Ruch Finanzberatung

Gesellschaft für private Finanzplanung

Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Chris Beck / pixelio.de

Es gibt eine Fülle von Unterschieden zwischen der Privaten Krankenversicherung (PKV) und der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). In vielen Punkten ist die PKV im Vorteil. Es gibt aber auch ganz klare Vorteile in der GKV. Ein wesentlicher Vorteil der GKV ist die kostenfreie Familienversicherung für den Ehepartner (wenn dieser nicht arbeitet) und die minderjährigen Kinder. In der PKV müssen für jedes Kind ein extra Beitrag entrichtet werden, was schnell zu einem Gesamtbeitrag der ganzen Familie von 900,- Euro führen kann (z.B. 1 Elternteil und 2 Kinder).

In der GKV hingegen wären die Kinder kostenfrei versichert. Ein echter finanzieller Vorteil!

Daher versuchen viele Kunden die Vorteile beider Systeme zu optimieren. D.h. ein Elternteil in der PKV (wenn die Möglichkeit besteht)  und die Kinder beim anderen Elternteil in der kostenfreien Familienversicherung der GKV. Die Frage ist, geht das?

Wie so häufig hilft hier ein Blick ins Gesetz. Die Regelungen zur kostenfreien Familienversicherung sind in §10 SGB V geregelt. Es kommt also nur darauf an, ob das Kind die Voraussetzungen für die kostenfreie Familienversicherung erfüllt. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, entfällt die kostenfreie Familienversicherung und das Kind ist gegen eigenen Beitrag in der GKV oder der PKV zu versichern.

Wie ist es denn nun geregelt?

§10 SGB V Abs. 1 und 2
Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.

2) Kinder sind versichert
1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,

Übersetzt heißt das: Ihr Kind muss in Deutschland wohnen, darf noch nicht volljährig sein (ggf. auch etwas älter)  und darf kein monatliche Einkommen von mehr als 375,- Euro haben (1/7 der Bezugsgröße – Stand 2012) Achtung: Zinseinkünfte fallen auch darunter!!!

Wenn grundsätzlich die Voraussetzung für die Familienversicherung erfüllt sind, wird in §10 SGB V Abs. 3 wiederum geklärt, in welchen Fällen die kostenfreie Familienversicherung dann trotzdem verneint wird.

§10 SGB V Abs. 3:

Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

Was heißt das nun genau?

a) Wenn einer der beiden Elternteile nicht das leibliche Elternteil ist, kann das Kind immer in die kostenfreie Familienversicherung des leiblichen Elternteils (wenn dieses in der GKV versichert ist) Die anderen Punkte dieses Paragrafen finden dann keine Beachtung mehr.

b) Sind die beiden leiblichen Elternteile nicht verheiratet, dann kann das Kind ohne Probleme in die kostenfreie Familienversicherung eines Elternteiles, welches in der GKV versichert ist. Achtung: in dem Moment, in dem die Eltern heiraten, findet eine neue Überprüfung statt und die Voraussetzungen können entfallen.

c) Sind beide Elternteile in der GKV versichert, gibt es gar keine Probleme, das Kind ist immer kostenfrei in der Familienversicherung. Erst, wenn ein Elternteil in die PKV wechselt, findet eine neue Überprüfung statt.

d) Verdient der Elternteil, der in der PKV versichert ist, weniger als die Jahresarbeitsentgeltgrenze (50.850,- Euro im Jahr – Stand 2012), so ist das Kind ohne Probleme in der Familienversicherung des anderen Elternteils kostenfrei versichert. Achtung: In dem Moment, in dem das Einkommen über die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt, entfällt die Voraussetzung für die kostenfreie Familienversicherung. Die GKV wird jährlich das Einkommen erfragen und ggf. Beiträge für die freiwillige Versicherung des Kindes nachfordern.

e) Die letzte Variante ist die seltenste, die ich an einem Beispiel verdeutliche möchte: Elternteil A ist in der PKV versichert und verdient 100.000,- Euro im Jahr. Elternteil B ist in der GKV versichert und verdient 150.000,- Euro im Jahr. Obwohl nach allen anderen Voraussetzungen die kostenfreie Familienversicherung wegfallen würde, bleibt sie doch bestehen, solange das GKV Mitglied mehr verdient als der Ehepartner. Aber auch hier Achtung: Sollte es eine Einkommensreduzierung geben, kann die Familienversicherung ganz schnell entfallen.

Nachdem wir nun ausführlich besprochen haben, unter welchen Voraussetzungen die Familienversicherung genutzt werden kann, hier nun meine Empfehlung für die Praxis dazu:

Das Kind sollte nach Möglichkeit direkt nach der Geburt (innerhalb von 2 Monaten) in die PKV des anderen Elternteils aufgenommen werden und dieser Vertrag dann in eine Anwartschaft umgewandelt werden. Für einen kleinen Beitrag von z.B. 10,- Euro monatlich kann das Kind ohne Gesundheitsprüfung diesen PKV Tarif aufleben lassen, wenn die Voraussetzungen für die kostenfreie Familienversicherung nicht mehr erfüllt werden.

Bis dahin haben Sie viel Geld gespart, Herzlichen Glückwunsch.

Sicherlich gibt es im Einzelfall viele weitere Nuancen dieses Themas. Sprechen Sie mich an, wenn Sie Fragen haben.

Ihr
Wolfgang Ruch

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