Das Thema Gesundheitsangaben in Anträgen zur Privaten Krankenversicherung, Berufsunfähigkeit oder Lebensversicherung ist scheinbar immer wieder ein Problem.
Einige Kunden sind der Meinung, dass diese oder jene Erkrankung oder Arztbesuch ja nicht so wichtig sei und andere schreiben seitenweise jede Erkältung auf, bei dem der Ehepartner einen Hustentee verordnet hat. Nur welche Angaben zu Vorerkrankungen müssen denn nun wirklich gemacht werden?
Über die Folgen von falschen Angaben habe ich bereits einmal geschrieben.
Die Verpflichtung, alle Gesundheitsangaben ordnungsgemäß zu machen und die entsprechenden Konsequenzen bei Falschangaben stehe im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Dieses wurde erstmals im Jahr 1908 aufgelegt und zum 1.1.2008 vollständig überarbeitet und in viele Punkten verändert.
Bis zum 31.12.2007 galten folgende Regelung für die Angabe von Gesundheitsdaten: §16 Abs. 1 VVG (alte Fassung):
Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
Hier hatte der Kunde den „Schwarzen Peter“, denn er musste erraten, was die Versicherungsgesellschaft wohl als erheblich hält.
Durch die Änderung des VVG zum 1.1.2008 wurde die Verpflichtung der Angaben des Kunden grundsätzlich neu gestaltet. Für alle Anträge ab dem 1.1.2008 heißt es in §19 VVG (neue Fassung ab 2008):
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Es ist also im Gesetz eindeutig geregelt, dass nur das angegeben werden muss, was der Versicherer abfragt. Weitergehende Erklärungen müssen nicht sein.
Ich hoffe, etwas Licht in das Dunkel der vorvertraglichen Anzeigepflichten gebracht zu haben. Wenn Sie wieder einmal etwas anderes hören, fragen Sie nach dem Rechtsstand der Aussage.
Ihr
Wolfgang Ruch