Ruch Finanzberatung

Gesellschaft für private Finanzplanung

Freistellungsaufträge verlieren ihre Gültigkeit – was tun?

Leider ist es mit der einmaligen Einrichtung eines Freistellungsauftrages bei der Bank nicht getan. Mindestens einmal jährlich sollte man die Summen des Freistellungsauftrages überprüfen und ggf. anpassen. Mehr dazu in dem Blogbeitrag: Wie den Freistellungsauftrag richtig nutzen?

Zusätzlich hat der Gesetzgeber sich mal wieder etwas Neues einfallen lassen. Vor einigen Jahren hat jeder Bürger dieses Landes vom Zentralamt für Steuern eine Steuer-ID-Nr. erhalten. Diese wird mit der Geburt ausgestellt und bleibt bis 15 Jahre nach dem Tod gültig.

Damit die Steuerbehörde jetzt einfacher die Zinseinkünfte steuerlich erfassen und dem Steuerpflichtugen zuordnen kann, werden sämtliche Freistellungsaufträge zum 1.1.2016 ungültig, die nicht mit einer Steuer-ID-Nr. oder Steuer-Identifikations-Nr. versehen sind, also vermutlich alle Freistellungsaufträge, welche älter als 3 Jahre sind, denn vorher hat keine Bank die Steuer-ID abgefragt. Geregelt wurde dies fast unbemerkt in § 44a Abs 2a Satz 2 EStG.

Daher bitte entweder einen neuen Freistellungsauftrag an die Bank übersenden, oder den Freistellungsauftrag streichen und dadurch eine Steuerbescheinigung erhalten.

Viel Erfolg wünscht Ihnen
Ihr
Wolfgang Ruch

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