Ruch Finanzberatung

Gesellschaft für private Finanzplanung

Sachschaden – Wer zahlt was bei Sturmschäden?

Sturmschäden zählen im Bundesgebiet zu den häufigsten Schadenursachen neben Leitungswasserschäden. Durch das Sturmtief „Eberhardt“, das im März letzten Jahres über Deutschland wütete, wurden Schäden von fast einer Milliarde Euro durch entwurzelte Bäume, beschädigte Autos und abgewehte Dächer verursacht.

Was bei „Eberhardt“ klar auf der Hand lag, ist nicht immer so eindeutig geregelt; nicht jede wetterbedingte Luftbewegung wird versicherungstechnisch als Sturm definiert. Gemäß den allgemeinen Versicherungsbedingungen wird, wie allgemein bekannt, bei einem Sturm mindestens die Windstärke 8 (= Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde) vorausgesetzt.

Ich möchte nachfolgend auf vier Schadenbeispiele eingehen, die Ihnen am eigenen Grundstück durch Sturm entstehen können. Da es sich primär um Leistungspunkte aus der Haftpflicht– sowie der Wohngebäudeversicherung handeln dürfte, möchte ich mich auf diese beiden Sparten beschränken:

Beispiel „Dachschaden“:

Durch einen Sturm lösen sich Ziegel an Ihrem Haus, wodurch ein großes Loch im Dach entsteht. Der gerufene Dachdecker befestigt eine Abdeckplane als erste Notlösung. Einige Tage später wird das Dach durch die Handwerker fachgerecht repariert. Wer trägt die Kosten?

→ Hier zahlt die Wohngebäudeversicherung, soweit die Gefahr Sturm versichert ist. Das Provisorium zählt zu den Schadenminderungskosten und das Dach je nach Bedingungsumfang zu den versicherten Sachen.

→ Da es sich um einen Eigenschaden handelt, wird die Haftpflichtversicherung nicht leisten.

Beispiel „kranker Baum“, a:

Durch den Sturm wird außerdem ein kranker, in ihrem Garten befindlicher Baum entwurzelt und fällt auf die Straße. Wer zahlt den Feuerwehreinsatz bzw. die Rechnung der Gemeinde zur Beseitigung des Baums?

→ Wenn Sie den Baum regelmäßig auf Krankheiten überprüft haben und nichts feststellen konnten, haben Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach § 836 BGB beachtet und haften nicht. Die Beseitigung des Baumes auf einem Grundstück ist ein Eigenschaden und ist somit kein Bestandteil der Haftpflichtversicherung.
Wenn Sie hingegen wussten, dass der Baum krank ist oder keine regelmäßige Prüfung vorgenommen haben, haften Sie nach § 836 BGB, da nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet wurde. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht reguliert den Schaden, sofern kein Vorsatz vorliegt.
Im Bedingungswerk sollte darauf geachtet werden, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche mitversichert sind, da sonst der Feuerwehreinsatz nicht reguliert wird.

Beispiel „kranker Baum“, b:

Durch den Sturm wird ein kranker Baum aus ihrem Garten entwurzelt und fällt in die Pergola des Nachbarn. Wer zahlt den entstandenen Schaden bis zu welcher Höhe?

→ Hier gilt die gleiche Regelung wie in Beispiel a.
Das heißt, wenn Sie von dem kranken Baum wussten oder keine regelmäßige Prüfung vorgenommen haben, haften sie nach § 836 BGB, da sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet haben. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht reguliert den Schaden, sofern kein Vorsatz vorliegt.
Wussten Sie nicht von dem kranken Baum, haften Sie nicht nach § 836 BGB, sofern Sie diesen auf Krankheiten überprüft hatben und nichts feststellen konnte. Da es sich jedoch um einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch handelt, ist dieser Fall mitversichert, weil es ein Anspruch privatrechtlichen Inhalts ist.

Beispiel 4 „Unterbringungskosten“:

Durch den Sturm wird ein Baum umgeweht und fällt mittig auf das eigene Haus. Das Dach und die Fassade werden dadurch stark beschädigt, wodurch das Bewohnen des Hauses bis zur Reparatur nicht mehr möglich ist. Wer zahlt die Unterbringung im Hotel oder Ferienhaus?

→ Hier zahlt die Wohngebäudeversicherung (sofern die Gefahr Sturm mitversichert ist), da der Baum auf eine versicherte Sache gefallen ist. Die Kosten für das Hotel werden ebenfalls von der Wohngebäudeversicherung bzw. Sturmversicherung übernommen, da das Haus in Folge eines Sturmschadens unbewohnbar ist. Hier sind die Kosten meistens auf einen bestimmten Betrag pro Tag begrenzt.

→ Da es sich um einen Eigenschaden handelt, wird die Haftpflichtversicherung nicht leisten.

Soweit die theoretische Betrachtung. Da Schäden meist etwas komplexer sind und es schon auf kleine Details ankommen kann,
immer anrufen und fragen, wir helfen gern.
Ihr
Wolfgang Ruch

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