Auch in dieser kleinen Sparte sollen Sie auf Qualität achten!
Zwei- oder Mehrfamilienhäuser, Eigentümergemeinschaften, unbebaute Grundstücke, … – Objekte, die nicht mehr unter den Schutz der Privathaftpflichtversicherung fallen gibt es viele. Und so eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht kostet ja auch nicht viel. Unterschiede gibt´s ja auch kaum, da kann man schon den günstigsten Anbieter nehmen…
Oder? Nun ja, zumindest liegen Sie ziemlich falsch, wenn Sie so denken…
Manche Deckungskonzepte sind ein gutes Beispiel dafür, dass man preiswert von Golf- auf Maybach-Klasse umsteigen kann. Wo liegen die Unterschiede?
Da es den Rahmen eines Blogbeitrages sprengen würde, auf alle Besonderheiten einzugehen, möchte ich beispielhaft fünf Leistungserweiterungen für Sie herauspicken, die helfen können in der Praxis Ärger zu vermeiden:
Forderungsausfallversicherung
Ihr Mieter beschädigt während der Mietzeit z.B. das Echtholzparkett Ihrer vermieteten Wohnung. Es stellt sich heraus, dass er keine private Haftpflichtversicherung hat und für den Schaden auch nicht selbst aufkommen kann. Nachdem festgestellt wurde, dass die Forderung vom Mieter nicht beglichen werden kann und ein rechtskräftiger Titel erwirkt wurde, übernimmt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung die Kosten für die Reparatur des Echtholzparketts.
Obliegenheitsverletzungen
Eine wichtige Obliegenheit ist es z.B. einen entstandenen Schaden unverzüglich zu melden, damit der Schadenhergang prüfbar bleibt. Geschieht die Meldung des Schadens z.B. erst nach erfolgter Reparatur kann dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. In meinem Deckungskonzept verzichtet der Versicherer auf dieses Recht.
Schäden an geliehenen Sachen bis 10.000 Euro
Um die Hecken der Gartenanlage zu schneiden, leihen Sie sich die Heckenschere eines Nachbarn. Durch Unachtsamkeit beschädigen Sie jedoch das geliehene Gerät und der Nachbar fordert deshalb Schadenersatz.
Regressverzicht
Durch starken Wind löst sich ein Dachziegel des Hauses und beschädigt den ordnungsgemäß geparkten PKW eines Mieters. Da der betroffene Bereich des Dachs erst vor einigen Monaten nach einem Sturmschaden erneuert worden war, besteht begründeter Verdacht, dass die Dachdeckerfirma nicht ordentlich gearbeitet hat. Diese Firma gehört jedoch dem Schwiegervater des Versicherungsnehmers. Er wünscht keine Regressnahme bei diesem, um den Familienfrieden zu wahren.
Bauherrenhaftpflicht
Neu- und Umbaumaßnahmen sind bis zu einer Bausumme von 2 Mio. Euro, Abbrucharbeiten und Eigenleistungen bis jeweils 50.000 Euro, prämienfrei mitversichert; zusätzlich bis zu dieser Höhe auch Ihre Tätigkeiten als Planer und / oder Bauleiter.
Kein Ausschluss der Ansprüche von Eigentümern untereinander!
Hans Huber hat ein Problem: sein Mieter hat in den Sommermonaten das Dachflächenfenster während einer 3-tägigen Abwesenheit offen gelassen und wie es das Schicksal will, drang Regen bei einem Sommergewitter nicht nur in seine, sondern auch in die darunter liegende Wohnung ein. Mit dem Mieter hat er ohnehin schon Probleme und ihm gegenüber auch Mietforderungen. Eine Privathaftpflicht hat er nicht und auch ansonsten ist nicht viel von ihm zu holen. Nun hat er es mit Ansprüchen vom Eigentümer der darunter liegenden Wohnung, dessen Holzdecke verquollen ist und vom Hausverwalter, der die Eigentümergemeinschaft (dessen Mitglied er ja ist) vertritt, zur Trocknung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Estrichs, zu tun.
Die üblichen Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherungen schließen Schäden an Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum aus. In meinem Deckungskonzept zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung sind ausdrücklich derartige Schäden in § 2 der Bedingungen mitversichert.
Hat Herr Huber eine „gute“ Privathaftpflicht, ist dort die Abvermietung der Wohnung mitversichert. Ausgeschlossen bleibt aber dort in der Regel der Miteigentumsanteil, d.h. sind 4 gleiche Wohnungen in der Wohnungseigentümergemeinschaft, müsste er ¼ des Schadens am Estrich selbst übernehmen.
Also, auch solch eine eigentlich recht einfache Versicherung kann erhebliche Leistungsunterschiede haben.
Sie haben Fragen? Sprechen Sie mich an.
Ihr
Wolfgang Ruch