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Investmentsteuerreform zum 1.1.2025 – Änderung zum Zwischengewinn

Leider sind es manchmal die kleinen Dinge, die einem erst gar nicht auffallen, aber dann doch große Auswirkungen haben.

Zum 1.1.2025 hat der Gesetzgeber eine Reform des Investmentsteuergesetzes beschlossen und den sogenannten Zwischengewinn bei Kauf und Verkauf abgeschafft. Diese Änderung hatte ich zwar zur Kenntnis genommen, ihr jedoch zunächst keine große Bedeutung beigemessen.

Wie war es bisher geregelt? (am Beispiel einer deutschen Staatsanleihe)

Eine Anleihe hat einen Zins von 5 %, der immer am 31.12. eines Jahres ausgezahlt wird. Kauft man diese Staatsanleihe im Sommer, erhält man trotzdem den vollen Zins des gesamten Jahres am Jahresende. Natürlich verkauft der bisherige Inhaber das Papier nicht zum Nennwert, denn er möchte die Zinsen für das erste Halbjahr vom Käufer zusätzlich zum Kaufpreis erhalten – schließlich bekommt der Käufer ja zum Jahresende den Zins für das ganze Jahr.

Diesen anteiligen Zins nennt man „Zwischengewinn“. Der Verkäufer muss diesen als Zinsertrag versteuern, während der Käufer diesen Zwischengewinn steuerlich mit der Zinszahlung zum Jahresende verrechnen kann.

Dieses System hat viele Jahre gut funktioniert. Es wurde nun jedoch mit der Reform des Investmentsteuergesetzes zum 1.1.2025 abgeschafft. Warum? Diese Frage stelle ich mir in der Politik schon lange nicht mehr. Entscheidend ist: Ich muss die Regelung kennen, anwenden und in meinen Empfehlungen berücksichtigen.

Wie mir die Änderung aufgefallen ist

Kürzlich habe ich die Auswirkungen der Änderung hautnah erlebt – und mein Herz ist mir dabei ganz schön in die Hose gerutscht …

Ein Kunde kauft im Februar einen Geldmarktfonds für 100.000 Euro (der Anteilspreis lag bei 102,39 Euro). Ein Geldmarktfonds ist eine Art Tagesgeld-Ersatz – risikoarm und mit begrenzten Gewinnchancen. Er soll lediglich das Gegenstück zu einem Tagesgeldkonto darstellen.

Am 10.03. erfolgte eine Ausschüttung, wodurch der Anteilspreis auf 99,02 Euro fiel. Das hat meine eingerichteten Alarme sofort ausgelöst. Am nächsten Tag erhielt der Kunde neue Fondsanteile im Gegenwert der Ausschüttung.

Allerdings wurde die komplette Ausschüttung mit der Abgeltungssteuer belastet – 25 % wurden direkt an das Finanzamt abgeführt. Dadurch hatte der Kunde trotz der zusätzlichen Fondsanteile ein geringeres Guthaben als vor der Ausschüttung. Schließlich musste er die Ausschüttung des gesamten Ertrags versteuern, obwohl er die Anteile erst rund einen Monat gehalten hatte.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Lösung liegt darin, dass beim späteren Verkauf der Fondsanteile ein Kursverlust entstehen kann – da der Anteilspreis nach der Ausschüttung niedriger ist und der Kunde neue Anteile erhalten hat. Dieser Kursverlust kann dann mit zukünftigen Gewinnen im Depot verrechnet werden.

Fazit: Kein echter finanzieller Nachteil – aber eine zeitliche Verschiebung der Steuerbelastung.
Für die betroffenen Kunden kann das dennoch überraschend und ärgerlich sein.

Sie haben Fragen zu diesem Thema?
Rufen Sie mich einfach an oder schreiben Sie mir eine E-Mail.
Ihr
Wolfgang Ruch

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