Der Markt an zu erwerbenden Häusern und Wohnungen ist derzeit wie leer gefegt. Und wenn man dann endlich etwas Passendes zu einem bezahlbaren Preis gefunden hat, stehen eine Vielzahl an Interessenten Schlange. Zum Zuge kommt meist der, der am schnellsten einen Kaufvertrag unterschreiben kann.
Und hier beginnt das Problem… Natürlich sollte man einen notariellen Kaufvertrag erst unterschreiben, wenn die Finanzierung steht. Die Bank kann die Zusage aber erst abgeben, wenn sie das Objekt und die Bonität geprüft hat. Und das dauert leider und geht nicht von heute auf morgen.
Einige Immobilienmakler haben sich da daher eine neue Gebühr einfallen lassen: Eine Reservierungsgebühr.
Hierbei soll der Interessent für eine vierwöchige Reservierung eine entsprechende Gebühr bezahlen, die dann später mit der Maklergebühr verrechnet wird, wenn es zu einem Kaufvertrag kommt.
Das Landgericht Berlin hat nun festgestellt, dass solch eine Reservierungsgebühr wegen einer unangemessenen Benachteiligung rechtsungültig ist. Durch eine Reservierungsgebühr hat der Kunde keinen nennenswerten Vorteil, denn auch mit Reservierung sei nicht sichergestellt, dass man das reservierte Objekt auch erwerben könnte. Der Immobilieneigentümer ist an solch eine Reservierungsvereinbarung nicht gebunden. AZ: 15 O 152/16
Meine Empfehlung: Weisen Sie den Makler nicht auf dieses Urteil hin, denn sonst sind Sie raus und haben gar keine Chance. Unterschreiben Sie die Reservierung und sollte es nicht zum Erwerb kommen können, verweisen Sie auf das Urteil und verlangen Sie das Geld zurück.
Ich wünsche viel Erfolg bei der Immobiliensuche.
Ihr
Wolfgang Ruch