Können Sie sich noch an die ZDF-Serie Patrik Pacard von 1984 erinnern, in der der Titelheld regelmäßig seinen Modellhubschrauber (bestückt mit einer VHS-Videokamera) flog und Luftaufnahmen eines norwegischen Fjordes machte? Falls nicht, finden Sie sicher auf YouTube eine Folge.
Jahrzehntelang war es im Grunde nur Modellbau“verrückten“ möglich, so etwas zu machen. Dazu war handwerkliches Talent beim Bau, ausreichendes „Spielgeld“ und Geschick beim Fliegen nötig. Heute bekommen Sie einen kleinen Hubschrauber im Spielwarenhandel schon für 20 Euro. Für wenige hundert Euro mehr bekommt man einen Quadcopter mit installierter Kamera, den Sie auch via App über Ihr Smartphone steuern können.
Preiswert und leicht zu steuern, erfüllen sich da nicht wenige einen langgehegten Jugendtraum, wobei sich begeisterte „Piloten“ in allen Altersgruppen finden lassen. Landläufig als Drohnen bezeichnet, erfreuen sich diese kleinen Fluggeräte stetiger Beliebtheit – die weiter fallenden Preise tun ihr übriges zu einer immer weiteren Verbreitung dieser Freizeitgeräte. Über behördliche Regelungen und Auflagen oder gar mögliche Versicherungsprobleme denken da die wenigsten nach, wenn Sie ihre Drohne zum ersten Mal abheben lassen. Das ändert sich spätestens dann, wenn das Fluggerät auf ein Nachbarsauto knallt oder unauffindbar in einem Maisfeld abstürzt. In Kundengesprächen, die auf solche Vorkommnisse folgen, fallen dann die Wörter „hätte“ und „wenn“ sehr häufig. Damit Sie keine bösen Überraschung erleben, möchte ich in diesem Blogbeitrag gerne auf die wichtigsten Punkte eingehen, die Sie beachten müssen.
Führerschein? Genehmigung?
Das Luftverkehrsgesetz regelt, dass auch Modellflugzeuge und auch alle sonstigen unbemannten Fluggeräte als Luftfahrzeuge gelten (§ 1 Abs. 2 LuftVG). Hierunter fallen auch alle sog. Drohnen. Als Luftfahrzeug gelten damit auch die Regelungen der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO). Drohnen bis 5 kg Gesamtgewicht sind von der Erlaubnispflicht zum Aufstieg befreit, sofern ein Abstand von mind. 1,5 km zum nächsten Flughafen eingehalten wird. Auch eine besondere Flugerlaubnis („Führerschein“) ist nicht nötig. Nicht befreit wurden die Drohnen von der Verpflichtung eine Haftpflichtversicherung vorweisen zu können. Drohnen sind daher wie jedes andere Luftfahrzeug versicherungspflichtig.
Wer einem anderen einen Schaden zufügt, muss dem Geschädigten gegenüber auch dafür haften. (§823 BGB) Dieser Grundsatz gilt so auch für den Gebrauch von Drohnen. Der Gesetzgeber hat bei der Versicherungspflicht aus gutem Grund keine Ausnahme für Drohnen geschaffen. Gerät eine Drohne außer Kontrolle, was je nach Größe bereits durch einen stärkeren Windstoß passieren kann, rechnet niemand damit, dass Gefahr aus der Luft droht. Meist werden Fahrzeuge oder Gebäude beschädigt, aber auch von teils schweren Personenschäden wussten Zeitungen bereits zu berichten. In aller Regel gibt es für fast jedes Haftungsproblem auch eine Haftpflichtversicherung, über die es versichert werden kann bzw. automatisch ist. Einen weit verbreiteten und oft sehr umfangreichen Schutz stellt die Privathaftpflichtversicherung dar. Aber ist in diesem Fall tatsächlich bereits Versicherungsschutz vorhanden?
Genügt die Privathaftpflichtversicherung?
Die eingangs erwähnte Klassifizierung von Modellflugzeugen und unbemannten Fluggeräten besteht erst seit der Neuregelung des Luftverkehrsgesetzes aus dem Jahr 2009. Seither gibt es nichts, was aus eigener Kraft fliegen kann, für das keine Versicherungspflicht besteht. Diese Neuregelung fand so still statt, dass sie von nahezu allen Versicherungsunternehmen offenbar nicht bemerkt wurde. Versicherungsschutz für leichte Fluggeräte bis zu einem Gewicht von 5 kg (Flugmodelle, Drachen, etc.) boten sicherlich schon damals alle Privathaftpflichttarife am deutschen Versicherungsmarkt – in der Regel allerdings nur dann, wenn keine Versicherungspflicht besteht. Diese Klausel in den Bedingungen der Versicherer wurde vom Gesetz für Drohnen faktisch in ein klares „Nein, es besteht kein Versicherungsschutz“ verwandelt, da die Drohnen ja versicherungspflichtig sind. Erst mit der stärker werdenden Verbreitung von Drohnen in den letzten Jahren wurde man auf dieses Problem aufmerksam. Inzwischen bieten neuere Tarife daher Regelungen in ihren Bedingungen, in denen auf die Einschränkung, dass keine Versicherungspflicht vorliegen muss, verzichtet wird. Nur dann, wenn Ihre Privathaftpflichtversicherung eine entsprechende Regelung beinhaltet, benötigen Sie beim privaten Gebrauch Ihrer Drohne keine gesonderte Versicherung. Gerne prüfen wir Ihren Versicherungsschutz auf die „Drohnendeckung“.
Hier genügt der Schutz der Privathaftpflicht definitiv nicht mehr!
Immer dann, wenn Sie Ihre Drohne – wie auch immer – gewerblich nutzen, benötigen Sie gesonderten Haftpflichtschutz. Hier genügt es bereits, dass Sie gegen Honorar z. B. Bilder vom Nachbarhaus oder Luftaufnahmen für das Imagevideo Ihrer Gemeinde erstellen. Hier dürfen Sie bitte nicht leichtsinnig sein!
Weitere Fragestellungen könnten sein, wer kommt für die Kosten auf, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt (hier müsste man die Rechtsschutzversicherung überprüfen) und wie man die Drohne selber versichert, falls sie gestohlen oder beschädigt wird.
Wer Fragen dazu hat, einfach anrufen oder eine E-Mail schreiben.
Ich freue mich von Ihnen zu hören oder zu lesen.
Ihr
Wolfgang Ruch