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Privathaftpflichtversicherung – 12 gute Gründe für die Privathaftpflichtversicherung

Während bei nahezu jeder anderen Versicherungsform eine Abwägung von deren Notwendigkeit erfolgen sollte, ist die Privathaftpflicht ein absolutes „Muss“. Beim Abschluss der Versicherung stellt sich kaum die Frage nach dem „ob“, sondern höchstens die Frage nach dem „wo“. „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ (§823 BGB).

Das Video dazu gibt es hier.

Nach geltendem Recht wird die Haftung mit dem kompletten Vermögen übernommen, und so kann es durchaus passieren, dass man durch eine einzige Ungeschicklichkeit seine kompletten Finanzen ruiniert. Dennoch hat jeder dritte deutsche Haushalt keine private Haftpflichtversicherung.

Ich möchte Ihnen nachstehend 12 gute Gründe nennen, warum Sie unbedingt eine Privathaftpflichtversicherung benötigen:

1. Schon eine kleine Unachtsamkeit kann für einen großen Schaden sorgen
Ein Radfahrer fährt aus einer Gartenkolonie heraus auf einen Rad-/Gehweg und kollidiert dort mit einem entgegenkommenden Radfahrer. Dieser schlägt mit dem Kopf auf dem Asphalt auf. Der Radfahrer bleibt nach einer Schädelfraktur querschnittsgelähmt. Da er sich als Azubi auf dem Weg zur Arbeit befand, fordert die Berufsgenossenschaft Regress für den Wegeunfall u. a. für die monatlichen Pflegekosten.

2. Weltweite Deckung
Grundsätzlich bieten die meisten Versicherer einen durchaus belastbaren Schutz, wenn es um den Urlaub im Ausland geht – auch wenn der Zeitraum, über den die Gesellschaften ihren Schutz erstrecken, durchaus Unterschiede erkennen lässt. Gerade für das Reisen und die Ferien im außereuropäischen Ausland lohnt sich genaues Hinsehen. Denn die einzelnen Gesellschaften differenzieren in der Regel zwischen der EU und Nicht-EU-Ländern. Für die Letzteren gilt normalerweise ein verkürzter Verscherungsschutz zwischen 12 Monaten und bis zu drei Jahren.
Wichtig: Für einige Regionen wird nicht nur der Geltungszeitraum seitens der Unternehmen eingeschränkt, sie setzen auch im Bereich der Deckungssummen den Rotstift an. Im Schadensfall steigt aus Sicht der Versicherungsnehmer damit das Risiko, für einen Leistungsfall doch noch herangezogen zu werden.

3. Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche inklusivem Rechtsschutz
Versucht ein Geschädigter nach einem Unfall, den der Versicherungsnehmer als unachtsamer Fußgänger verursacht hat, hohe Schadenersatzsummen durchzusetzen, ist Ärger meistens vorprogrammiert. Und sehr häufig kommen hier schnell Juristen mit ins Spiel. Für private Haushalte eine finanzielle und seelische Belastung. Und eine Lücke, welche mitunter selbst eine Rechtsschutzversicherung nicht schließen könnte, da Verfahren wegen Schadenersatzansprüchen nicht grundsätzlich zu deren Grundschutzleistungen gehören. Dass Versicherungsnehmer dem Ganzen dennoch mit einer gewissen Entspannung entgegensehen können, liegt an den Leistungsbestimmungen zur Privathaftpflicht. Die Versicherer prüfen nicht nur die Haftpflichtfrage – sie wehren unberechtigte Ansprüche auch ab. Dass die Gesellschaften dabei auch vor Gericht ziehen, lässt sich anhand der Versicherungsbedingungen ermessen. Meist taucht hier eine Klausel bezüglich der Vollmachten auf, welche die Versicherer für den Ernstfall in Anspruch nehmen. Und darin enthalten ist die Bevollmächtigung zur Prozessführung. Werden nach dem Prüfen der Haftpflichtfrage die Schadenersatzansprüche anerkannt, haben die Geschädigten keinen Grund zur Klage. In vielen Fällen ist es ein als unberechtigt eingestufter Anspruch, der zum juristischen Streitfall wird. Und da die Gesellschaften sich in diesem Fall vor den Versicherungsnehmer stellen, erfüllen sie hier eine Rechtsschutzfunktion.

4. Schutz für die ganze Familie
In der Privathaftpflichtversicherung können mehrere Personen mitversichert werden. Je nach Tarif und Versicherer können z. B. auch alle mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen mitversichert werden. Kinder können teilweise noch mitversichert werden, wenn Sie gar nicht mehr bei den Eltern wohnen. Alleinstehende können durch einen Single-Tarif einen günstigeren Beitrag erhalten.

5. Forderungsausfalldeckung
Wird Ihr Kunde von einem Dritten geschädigt, der selbst nicht im Besitz einer privaten Haftpflichtversicherung und aufgrund seiner finanziellen Situation zahlungsunfähig ist (dies muss allerdings aus einem rechtskräftig vollstreckbaren Urteil hervorgehen), wird er es in der Regel schwer haben, seine Schadenersatzforderungen durchzusetzen und entsprechend entschädigt zu werden. Hier greift dann die Forderungsausfalldeckung seiner eigenen Privathaftpflichtversicherung. Der Versicherer zahlt den Schaden als hätte der Schädiger eine Versicherung und Ihr Kunde überträgt den erworbenen Titel auf den Versicherer. In guten Tarifen ist auch eine Rechtschutzversicherung für das Erwirken eines Titels mitversichert.

6. Gebrauch von versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen
Mittlerweile besitzt fast jeder Haushalt ein ferngesteuertes Luftfahrzeug. Jedoch wissen die wenigsten, dass diese kleinen „Spielzeuge“ der Versicherungspflicht unterliegen. In einigen Privathaftpflichttarifen ist dies mitversichert. Hier sollten Sie sich die Versicherungsbedingungen etwas genauer anschauen. Denn oft gibt es Begrenzungen des Gewichts oder gar der Antriebsart, ob der Gebrauch von versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen mitversichert ist oder eben nicht.

7. Gefälligkeitshandlungen
Verwandte oder Freunde ziehen um oder brauchen beim Hausbau Hilfe. In beiden Fällen wird man die Unterstützung kaum verwehren. Allerdings kann eine solche „Gefälligkeit“ durchaus teuer werden. Lässt man beim tragen der Umzugskisten doch meist gerade jene zu Boden fallen, in denen teuere Erbstücke oder Elektrogeräte ihren Platz gefunden haben. Wie werden diese Gefälligkeitsschäden in der Praxis aber behandelt. Prinzipiell wäre es – folgt man den Vorgaben, die das Bürgerliche Gesetzbuch macht – so, dass der Verursacher des Schadens auch für dessen Folgen einstehen muss. § 823 BGB spricht in diesem Zusammenhang eine eindeutige Sprache. Aber: Der Schaden, welcher aus einer Gefälligkeit heraus entsteht, genießt eine besondere Position – auch im juristischen Kontext. Denn mit dem Dienst aus Gefälligkeit geht – wenn auch stillschweigend – eine Haftungsbeschränkung zwischen den einzelnen Beteiligten einher. Damit besteht – zumindest aus juristischer Sicht – auch keine Haftpflicht bei einem eventuell entstehenden Schaden. Viele Versicherer gewähren jedoch auch bei Gefälligkeitsschäden Versicherungsschutz, jedoch ist die Versicherungssumme oft begrenzt oder gar mit einer Selbstbeteiligung versehen. Ein genauer Blich in die jeweiligen Versicherungsbedingungen macht hier auf jeden Fall Sinn.

8. Ehrenamt
Viele Menschen engagieren sich ehrenamtlich in Vereinen. Abseits des positiven Charakters, den das Ehrenamt genießt, stehen Betroffene vor der Frage, was passieren kann, wenn zum Beispiel beim Transport von Sachspenden oder im Rahmen einer Feuerwehrübung Sach- oder vielleicht sogar Personenschäden entstehen? Haben Vereine nicht in entsprechender Weise für ihre Mitglieder, die Ämter ausfüllen, vorgesorgt, stehen diese den Ansprüchen aus einem Schadensereignis allein gegenüber. Eine Tatsache, die oft vergessen wird – sich im Alltag möglicherweise aber zu einem echten Risiko entwickelt. Viele Versicherer leisten in der Privathaftpflicht auch für die Gefahren eines Dienstes oder Amtes.

9. Schäden durch deliktunfähige Personen
Kinder sind vor dem Hintergrund von §828 BGB bis zum vollendeten 7. Lebensjahr deliktunfähig. Eine Tatsache, die dramatische Auswirkungen haben kann. Muss zum Beispiel ein Pkw wegen eines fünfjährigen Kindes bremsen und löst einen Auffahrunfall aus, kann das Kind beziehungsweise die Haftpflichtversicherung der Eltern nicht für den Schaden in die Pflicht genommen werden. Bekanntlich regulieren die Versicherer nur dann einen Versicherungsfall, wenn dieser auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruht. Greift aber §828 BGB, fällt dies aus. Entweder muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen – oder strengt ein Verfahren an, um eine Aufsichtspflichtverletzung nachzuweisen. Allein aus dieser Tatsache heraus ließe sich für Kinder unter acht Jahren (bzw. für Kinder unter 11 Jahren im Straßenverkehr) eine wirksame Schadenersatzpflicht der Eltern/Aufsichtspflichtigen begründen. Mittlerweile sind in vielen Privathaftpflichttarifen nicht nur deliktunfähige Kinder sondern alle deliktunfähigen Personen (z. B. Demenzkranke) mitversichert. Auch hier haben die Versicherer verschiedene Sublimits oder auch Selbstbeteiligungen die beachtet werden sollten.

10. Mietsachschäden
Das Gros der Deutschen wohnt nicht im Eigenheim, sondern in Mietwohnungen. Eine Tatsache, die auch vor dem Hintergrund der privaten Haftpflichtversicherung Fragen aufwirft. Wer zahlt, wenn der Mieter beim Einzug die Wohnungstür beschädigt? Oder was passiert, wenn durch eine kleine Unaufmerksamkeit das Glas der teuren Duschkabine zerbricht? Zwei mögliche Schadensbeispiele, die sich beliebig erweitern ließen. Denn eine Mietwohnung ist keineswegs so leer, wie man vielleicht im ersten Moment denkt. Parkett, Badewanne, Heizung, teure Spiegel und Fliesen – Schäden, die Mieter verursachen, können letztlich für beide Seiten teuer werden. Ein Austausch gerissener Fliesen ist meist teuer – genauso wie die kaputte Badewanne. Und auch Schäden an der Einbauküche sollte man nicht unbedingt auf die leichte Schulter nehmen. Hat man als Mieter den Schaden verursacht – ob nun vorsätzlich oder fahrlässig – ist man grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Die Absicherung von Mietsachschäden ist in fast allen Tarifen enthalten. Oft sind auch Mietsachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen im Hotel oder einer Ferienwohnung in den Versicherungsschutz eingeschlossen.

11. Schlüsselverlust
Bei Abhandenkommen, Verlust oder Diebstahl von Schlüsseln für Wohnanlagen oder auch für die Firma, können sehr hohe Kosten entstehen. Dieses schon allein deswegen, weil häufig komplette Schließanlagen im Zuge dessen ausgewechselt werden müssen. Zu den so genannten Schlüsselschäden, die durch die private Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, zählen im Normalfall auch Code-Cards sowie Generalschlüssel. Die rechtmäßige Aufbewahrung dieser ist grundlegende Bedingung für den Versicherungsschutz. Desweiteren sollte beachtet werden, dass gerade beim beruflichen Schlüsselverlust der Arbeitnehmer nicht immer vom Arbeitgeber haftbar gemacht werden kann. Dann greift hier die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche.

12. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
Die Internetnutzung und der Austausch elektronischer Daten gehört heute zum Alltag. Die Privathaftpflichtversicherung leistet auch, wenn man z. B. schadhafte E-Mails versendet oder wenn man durch einen externen Datenträger andere Netzwerke und Rechner infiziert und lahm legt.

Sie haben weitere Fragen, oder der vorhandene Vertrag soll einmal überprüft werden? Rufen Sie an oder senden Sie eine e-mail.

Ihr
Wolfgang Ruch

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