Maschinen stellen für Betriebe jeder Branche in der Regel eine der größten Einzelinvestitionen dar, die getätigt wird. Gleichzeitig besteht oft eine hohe Abhängigkeit von der Funktionalität dieser Maschinen. Funktioniert die Maschine, kann man damit Arbeiten, hat man Umsatz, bleibt etwas hängen. Funktioniert sie nicht, dann können auch keine Aufträge ausgeführt werden. Angesichts dieser Wichtigkeit ist es evtl. sinnvoller, Maschinen nicht über die Inhaltsversicherung abzusichern, sonder einen spezielleren Schutz anzubieten.
Einige Gesellschaften bieten die Maschinenversicherung in Form einer Pauschalversicherung an, Vorteil dieser: Es ist keine konkrete Auflistung und somit kein Anlagenverzeichnis mehr nötig!
Ansonsten ist für stationäre wie für fahrbare Geräte und Maschinen die Einzelversicherung üblich. Das ist inzwischen auch gar nicht mehr so kompliziert, wie wir Ihnen im Folgenden zeigen möchten.
Versicherungswert / Versicherungssumme
Grundsätzlich soll die Versicherungssumme dem Versicherungswert entsprechen, also dem jeweils gültigen Neuwert der zu versichernden Maschinen, auch wenn diese schon gebraucht ist. Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der zu versichernden Sache im Jahr der Anschaffung zuzüglich der Bezugskosten, das sind z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage. Rabatte oder Preiszugeständnisse bleiben dabei unberücksichtigt.
Ist kein Listenpreis zu ermitteln, weil es sich beispielsweise um eine Sonderanfertigung handelt, so wird der an die Preisentwicklung angepasste kauf- oder Lieferpreis zu Grunde gelegt. Können weder Listenpreis noch ein Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, so werden die Kosten ermittelt, die jeweils notwendig wären, um die Maschinen in der vorliegenden gleichen Art und Güte zuzüglich der Bezugskosten wiederherzustellen.
Zur Vermeidung einer Unterversicherung wird die Summen- und Anpassungsklausel (TK 2507 und TK 3507) vereinbart. Darin wird geregelt, dass die Versicherungssumme, und somit auch der Beitrag des Vertrages, jährlich an den Preis und die Lohnentwicklung (gibt das Statistische Bundesamt und GDV den Versicherern vor) angeglichen wird.
Welche Schadensfälle sind versichert?
Es handelt sich um eine sog. Allgefahrendeckung, d.h. jede Form von Beschädigung oder Zerstörung (Sachschaden) bis auf wenige Ausnahmen, sind versichert wie beispielsweise
– Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Vorsatzhandlung Dritter
– Kurzschluss oder Überspannung
– Sturm, Frost, Eisgang
– Mangel an Betriebsmitteln (Öl, Schmiermittel etc.)
– Schäden aus Einbruchdiebstählen und Vandalismus
– Bruchschäden an der Verglasung
Je nach Anbieter können optional zusätzliche Gefahren und Schäden – durch „Versaufen“ oder „Verschlammen“ im Einsatz auf Wasserbaustellen oder Schäden bei Tunnelarbeiten versichert werden.
Mit dem Ausschluss der Klausel für innere Betriebsschäden (Kaskodeckung) können Schäden z.B. an Motoren, Getrieben usw. vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Alle anderen Schäden (Montage oder Demontage, Vandalismus, Diebstahl usw.) bleiben mitversichert!
Unterscheidung Teil- und Totalschaden
Die Maschinenversicherung ist keine reine Neuwertversicherung. Sie leistet bis zur Grenze der Entschädigung Neuwertersatz, jedoch nicht mehr als den Zeitwert. Bei Teilschäden werden die anfallenden Reparaturkosten und Aufwendungen zur Wiederherstellung erstattet. Sind die Wiederherstellungskosten höher als der Zeitwert der versicherten Maschine liegt ein Totalschaden vor.
Sinnvolle Ergänzungen bilden die Maschinenmehrkostenversicherung – diese übernimmt z.B. die Kosten bei Anmietung einer Leihmaschine oder die Vergabe von Lohnaufträgen an Fremdfirmen. Auch eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die die fortlaufenden Kosten und den entgangenen Betriebsgewinn deckt kann eine sehr sinnvolle Ergänzung für Ihren Kunden darstellen.
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Ihr
Wolfgang Ruch