Ruch Finanzberatung

Gesellschaft für private Finanzplanung

Grundlagen zur Betriebshaftpflicht

Die Betriebsbeschreibung – Warum das Augenmerk nicht nur bei den Deckungsinhalten liegen sollte!

Wenn meine von mir betreuten Firmen nach einer passenden Betriebshaftpflicht fragen, schauen wir hauptsächlich darauf, dass die Deckungsinhalte möglichst üppig und auf das Risiko der Firma zugeschnitten sind. Bei den Deckungsinhalten wird großen Wert auf möglichst wenig Einschränkungen gelegt und möglichst hohe Sublimits, wenn diese nicht zu vermeiden sind. So weit, so gut.

Aber was ist denn eigentlich versichert? Worauf sollte das Augenmerk ebenfalls mit hoher Priorität liegen?

Versichert ist der in der Police betitelte Betrieb, restriktive die „Eigenschaften, Rechtsverhältnisse oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers“ (§ 1 Abs. 2 der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen). Für einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz kommt es deshalb auf eine korrekte und erschöpfende Beschreibung aller Tätigkeiten, Betriebsarten etc. des versicherten Betriebes an.

Welche Bedeutung die Betriebsbeschreibung in dem Zusammenhang einnimmt, sollte spätestens nach dem „Kachelofenbauerurteil“ bewusst sein. Ein Betrieb wurde vom Versicherungsmakler als Kachelofenbauer mit zugehörigen Fliesenlegerarbeiten versichert. Der Betrieb führte aber auch reine Fliesenlegerarbeiten ohne Bezug zum Ofenbau aus. Zu einem bei dieser Tätigkeit verursachten Haftpflichtschaden versagte der Haftpflichtversicherer die Deckung, da in der Risikobeschreibung nicht enthalten. Der Kunde verklagte den Makler und bekam vorm dem OLG Brandenburg recht.

Aber greift da nicht die Vorsorgeversicherung, die doch fester Bestandteil jeder Betriebshaftpflicht ist? Das könnte sie schon, sofern die Tätigkeit erst frisch aufgenommen wurde.
Die Vorsorgeversicherung bietet nur einen vorübergehenden Schutz bis zur nächsten Prämienfälligkeit, damit ein Kunde auch Zeit hat, ein neues Risiko bei seinem Haftpflichtversicherer anzuzeigen. Jetzt ist einem Kunden aber nicht immer klar, dass er da überhaupt ein zusätzliches Risiko hat, wenn er noch einer anderen Tätigkeit nachgeht. Daher ist es sehr wichtig, regelmäßig mit seinem Versicherungsmakler die wirklichen Tätigkeiten zu besprechen, damit der Versicherungsschutz ggf. angepasst werden kann.

Die Praxis bietet die schönsten Beispiele, wie sich das Tätigkeitsangebot eines Betriebs erweitern kann. Maklerbetriebe, die plötzlich auch im Gerüstverleih tätig sind oder mit einem kleinen Bagger Erdarbeiten übernehmen, sind keine Seltenheit. Das Problem ist, dass der Kunde selbst, wie eingangs geschildert, das Problem in der Regel ja überhaupt nicht sieht. Er verlässt sich einfach darauf, dass der Schutz schon passen wird, was ein großes Problem werden könnte.

Wenn es Fragen zur Betriebshaftpflicht und dem Umfang oder der Betriebsbeschreibung gibt. Einfach anrufen oder eine e-mail schreiben.

Ihr
Wolfgang Ruch

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