Ruch Finanzberatung

Gesellschaft für private Finanzplanung

Allianz Riesterverträge sind intransparent

Versicherungsbedingungen sind die vielen Seiten Kleingedrucktes, die der Kunde früher erst mit der Police erhalten und seit 2008 (gesetzlich gefordert) bei Vertragsabschluss überreicht bekommt. Meine Erfahrung zeigt, dass sie trotzdem wenig, bis gar nicht gelesen werden. Ist aber auch kein Wunder. Hier haben sich Juristen so richtig schön ausgetobt und Texte geschaffen, die kaum ein Verbraucher verstehen kann. Ich beschäftige mich nun schon seit 20 Jahren mit dieser Materie und muss zugeben, manchmal raufe auch ich mir die Haare (was eventuell meine geringe Lockenpracht erklärt.)

Und hier kommen wir zu dem Spagat, den ich in meinem Berufsalltag regelmäßig ausgesetzt bin. In Produktvergleichen (Rating / Ranking) in verschiedenen Verbraucherzeitschriften wurden die Allianz Riesterverträge hoch gelobt, da sie eine sehr hohe Überschussbeteiligung hatten. In meinen Musterberechnungen (nach Studium der Versicherungsbedingungen) schnitt die Allianz nicht so gut ab und daher habe ich die Allianz Riester-Rente bisher nicht verkauft, obwohl Kunden speziell diese angefordert haben. Dies führte manchmal zu längeren Nachfragen und Rückfragen von Seiten der Kunden.

Jetzt hat die Verbraucherzentrale gegen die Allianz geklagt und in der 2. Instanz Recht bekommen. Das Gericht hat geurteilt, dass die Bedingungen der Allianz Riester-Rente seit 2008 intransparent sind.

Der Journalist Markus Riecksmeier hat in der Onlineausgabe der Zeitschrift ProContra die richtige Reihenfolge zur Ermittlung der Überschussbeteiligung zur Allianz Riester-Rente sehr schön dargestellt. Man könnte auch sagen: Willkommen zur Schnitzeljagdt…

„Über sieben Brücken musst du gehen“

Schritt 1
In der Einleitung zu Nr. 2.1 AVB verspricht die Allianz uneingeschränkt, dass „wir Sie nach § 153 Versicherungsvertragsgesetz an den Überschüssen … beteiligen“.

Schritt 2
Dieses Versprechen wird in Nr. 2.1 Abs. 1 b) AVB konkretisiert. Dort werden die Überschüsse erwähnt, die „zum Beispiel durch Kosteneinsparungen“ anfallen. Alsdann heißt es, dass „die Versicherungsnehmer auch von diesen Überschüssen mindestens den in der jeweils aktuellen Fassung der Mindestzuführungsverordnung genannten Prozentsatz (derzeit … 50 % …) erhalten.“

Schritt 3
Unter Nr. 2.1 Abs. 1 d) AVB informiert die Allianz darüber, dass die einzelnen Versicherungen unterschiedlich zu den Überschüssen beitragen, weshalb vergleichbare Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst werden:

„Zu welcher Gruppe Ihre Versicherung gehört, können Sie Ihren Versicherungsinformationen entnehmen.“

Schritt 4
Die einleitenden Worte der eben erwähnten „Versicherungsinformation“ lauten: „Der verbindliche Vertragsinhalt ergibt sich ausschließlich aus Ihrem Antrag, dem Versicherungsschein und den beigefügten Versicherungsbedingungen“, also gerade nicht aus den „Versicherungsinformationen“. Dennoch:

Auf der Rückseite der „Versicherungsinformationen“, dort ganz am Schluss, erfährt der Versicherungsnehmer, „welche Überschussgruppen und Untergruppen der Versicherung zugrunde liegen“. Im hier vorliegenden Fall hat diese Gruppe den vielsagenden Namen „HVAVMG0112“.

Schritt 5
Wer nun seine „Gruppe“ kennt, kann in den Versicherungsbedingungen weiterlesen. Dort heißt es nämlich unter Nr. 2.1 Abs. 1 e) AVB, dass

„der Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars die Überschussanteilsätze festsetzt. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze jährlich in unserem Geschäftsbericht, den Sie jederzeit bei uns anfordern können, oder teilen Sie Ihnen auf andere Weise mit.“

Schritt 6
Wir unterstellen an dieser Stelle einmal, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer (auf den alleine bei der rechtlichen Würdigung abzustellen ist!) nun auch noch den „Geschäftsbericht“ der Allianz anfordert und ihn dann auch noch erhält. Wer (beispielsweise) Ende 2012 eine RiesterRente-Versicherung bei der Allianz abgeschlossen hat, bekommt den „Geschäftsbericht 2011“, ein 76 Seiten umfassendes Werk.

Schon auf Seite 65 findet er nähere Informationen zum Thema „Überschussanteilsätze für die für den Neuzugang offenen Tarife“. Beim Weitersuchen findet der Versicherungsnehmer dort auch einen Hinweis auf die „Untergruppe“, die im vorliegenden Beispielsfall eben den Namen „HVAVMG012“ trägt. Zu dieser wird mitgeteilt, dass der „Zinsüberschuss“ 2,25 % betrage. Nun ist der „Zinsüberschuss“ nur eine von drei Überschussquellen. Daneben gibt es noch die „Risikoüberschüsse“ und eben die „Kostenüberschüsse“. Wegen dieser „Zusatzüberschussanteile“ verweist die Allianz auf Seite 65 ihres Geschäftsberichts auf die „Seiten 70 f.“.

Schritt 7
Auf der Seite 70 des Geschäftsberichts ist dann die Rede davon, dass „der Zusatzüberschussanteil eine Beteiligung an den Kostenüberschüssen darstellt.“ Und nun wird’s spannend:

„Der Zusatzüberschussanteil wird nur bei Versicherungen mit laufender … Beitragszahlung und … ab einem Garantiekapital bzw. ab einem zur Verrentung zur Verfügung stehenden Garantiekapital von 40.000 Euro gegeben, solange Beiträge gezahlt werden“.

Hier geht es zum vollständigen Artikel

Daher ist es so wichtig für den Kunden, einen Versicherungsmakler zu haben, der sich mit solchen Themen beschäftigt und aus dem Versicherungsdschungel passende Angebote raussucht.

Ihr
Wolfgang Ruch

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