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Exotische Tiere in der Privathaftpflicht – Wenn nicht der Hund sondern die Schlange zubeißt!

3739-gruener-baumpythonHunde, Katzen, Meerschweinchen usw. sind die gewöhnlichen Haustiere der Deutschen. Doch immer mehr halten sich sogenannte exotische Tiere wie Spinnen, Schlangen oder Echsen.

Für Hunde und Pferde gibt es die Tierhalterhaftpflicht, zahme Haustiere sind in der Privathaftpflicht mitversichert.

Doch was ist mit den exotischen Tieren? Können diese in der Privathaftpflicht mitversichert werden oder sind sie vielleicht schon mitversichert? Benötigt man eine spezielle Tierhalterhaftpflicht? Ist man für Schäden durch diese Tiere überhaupt haftbar zu machen?

Auf alle diese Fragen wollen wir im Folgenden eingehen und Ihnen eine hoffentlich auch gute Antwort geben.

Haftung
Gemäß § 833 BGB ist der Tierhalter zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Unterscheidung der Tierart findet hier nicht statt. Lediglich bei der Nutzung der Tiere gibt es Ausnahmen. So entfällt die Ersatzpflicht, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Wie im Rahmen der gesetzlichen Haftung nach § 823 BGB ist die Haftpflicht für Schäden aus der Haltung von Tieren in der Höhe nicht begrenzt. Werden Personen geschädigt und neben Schmerzensgeld auch ein Verdienstausfall oder Renten geltend gemacht, kann es unterm Strich für das Vermögen und die finanzielle Situation des Tierhalters teuer werden.

Bei der in § 833 BGB beschriebenen Haftung handelt es sich um eine reine Gefährdungshaftung. Das heißt im konkreten Fall, dass der Tierhalter unabhängig von seinem Verschulden für alle von seinem Tier beziehungsweise auch von ihm mit verursachten Schäden haftet. Dies ist vom Gesetzgeber bewusst so gewollt, da dieser die Meinung vertritt, dass das Verhalten der Tiere unberechenbar ist und die Tierhaltung immer mit einer Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter verbunden ist. Ein Tier stellt nach dem Gesetz also eine unberechenbare Gefahrenquelle dar. Man spricht auch davon, dass ein Tier kein „von Vernunft gesteuertes Geschöpf“ ist. Auch wenn das Tier in Abwesenheit des Tierhalters einen Schaden verursacht muss der Halter haften. Denn der Halter hat hier ebenso die Pflicht, sich zuvor so um die Überwachung des Tieres zu kümmern, dass dieses keine Möglichkeit hat einen Schaden zu verursachen.

Versicherung
Wie der GDV kürzlich mitteilte, prüft das Land NRW gerade die Einführung einer Pflichtversicherung für gefährliche Tiere, da es in letzter Zeit vermehrt zu Schadenfällen kam. Die exotischen Tiere können in der Regel bei vielen Versicherern im Rahmen der Tierhalterhaftpflichtversicherung abgesichert werden. Die Angebotserstellung erfolgt meist auf Anfrage.

Neben exotischen Tieren können also auch wilde Tiere mitversichert werden. Auf Anfrage und gegen Mehrbeitrag kann bei vielen Versicherern auch der Schutz für z. B. privat genutzte Ziegen oder Alpakas dargestellt werden. Einen separaten Schutz erhält man über spezialisierte Tierversicherer.

Wilde Tiere
Wann gilt ein Tier eigentlich als „wildes Tier“? Gemäß § 960 BGB ist ein wildes Tier ein „herrenloses“ Tier. So wird ein gefangenes wildes Tier auch wieder herrenlos, wenn es die Freiheit wieder erlangt, also davon läuft. Übrigens gilt auch das ausziehen von Bienenschwärmen als Eigentumsverlust, da diese dann gemäß § 961 BGB herrenlos werden. Um sein Eigentumsrecht nicht zu verlieren muss der Eigentümer das davongelaufene Tier unverzüglich verfolgen und somit wieder einfangen. So lässt sich auch erklären, warum die Kosten für das Wiedereinfangen von wilden Tieren beim manchen Gesellschaften ausgeschlossen sind.

Kleintiere
Bis 1945 waren Kleintiere recht eindeutig definiert. So galten alle Tiere die weniger als 100 kg wogen als Kleintiere. Heute ist das leider etwas komplizierter. Im Allgemeinen werden kleine Heimtiere als Kleintiere bezeichnet. Eine Regelung nach Größe oder Gewicht wird jedoch nicht gezogen. So gelten Haushunde als Kleintiere, Ponys jedoch nicht, obwohl ein Hund größer und schwerer sein kann als ein Pony.

Im Mietrecht sieht die Sache wieder ganz anders aus. So gelten gemäß BGH-Urteil vom 14.11.2007 (VIII ZR 340/06) nur die Tiere als Kleintiere, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden und nicht frei in der Wohnung umherlaufen. Also keine Hunde und Katzen. Dies nur für Sie zur Info, da eine Kleintierhaltung in Mietwohnungen immer erlaubt ist und nicht verboten werden darf.

Exotische Tiere
Als Exoten werden im Allgemeinen Wildtiere und deren Nachzuchten definiert, die weder in Deutschland heimisch sind noch als domestiziert angesehen werden können. Zu den Exoten gehören verschiedenste Säugetiere wildlebender Arten, aber auch bestimmte Vögel, Fische, Reptilien und Amphibien. Ebenso fallen Insekten und Spinnentiere unter diese Definition.

Fazit
Sie sehen also, dass man in der Regel für alle privat gehaltene Tiere eine Lösung finden kann. Auf jeden Fall empfehlen wir, dass man solche Tiere immer dem PHV-Versicherer meldet und eine Versicherbarkeit abgeklärt.

Sie haben Fragen dazu?
Einfach anrufen oder eine e-mail schreiben.

Ihr
Wolfgang Ruch

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