Ruch Finanzberatung

Gesellschaft für private Finanzplanung

Fidelity Fonds – Änderungen in den AGB

Die Fondsgesellschaft Fidelity hat ihre Geschäftsbedingungen kürzlich in einem wesentlichen Punkt geändert. Dieser betrifft die meisten Privatkunden eher nicht, da es sich um langfristige Anleger handelt. Trotzdem möchte ich Ihnen die Änderung und die Erklärung dazu nicht vorenthalten:

Sehr geehrte Anteilsinhaberin, sehr geehrter Anteilsinhaber,
Der Verwaltungsrat des Fonds (der “Verwaltungsrat“) ist stets um einen optimalen Anlegerschutz bemüht und passt deshalb die diesbezüglichen Maßnahmen an die sich verändernden Marktbedingungen an. Vor diesem Hintergrund möchten wir Sie darüber informieren, dass wir das derzeitige Preisanpassungsverfahren („Swing-Pricing“-Verfahren) dahingehend ändern werden, dass der Verwaltungsrat die maximale Preisanpassung in Ausnahmefällen erhöhen darf. Diese Änderung zielt einzig und allein auf den Schutz der Interessen der Anleger in diesem Fonds ab.
Hintergrund
Wenn Anleger Anteile des Fonds verkaufen oder kaufen, kann der Fondsmanager hierdurch gezwungen sein, Vermögenswerte aus dem Portfolio zu verkaufen oder hinzuzukaufen. Da die Kosten für den Handel mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten des Fonds vom Fonds zu tragen sind, können sich signifikante Mittelzuflüsse in das bzw. Mittelabflüsse aus dem Portfolio auf den Gesamtwert des Fonds auswirken. Dieser Effekt wird allgemein als Verwässerung bezeichnet. Im Fall signifikanter Nettozuflüsse oder –abflüsse können die mit dem Handel der zugrunde liegenden Vermögenswerte verbundenen Kosten einen wesentlichen Umfang haben und werden in der Regel auf alle Anteilsinhaber umgelegt, auch wenn die Mehrheit dieser Anteilsinhaber nicht für die Entstehung dieser Kosten verantwortlich ist. Dies ist einer der Gründe, warum der Fonds versucht, sogenannte „Active Traders“ und „Market Timers“ abzuschrecken, die die vom Fonds angebotene Liquidität ausnutzen wollen.
Als Teil der Schutzmechanismen gegenüber diesen „Aktive Traders“ und „Market Timers“ hatte der Verwaltungsrat bereits die Einführung eines Preisanpassungsverfahrens gebilligt. Das bestehende Verfahren dient dazu, die mit großen Zu- oder Abflüssen verbundenen Kosten auf die Investoren zu verteilen, die an diesem Tag eine Transaktion durchführen. Dadurch werden die verbleibenden Anteilsinhaber größtenteils vor den Auswirkungen der Verwässerung geschützt. Die Preise der Fonds können je nach Höhe und Art der Transaktion, die Investoren an einem bestimmten Tag durchführen, nach unten oder oben angepasst werden. Auf diese Weise müssen die bestehenden bzw. verbleibenden Anteilsinhaber keine unangemessene Verwässerungsanpassung in Kauf nehmen. Der Fonds nimmt diese Preisanpassung nur dann vor, wenn signifikante Zu- oder Abflüsse sich voraussichtlich wesentlich auf bestehende und verbleibende Anteilsinhaber auswirken werden.
Höhere maximale Preisanpassung in Ausnahmefällen
Die im Verkaufsprospekt beschriebene gegenwärtige maximale Preisanpassung basiert auf den gewöhnlichen Handelskosten für die jeweiligen Vermögenswerte, in die ein Teilfonds investiert. Hierbei wird davon ausgegangen, dass sie nicht mehr als 2 Prozent des Nettovermögenswertes betragen. In Ausnahmefällen wie beispielsweise bei Marktstörungen (wie wir sie während der jüngsten Finanzkrise erlebt haben) sowie an Tagen mit hohem Handelsvolumen können die Handelskosten jedoch den vom Preisanpassungsverfahren des Fonds abgedeckten Betrag übersteigen. Hierdurch können die bestehenden bzw. verbleibenden Anteilsinhaber eine Verwässerung in unangemessener Höhe erleiden.
Um auch die in diesen Ausnahmefällen entstehenden zusätzlichen Transaktionskosten zu erfassen, kann der Verwaltungsrat zukünftig entscheiden, die maximale Preisanpassung in Ausnahmefällen zum Schutz der Interessen der Anteilsinhaber zu erhöhen. Mit dieser Änderung soll ein effizientes Instrument geschaffen werden, mit dem man den Auswirkungen starker Nettozuflüsse und –abflüsse in Ausnahmefällen entgegenwirken kann.
Der Verwaltungsrat wir diese höhere Preisanpassung nur dann zur Anwendung bringen, wenn signifikante zusätzliche Handelskosten auftreten, die sich voraussichtlich wesentlich auf bestehende bzw. verbleibende Anteilsinhaber auswirken werden. Die Preisanpassung in solchen Fällen basiert auf den tatsächlichen Handels- und sonstigen Kosten für die jeweiligen Assets, in die ein Teilfonds investiert.
Das bestehende Preisanpassungsverfahren wird letztendlich zum Wohle der Anteilsinhaber der Fonds angewandt, da es dazu dient, der verwässernden Wirkung signifikanter Zu- und Abflüsse entgegen zu wirken. Vor diesem Hintergrund wird der Fonds das Preisanpassungsverfahren unverändert wie bisher anwenden, und die Preisanpassung wird in der Regel maximal 2 Prozent des Nettovermögenswerts betragen. Für die Anteilsinhaber bedeutet die hier angekündigte Änderung jedoch, dass der Verwaltungsrat in Ausnahmefällen, bei denen die Handels- oder sonstigen Kosten bei Transaktionen mit zugrunde liegenden Wertpapieren des Portfolios 2 Prozent des Nettovermögenswertes übersteigen, durch diese Notmaßnahme die Höhe der Preisanpassung anheben kann, um diese übermäßigen Kosten zum Nutzen der bestehenden bzw. verbleibenden Anteilsinhaber abzudecken. Bitte beachten Sie, dass Fidelity selbst keinerlei Nutzen aus der Änderung des bestehenden Verfahrens ziehen wird.

Bei Rückfragen einfach anrufen, oder eine e-mail schreiben

Ihr
Wolfgang Ruch

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