Gesellschaft für private Finanzplanung

Der Arbeitgeber bietet mir eine BAV an – was soll ich tun?

Diese Frage erhalte ich in letzter Zeit regelmäßig. Eine generelle Antwort ist hier nicht möglich, daher fasse ich hier einmal ein paar Überlegungen zusammen:

Hintergrund: Der Arbeitgeber ist per Gesetz verpflichtet, jedem Angestellten eine Gehaltsumwandlung als BAV (Betriebliche Altersversorgung) anzubieten. Wenn dieses Angebot unterbleibt, macht er sich Schadenersatzpflichtig. Die Entscheidung, welchen Durchführungsweg und welche Gesellschaft angeboten wird, liegt beim Arbeitgeber. Der Mitarbeiter darf zwar Wünsche nennen, jedoch muss der Arbeitgeber diesen nicht folgen. (Dies ist ein wichtiges Argument, auf das wir später noch mal eingehen.)

BAV im Allgemeinen:

Meistens beauftragt der Arbeitgeber einen Versicherungsvertreter oder einen Versicherungsmakler mit der Erstellung von Angeboten und der Durchführung der Beratung der Mitarbeiter. Damit erfüllt der Arbeitgeber seine gesetzlichen Verpflichtungen. Der Versicherungsvermittler erstellt dann entsprechende Angebote und stellt diese den einzelnen Mitarbeitern vor. Die Erfahrung zeigt, dass hier leider meistens nur die halbe Wahrheit vorgestellt wird.
So werden die Steuervorteile und Sozialversicherungsvorteile in der Ansparphase der Gehaltsumwandlung in großen Tönen angepriesen und manchmal leider vergessen oder verniedlicht, dass in der Rentenphase die Rente versteuert (je nach Alter sogar zu 100%) und Krankenversicherungsbeiträge fällig werden. Das vermindert die Nettorentenhöhe maßgeblich.
Das Bundesarbeitsgericht hat übrigens im Urteil 3 AZR 206/18 entschieden, dass der Arbeitgeber nicht vollständig zum Thema BAV informieren muss. Lediglich die Aussagen, die er macht, müssen stimmen. Sonst macht er sich schadenersatzpflichtig

BAV beim Arbeitgeberwechsel:

Wie schon beschrieben, kann der Arbeitgeber den Durchführungsweg und die Gesellschaft frei entscheiden. Was passiert, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsstelle wechselt? Kann die BAV dann mitgenommen werden? Auch hier sind die Antworten in den Verkaufsgesprächen meist nur sehr verkürzt dargestellt.
Korrekt ist, dass die BAV nur mitgenommen werden kann, wenn der neue Arbeitgeber das akzeptiert. Der Arbeitnehmer kann aber eine neue BAV dort abschließen und das Guthaben (Rückkaufswert) in die neue Betriebliche Altersvorsorge übertragen lassen (Portabilität). Das Problem ist nur, dass der Rückkaufswert nach Abzug der Vermittlungskosten, die in den ersten Jahren für die gesamte Laufzeit fällig werden abgezogen sind und bei dem neuen Vertrag erneute Abschlusskosten fällig werden. Wer also in seinem Berufsleben mehrfach den Arbeitgeber wechselt, kann daher mit sehr hohen Kosten belastet werden und somit kaum auf eine positive Rendite kommen.

Meine Empfehlung zur Betrieblichen Altersvorsorge:

Diese Antwort ist schwer zu geben, da es auf die individuelle Situation des Kunden ankommt. Er sollte auf jeden Fall darauf achten, dass die Abschlusskosten nicht gezillmert werden (d.h. auf die ersten 5 Jahre verteilt), sondern anteilig über die gesamte Laufzeit verteilt werden.

Weiterhin sollte sich der Kunde über seine Steuersituation heute und im Rentenalter Gedanken machen. Gibt es hier ein Gefälle oder wird die Steuerlast vermutlich gleich bleiben?

Ist der Kunde in der Gesetzlichen Krankenversicherung, oder in der PKV? Privatversicherte müssen auf die BAV keine Krankenkassenbeiträge bezahlen, da sich der Beitrag unabhängig vom Einkommen errechnet.

Kurzum, es ist keine pauschale Antwort möglich und bedarf der individuellen Betrachtung der persönlichen Situation.

Wenn es Fragen gibt, einfach anrufen oder eine e-mail schreiben.

Ihr
Wolfgang Ruch

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