Ruch Finanzberatung

Gesellschaft für private Finanzplanung

Haftung als ehrenamtlicher Vereinsvorstand

4294-mischlingshund-chilltSoziales Engagement ist etwas Tolles. Nur leider werden dabei meist die haftungsrechtlichen Gesichtspunkte völlig außer acht gelassen. Häufig bekomme ich als Antwort, dass hier ja nichts passieren kann, man sei doch nur ein kleiner Verein, der nur ein bestimmtes kleines Projekt durchführt…

Leider ein großer Trugschluss und schnell kann aus einem kleinen ehrenamtlichen Engagement ein großes privates finanzielles Problem werden.

Vereinsvorstände werden haftungsrechtlich wie Vorstände von Aktiengesellschaften behandelt – selbst wenn sie nur ehrenamtlich tätig sind! Gegen dieses Risiko kann man sich mit einer D&O Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) absichern und muss dadurch den finanziellen Schaden nicht selber tragen. Aus meiner Sicht ein Muss für jeden Vereinsvorstand, egal ob er einem großen oder kleinen Verein vorsteht.

Um das ganze etwas plastischer darzustellen, hier ein paar Beispiele, welche praktischen Schadensfälle entstehen können:

Beispiel Nr. 1: Verlust von Zuschüssen
Der Schatzmeister, als Finanzvorstand des traditionsreichen Sportvereins tätig, versäumte es wichtige Unterlagen rechtzeitig zu versenden. Wegen des verspäteten Eingangs verfiel der Anspruch des Vereins auf Zuschüsse in Höhe von 15.000 Euro. Der Verein machte in Person der anderen Vorstände den Schatzmeister dafür verantwortlich und forderte Schadenersatz. Der Schatzmeister haftete für die entgangenen Zuschüsse mit seinem privaten Vermögen.

Beispiel Nr. 2: Versäumte Vertragsverlängerung
Der Vorstand eines Golfvereins versäumt das in seiner Zuständigkeit liegende rechtzeitige Ziehen der Option zur Verlängerung des Pachtvertrags über das Vereinsgelände zu den bisherigen Konditionen. Der Verpächter stimmt in der Folge einer Verlängerung des Pachtvertrags nur zu einem erheblich höheren Pachtzins zu. Der Verein beschließt, den Vorstand auf Schadenersatz in Höhe der Mehrkosten für die fortlaufende Pacht des Vereinsgeländes in Anspruch zu nehmen.

Beispiel Nr. 3: Nichtabschluss Veranstaltungshaftpflichtversicherung
Der Vorstand eines Tennisvereins versäumt den rechtzeitigen Abschluss der üblichen Haftpflichtversicherung für eine Veranstaltung des Vereins. Bei dieser Veranstaltung verletzt sich ein Gast schwer und bekommt in einem Rechtsstreit Schadenersatz in Höhe von 25.000 Euro zugesprochen. Zudem fallen Kosten für Krankenhausaufenthalt, Krankengeld und Lohnfortzahlung in Höhe von 50.000 Euro an. Der Verein muss diese Kosten aus eigenen Mitteln zahlen und macht den Vorstand dafür verantwortlich. Dieser haftet dem Verein gegenüber mit seinem Privatvermögen.

Beispiel Nr. 4 Aberkennung der Gemeinnützigkeit
Vereine sind oftmals gemeinnützig und werden daher steuerlich bevorzugt behandelt. Um diese Gemeinnützigkeit zu erhalten, muss der Vereinsvorstand zahlreiche Bestimmungen und Verwaltungsanweisungen beachten. Werden diese komplizierten Vorschriften nicht eingehalten, können diese steuerlichen Vorteile für den Verein verloren gehen. Diese steuerlichen Vorteile entfallen zumeist rückwirkend für einige Jahre, was bei Vereinen mit sechsstelligen Gewinnen im Zweckbetrieb schnell zur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und in der Folge auch zur Insolvenz des Vereins führen kann. Die Haftung tragen hierbei immer die Vereinsvorstände persönlich.

Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Spaß bei Ihrem sozialen Engagement, möglichst keine Fehler und wenn, dann den entsprechenden Versicherungsschutz durch Ihre D&O Versicherung.

Sie haben Fragen dazu, oder wünsche ein Angebot?
Rufen Sie mich an oder senden Sie eine e-mail.

Ihr Wolfgang Ruch

 

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