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Flug MH17 – eine versicherungsrechtliche Betrachtung

10313470_10152409889994181_515786306563837482_nAm Nachmittag des 17.7. lief es über alle Nachrichtenticker. Der Flug MH17 der Malaysian-Airline ist über der Ukraine abgestürzt. Recht schnell kam das Gerücht auf, die Maschine sei über dem Krisengebiet abgeschossen worden. Auf jeden Fall sind sämtliche 298 Passagiere und Besatzungsmitglieder gestorben.

Die Ursache und die politischen Folgen sollen andere erörtern. Mir geht es darum, an diesem Beispiel einmal die versicherungsrechtlichen Folgen zu erörtern:

Das Bedingungswerk von Lebensversicherungen ist in der Regel relativ einfach. Bei Tod gibt es die vereinbarte Versicherungssumme.

Da in diesem Fall vermutlich alle Leichen geborgen werden können, kann ohne große Probleme ein Totenschein ausgestellt und somit der Nachweis über den Tod erbracht werden. Schlimmer war es beim großen Tsunamiunglück am 26.12.2009 in Thailand. Dort sind mit den Wellen viele Menschen einfach verschwunden und bis heute nicht wieder aufgetaucht. In so einem Fall kann erst nach einem langwierigen Verfahren der Tod erklärt werden.

In den Versicherungsbedingungen der Lebensversicherungen gibt es jedoch den Ausschluss Teilnahme an kriegerischen Handlungen:

Kriegsklausel
Wenn der Tod eines Versicherungsnehmers in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen oder inneren Unruhen steht und der Versicherte auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat, wird die Leistungspflicht des Versicherers eingeschränkt. Die Leistungspflicht beschränkt sich dann auf den Rückkaufwert Zum Todestag des Versicherten.

Wenn der Tod des Versicherten mit kriegerischen Ereignissen während eines Aufenthaltes außerhalb von Deutschland in Verbindung steht und der Versicherte an diesen Ereignissen nicht aktiv teilgenommen hat, so gilt die Einschränkung der Leistungspflicht nicht.

Es ist sicherlich unbestritten, dass die Passagiere des Fluges MH17 an keinem kriegerischen Ereignis als Unruhestifter teilgenommen haben. Damit würde diese Klausel nicht greifen. Deutsche Islamisten, die sich in Terrorkamps in Afghanistan ausbilden lassen, fallen jedoch genauso unter diesen Ausschluss, wie deutsche Bundeswehrsoldaten, die sich über für dieses Risiko anderweitig absichern müssen.

Das große Problem ist, dass die Versicherung, auch wenn die Todesursache klar ist und eindeutig nicht mit einer Vorerkrankung in Verbindung steht, verschiedene Arztanfragen durchführen können und ggf. wegen falscher Angaben im Antrag den Versicherungsschutz verweigern und den Vertrag anfechten können. Dies wird sicherlich bei solch einem Fall mit hoher Medienaufmerksamkeit nicht passieren, kann jedoch bei einem Autounfall mit tödlicher Folge passieren.

Daher kommt es bei einem Abschluss einer Lebensversicherung eigentlich weniger auf das Bedingungswerk, als vielmehr auf die Antragsfragen und die Gesundheitsprüfung an, damit der Versicherungsschutz im Bedarfsfall nicht plötzlich verloren geht.

Ich wünsche meinen Kunden ausreichenden Versicherungsschutz in der Risikolebensversicherung, den sie nie brauchen werden!

Ihr
Wolfgang Ruch

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