Ruch Finanzberatung

Gesellschaft für private Finanzplanung

Haftpflicht – Von der Haftung der Bediensteten im öffentlichen Dienst

Beamte brauchen eine Diensthaftpflicht. Das weiß man doch…! Und Angestellte im öffentlichen dienst auch – das wissen dann schon weniger… und dann wird noch der Begriff „Amtshaftpflicht“ von manchen verwendet – und da nicht jeder dasselbe damit meint, wird die Sache nicht eben einfacher.
Um hier einmal etwas Klarheit zu verschaffen, möchte ich gerne etwas weiter ausholen und einen kleinen Abstecher in die Grundlagen machen.

Die Haftung des Beamten

Beginnen wir mit der Haftung des Beamten, die auch für die Haftung der Angestellten und Arbeitet im öffentlichen Dienst Grundlage ist.

Die Haftung des Beamten ergibt sich im Wesentlichen aus diesen Gesetzesparagraphen:

§ 78 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz: „Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.“

§ 839 Abs. 1 BGB: „Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.“

In Verbindung mit Artikel 33 des Grundgesetzes lässt sich die Haftung wie folgt zusammenfassen:

Verursacht der Beamte seinem Dienstherren gegenüber einen Schaden, muss er diesen ersetzen, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Schädigt der Beamte in Dienstausübung einen Dritten (z. B. einen Bürger), tritt zunächst der Dienstherr für Schadenersatzansprüche ein. Dieser kann aber auch hier, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln, den Beamten in Regress nehmen.

Und die anderen Arbeitnehmer?

Wie eingangs bereits erwähnt, wird die Haftung der Arbeiter und Angestellten im öffentlichen Dienst an die Situation der Beamten angeglichen. Dies ergab sich früher aus dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), wird nun aber hier geregelt:

§ 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Abs. 6: Die Schadenshaftung der Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, ist bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Abs. 7: Für die Schadenshaftung der Beschäftigten des Bundes finden die Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gelten, entsprechende Anwendung.

bzw.

§ 3 TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder).
Abs. 7: Für die Schadenhaftung der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechende Anwendung.

Sie sehen also, im Grunde ist der berufliche Status, in dem jemand im öffentlichen dienst tätig ist, für seine Haftung gleichgültig, da alle Bediensteten gleich behandelt werden.

Alle brauchen sie eine Haftpflichtversicherung für ihr dienstliches Problem.

Diensthaftpflicht, Amtshaftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht,…

Befasst man sich mit der Haftpflicht für Bedienstete des öffentlichen Diensts, stößt man recht schnell auf den Begriff „Amtshaftpflicht“. Dieser wird von manchen Versicherern als Synonym für die Diensthaftpflicht (also primär für Personen- und Sachschäden) genutzt, andere betiteln so die Haftpflicht für (echte) Vermögensschäden, die aus der dienstlichen Tätigkeit eines Kunden resultieren.

Ich möchte daher im weiteren Verlauf des Artikels von der Diensthaftpflicht und der Vermögensschadenhaftpflicht für den öffentlichen Dienst sprechen.

Wie bekommt man das versichert?

Die einfachste Lösung wäre natürlich, die Diensthaftpflicht einfach an die Privathaftpflichtvertrag anzudocken. Das ist jedoch nicht bei jedem Versicherer möglich und die, bei denen es geht, schränken die Möglichkeit oft auf bestimmte Zielgruppen (z. B. Lehrer) und bestimmte Leistungen ein (z. B. keine Vermögensschäden, kein Regress bei Dienstwagenbeschädigung, etc.).

Können Lehrkräfte noch aus einer Vielzahl von möglichen Anbietern auswählen, sieht die Welt z. B. für einen Justiz-, Finanz- oder Polizeibeamten schon ganz anders aus.

Die Möglichkeit, echte Vermögensschäden zu versichern, fehlt oft ebenso, wie die Möglichkeit, den Verlust von Dienstausrüstung absichern zu können.

Separate Produktlösungen

Das Pferd mal von der anderen Seite aufgesattelt, können sich Probleme im Leistungsumfang des Versicherungsschutzes auch im Zuständigkeitsbereich der Privathaftpflicht selbst ergeben. Eine umfangreiche Privat- und eine umfangreiche Diensthaftpflicht gehen oft nicht Hand in Hand.

Daher kann es durchaus sinnvoll sein, das Dienstrisiko auf einen separaten Haftpflichtvertrag auszulagern. Vor allem eine separate Vermögensschadenhaftpflicht für den öffentlichen Dienst ist eine häufig genutzte Lösung, um den Schutz möglichst optimal zu gestalten. Solche eigenständigen Tarife finden Sie u. a. bei der Gothaer und der Nürnberger.

Weiterer Information und Schadenbeispiele

Sie interessiert das Thema? Hier gibt es weitere Informationen: http://www.deutsche-beamtenversorgung.de/diensthaftpflicht/

Die Tochter des AXA-Konzerns ist einer der traditionellen Beamtenversicherer in Deutschland und hat das Thema sehr gut verständlich und nachvollziehbar auf der Seite aufbereitet.

Und wie immer gilt. Gibt es noch Fragen, einfach anrufen oder eine E-Mail schreiben.
Ihr
Wolfgang Ruch

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