Ruch Finanzberatung

Gesellschaft für private Finanzplanung

GKV – Beitragseinstufung von freiwillig Versicherten

Foto: BARMER

Zum 1. Januar 2018 ist es für die Selbständigen, die freiwillig in einer Gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, zu einer grundsätzlichen Änderung der Beitragszahlung durch eine Neuregelung im Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) gekommen.

Wie war es bisher:
Als Existenzgründer oder Selbständiger wurde man mit seiner Umsatzerwartung oder dem letzten Steuerbescheid bei der Gesetzlichen Krankenkasse eingestuft und hat auf dieses fiktive Einkommen seinen Beitrag bezahlt. Hat sich im Folgejahr nach Erstellung der Steuererklärung / Erhalt des Steuerbescheides herausgestellt, dass man zuviel Beitrag bezahlt hat, bekam man kein Geld zurück. Hat man zu wenig Beitrag bezahlt, mußte man aber auch nicht nachzahlen. Der Steuerbescheid wurde dann als Basis für das fivtive Einkommen des Folgejahres herangezogen. (Aber erst ab dem Erstellungsdatum des Steuerbescheides)

Neue Regelung ab dem 1.1.2018:
Ab diesem Jahr ändert sich das Vorgehen für das Kalenderjahr 2018 und die folgenden Jahre (aber nicht rückwirkend für die früheren Jahre).
Zukünftig wird man in der GKV mit einem fiktiven Einkommen eingestuft und zahlt darauf seine entsprechenden Krankenkassenbeiträge. Wenn dann im Folgejahr der Steuerbescheid vorliegt, reicht man diesen bei der GKV ein und es wird konkret das Kalenderjahr abgerechnet, wie man es bei der Steuervorauszahlung an das Finanzamt kennt. Waren die Vorauszahlungen zu gering, dann muss man nachzahlen. Lief das Geschäftsjahr nicht so gut, bekommt man auch Geld von der Krankenkasse wieder zurück. Für die Pflegeversicherung gilt natürlich das Gleiche.

Einstufung Einkommen:
Die Beitragsbemessungsgrenze gibt die Obergrenze des zu berücksichtigen Einkommens an. Diese liegt für 2018 bei 53.100,-€ im Jahr / 4.425,- € im Monat. Egal wie viel man mehr verdient, max. auf dieses Einkommen muss man Beiträge an die GKV zahlen.
Die Untergrenze für die freiwillige Krankenversicherung eines Selbständigen liegt bei 27.408,- € im Jahr / 2.284,- € im Monat. Auch wer weniger verdient muss auf dieses fiktive Einkommen seinen Beitrag bezahlen.
Als Härtefallregelung kann man bei der Krankenkasse einen Antrag stellen, dass eine geringere Einkommensgrenze herangezogen werden soll. Das geht aber nur, wenn bestimmte Vermögenswerte nicht überschritten werden. Dazu informiert Sie Ihre Krankenkasse sicherlich gerne.

Häufig kommt es zu Irritationen, was mit dem Begriff: „Einnahmen“ gemeint ist. Die Krankenkassen meinen damit nicht den Umsatz, sondern den steuerlichen Gewinn, wie er im Steuerbescheid ausgewiesen wird.

Sie haben Fragen dazu?
Einfach anrufen oder eine E-Mail schreiben.
Ihr
Wolfgang Ruch

Kommentare sind geschlossen.