Ruch Finanzberatung

Gesellschaft für private Finanzplanung

Wie den Freistellungsauftrag richtig nutzen?

Clauidia Hautum pixelio.de

In Deutschland kann man vieles, was einfach ist auch sehr gut verkomplizieren. Ein Beispiel ist die Besteuerung von Zinseinkünften. So gehören diese als „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ gem. §2 ESTG zu den 7 Einkommensarten. Seit 2009 haben wir jedoch bei Zinseinkünften die Abgeltungssteuer, so dass diese das Einkommen gar nicht mehr erhöht, sondern durch eine pauschale Besteuerung abgegolten ist. Diese beträgt aktuell 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.

Wozu nun der Freistellungsauftrag?

Der Gesetzgeber ist der Meinung, dass Zinseinkünfte „kleiner“ Vermögen von dieser Steuer verschont bleiben sollen und stellt daher jährliche Zins- und Dividendeneinkommen bis zu 1.000,- Euro von der Steuer frei. Verheiratete haben den doppelten Freibetrag (2 x 1.000,- Euro = 2.000,- Euro).

Die Bank weis ja nun nicht, ob es sich bei den Zinsen auf dem Sparbuch nun um die einzigen Zinsen des Kunden handelt, oder ob bei anderen Banken noch weitere Zinseinkünfte erzielt werde. Daher hat der Gesetzgeber den Freistellungsauftrag eingeführt. Das ist ein Formular, auf dem der Kunde die Bank anweist, bis zu einem Zinsertrag von xy Euro (max. 1.000,- Euro / verheiratete 2.000,- Euro) keine Steuern abzuführen.

Das Problem ist, das man diesen Betrag bei verschiedenen Banken abgeben und so versehentlich auch mehr als den jährlichen Freibetrag angeben kann. Solange die gesamten Zinsen bei allen Banken mit Freistellungsauftrag geringer sind, als diese 1.000,- Euro (2.000,- Euro bei verheirateten) ist das alles kein Problem.

Kennen Sie die Höhe Ihrer Freistellungsaufträge?

Problematisch wird es nur, wenn im Laufe der Jahre die Zinserträge steigen und man plötzlich über den Freibetrag kommen. Wenn dass bei den vor einigen Jahren falsch erteilten Freistellungsaufträgen passiert (rechnerisch insgesamt zu hohe Freistellungsaufträge) dann gibt es ca. 3 Jahre nach dem entsprechenden Kalenderjahr ein „nettes“ Schreiben vom Finanzamt mit dem Titel: „Anhörung wegen Verdacht auf Steuerhinterziehung“, da das Bundeszentralamt für Steuern gem. §45 ESTG sämtliche freigestellten Zinsen pro Kalenderjahr pro Steuerpflichtigen auswertet und so den Fehler bemerkt. Man darf dann sämtliche Zinseinkünfte anhand von Kontoauszügen nachweisen und wer diese nicht mehr hat kann diese „gegen einen  geringen Kostenbeitrag“ von der Bank erstellen lassen. (teilweise 10,- Euro und mehr pro Kontoauszug – und es sind einige Kontoauszüge pro Jahr) Da sind dann sämtliche Zinseinkünfte eines Jahres schnell aufgebraucht und die Aufregung hat man gratis dazu.

Die Lösung des Problems:

a)     Die Lösung ist ganz einfach. Sie führen genau Buch über sämtliche erteilten Freistellungsaufträge und passe diese regelmäßig an die zu erwartenden Zinsen an (Viel Spaß bei dem Aufwand)

b)    Jetzt kommt eine ungewöhnlicher Vorschlag:
Sie löschen sämtliche Freistellungsaufträge! Dann erhalten Sie nämlich am Jahresende von der Bank eine Steuerbescheinigung. Diese fügen Sie der Steuererklärung bei und erhalten dann die zuviel gezahlten Steuern wieder vom Finanzamt zurück. Nachteil ist natürlich, dass Sie dem Finanzamt einen unverzinslichen Kredit gewähren. Dafür haben Sie mit diesem Thema kein Problem mehr. Ich handhabe das selber schon seit Jahren so. Ggf. kann man bei einem großen Investmentdepot den vollen Freistellungsauftrag einreichen und alle anderen Banken ohne Freistellungsauftrag führen.

Fazit: Wer erheblich geringere Zinseinkünfte pro Jahr als 1.000,- Euro hat, der soll auf seine „drei“ Konten entsprechende Freistellungsaufträge stellen und sich diese einfach notieren, damit die Daten vorhanden sind. Wer jedoch in die Nähe des Freibetrages kommt, oder darüber, der sollte darüber nachdenken, einfach seine Freistellungsaufträge zu kündigen und zukünftig die gezahlten Steuern über die Steuererklärung zurückzuholen.

Nachtrag: Der Gesetzgeber hat eine Neuerung ins Einkommenssteuergesetz geschrieben… Jetzt können die Verluste (z.B. aus Aktien) mit den Gewinnen (z.B. aus Aktien) bei einer Bank verrechnet werden (wenn beide bei der gleichen Bank ein Depot haben) Voraussetzung ist ein gemeinsamer Freistellungsauftrag. Ich korrigiere daher meine o.g. Aussage und Verändere meinen Tipp:  Bitte geben Sie bei Verheirateten mit 2 getrennten Depots bei einer Bank bitte unbedingt einen Freistellungsauftrag ab. Aber mit dem Betrag 0,- Euro. (Null Euro) Damit werden keine Zinsen / Dividenden freigestellt, aber die Verluste der beiden Depots mit Gewinnen des anderes Depots verrechnet, ohne das dies über den Steuerbescheid gemacht werden muss.

Verschiedene Möglichkeiten – finden Sie ihren passenden Weg.
Ihr
Wolfgang Ruch

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