Ruch Finanzberatung

Gesellschaft für private Finanzplanung

(Spezial)-Strafrechtsschutz – wofür braucht man den eigentlich?

 

Rike / pixelio.de

Rike / pixelio.de

Es klingelt an der Tür und der Staatsanwalt steht davor. Der Vorwurf lautet Steuerhinterziehung. Absurde Vorstellung? Eigentlich ja, denn als gesetzestreuer Bürger und Unternehmer hat man schließlich immer seine Steuern bezahlt. Dennoch liegt dem Finanzamt ein anonymer Tipp vor, dem man nachgehen will – und schon steht der Vorwurf im Raum. Vielleicht war es ein Konkurrent? Vielleicht aber auch der Mitarbeiter, von dem man sich im Streit trennte? Fest steht nur, dass man angeschwärzt wurde und jetzt einen ganz schönen Schlamassel hat.

Wer soll das bezahlen?

Erster Gedanke: „Da schalte ich meinen Anwalt ein!“ „Na mein Rechtsschutz!“, wird ein Kunde jetzt sicher sagen. Nein, wird er vermutlich nicht…

Steuerhinterziehung… Vorsatzvorwurf… Nicht im herkömmlichen Rechtsschutz mitversichert. Wo eine gute Strafverteidigung doch entscheidend dafür ist, ob man mit Vorstrafe oder Freispruch aus der Verhandlung geht… Das ist ja mal ungünstig, oder?

Ein Rechtsschutzvertrag beinhaltet zwar auch eine Deckung für den Bereich des Strafrechts, hierunter fallen aber keine Vorsatzdelikte.

Was ist ein Vorsatzdelikt?

Unter einem Vorsatzdelikt versteht man eine Straftat, die man nur vorsätzlich – also mit voller Absicht und Wissen um die Folgen der Handlung – begehen kann. Darunter fallen z. B. Betrug, Steuerhinterziehung, Unterschlagung, Diebstahl, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, Tierquälerei,…

Andere Straftaten können auch aus Versehen begangen werden. Von einer fahrlässigen Körperverletzung beispielsweise haben Sie sicher schon gehört.

Nur durch Erweiterung!

Keine Sorge, auch gegen Vorsatzdelikte kann man sich schützen. Da hilft eine Spezial-Strafrechtsschutz (gewerblich Kunden bzw. der erweiterte Strafrechtsschutz bei Privatkunden weiter.) Der kostet bei vielen Anbietern und Tarifen (i. d. Reg. „Bausteintarife“) einen kleinen Mehrbeitrag. In vielen „Komplett-Paketen“ ist die Erweiterung des Strafrechtsschutzes bereits mit enthalten.

Auch bei Verbrechen?

Verbrechen sind besonders schwere Vorsatzdelikte, für die das Strafgesetzbuch eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht (§12 StGB). Darunter fallen z. B. Geldfälschung, Mord, Meineid, Verstöße gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Raub,…

Hier besteht die grundsätzliche Meinung in der Branche, dass normalerweise „nicht einfach so“ wegen einer so schweren Straftat gegen jemanden ermittelt wird.

Die Statistik gibt dieser Annahme recht: Bei Betrachtung aller Straftaten in Deutschland werden 80 % alle Angeklagten im Strafverfahren auch verurteilt – bei 17 % erfolgt eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage (§ 153a StPO) und nur 3 % werden freigesprochen.

Da die Wahrscheinlichkeit also enorm hoch ist, dass ein vermeidlicher Verbrecher auch tatsächlich einer ist, möchte man diesen nicht unterstützen. Das ist zum einen tatsächlich eine moralische Sache, zum anderen wären die „Hilfszahlungen“ nach der Verurteilung ohnehin zurück zu zahlen. Im Ergebnis deckt nahezu kein Versicherer am deutschen Markt Verbrechen in seinen Spezial- bzw. erweiterten Strafrechtsschutz ab.

Ausnahmen von dieser Regel gibt es natürlich – wenn zumeist auch „nur“ in der Form, dass bestimmte Straftaten wieder eingeschlossen werden (z. B. Verstöße gegen die sexuelle Selbstbestimmung).

Was wird dann bezahlt?

Ein Strafverteidiger (i.d.R. auch mit angemessenem Honorar über die Sätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes), Kosten für Sachverständige und Gutachter sowie Entschädigungen für Zeugen.

Was ist zu beachten?

Der Strafrechtsschutz soll – wie schon erwähnt – gegen unberechtigte Vorwürfe schützen. Sollte ein rechtskräftiges Urteil die versicherte Person schuldig sprechen, sind dem Versicherer die Auslagen zu erstatten. Je nach Anbieter und Tarif wird hiervon abgesehen, wenn das Strafverfahren gegen Auflage eingestellt oder mit Strafbefehl beendet wird.

Für wen ist diese Art der Absicherung interessant?

Grundsätzlich kann gegen jeden mal der Vorwurf einer Straftat im Raum stehen – ganz egal, ob privat oder geschäftlich. Körperverletzung, Umweltverschmutzung, Steuerhinterziehung, sexuelle Nötigung oder Bestechung sind nur einige Strafbestandsvorwürfe, die jedem schnell vorgeworfen werden können.

Leistungsbeispiele aus der Praxis

Körperverletzung im Dienst
Im Zuge eines Einsatzes will ein Polizist einen gewaltbereiten Demonstranten festnehmen (Steinewerfer). Dieser wehrt sich nach Leibeskräften gegen die Festnahme; schlägt und tritt wild um sich. Mit Unterstützung zweier weiterer Beamten kann der Mann überwältigt und zu Boden gerungen werden. Dabei kugelt er sich den Arm aus und zieht sich mehrere Schürfwunden zu. Im Zuge eines Gesprächs mit seinem Anwalt lässt er Anzeige gegen den Polizisten erstatten: Der Vorwurf lautet auf vorsätzliche Körperverletzung. Es drohen bis zu fünf Jahre Haft (§ 223 StGB) und ein Disziplinarverfahren (ggf. mit anschließendem Verlust des Beamtenstatus).

Sexuelle Nötigung
Ein Abteilungsleiter ist gezwungen, einer Mitarbeiterin zu kündigen. Diese war zuvor über einen längeren Zeitraum auffällig geworden, da sie häufig zu spät zur Arbeit kam, sich auffallend häufig nur für einen Tag krank meldete und lange offensichtlich privat telefonierte. Das Kündigungsgespräch endet schnell in einem hysterischen Anfall der Dame, die heulend aus dem Büro rennt. Zwei Tage später erscheinen zwei Polizisten im Büro des Abteilungsleiters und bitten ihn zur Vernehmung mit auf die Wache. Die Mitarbeiterin hatte Anzeige gegen ihn erstattet, da er sie angeblich bereits länger regelmäßig unsittlich berührt und anderweitig sexuell belästigt hätte. Es droht eine Haftstrafe von mind. einem Jahr (§ 177 StGB).

Umweltverschmutzung
Im Winter befeuert ein Hauseigentümer seine Heizung mit Holz, das er bei einem kleinen Holzhandel erworben hatte. Beim Verbrennen entsteht ungewöhnlich viel Qualm, der nicht richtig abzieht und in die Nachbarhäuser gelangt. Bei den Holzstücken handelt es sich offenbar um imprägniertes altes Bauholz, was aufgrund des Zuschnitts nicht mehr erkennbar war. Einer der Nachbarn ruft die Polizei. Es folgt ein Ermittlungsverfahren wegen Umweltverschmutzung. Nach § 326 StGB drohen bis zu fünf Jahre Haft.

„Schwarzfahren“
Ihr ältester Sohn (17) bleibt über Nacht bei einem guten Freund, dessen Eltern im Urlaub sind. Abends kommen die beiden Jugendlichen auf „die gute Idee“, mit dem Auto der Mutter eine Spritztour zu unternehmen. Recht bald fallen Sie durch ihre Fahrweise auf und werden von der Polizei angehalten. Gegen beide wird ein Verfahren wegen „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ eingeleitet. Ihr Sohn war allerdings nur als Beifahrer mit im Auto gewesen und fuhr keinen Meter selbst. Nach § 21 StVG drohen für diese Straftat bis zu einem Jahr Haft.

Sozialbetrug
Sie erhalten für eines Ihrer Kinder, das sich noch in beruflicher Ausbildung befindet, Kindergeld. Was Sie nicht wissen: aufgrund häufigen Schwänzens der Berufsschule erhielt Ihr Kind bereits mehrere Abmahnungen vom Ausbildungsbetrieb. Letztlich wurde das Ausbildungsverhältnis bereits vor vier Monaten beendet. Ihr Sprößling traute sich bislang nur noch nicht, Ihnen das auch mitzuteilen. Vom Amt ergeht Strafanzeige wegen des Erschleichens von Sozialleistungen. Es drohen bis zu fünf Jahre Haft (§ 263 StGB).

Bestechlichkeit im Amt
Im Rahmen der Ausschreibung eines Schulhausumbaus erhält ein Architekt den Zuschlag. Aufgrund anonymer Anzeige ermittelt die Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf gegen ihn, einen leitenden Beamten des städtischen Bauamtes bestochen zu haben. Im Zuge dieser Ermittlungen gerät auch der Beamte selbst ins Kreuzfeuer der Ermittlungen und muss sich verteidigen. Es drohen bis zu fünf Jahre Haft und ein Disziplinarverfahren (ggf. mit anschließendem Verlust des Beamtenstatus) (§ 334 StGB).

Hoffen wir, dass Sie solch eine Versicherung haben und nie brauchen müssen.
Wer Fragen dazu hat, einfach anrufen oder eine E-Mail schreiben.

Ihr
Wolfgang Ruch

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