Ruch Finanzberatung

Gesellschaft für private Finanzplanung

Betriebliche Altersvorsorge (BAV) und der Arbeitgeberzuschuss ab dem 1.1.2022

Schon im Jahr 2016 habe ich einen Blogbeitrag zum Thema „Der Arbeitgeber bietet mir eine BAV an – was soll ich tun?“ geschrieben, da viele Kunden mit Angeboten der Arbeitgeber zur BAV auf mich zukamen.

Seit 2019 muss der Arbeitgeber für alle neu vereinbarten Betrieblichen Altersvorsorgen, die der Mitarbeiter durch Gehaltsumwandlung vereinbart, einen Zuschuss von mind. 15% dazugeben.
Diese Regelung gilt jetzt ab dem 1.1.2022 auch für alle alten Vereinbarungen der Betrieblichen Altersvorsorge. So müssen alle Gehaltsumwandlungen zum 1.1.2022 angepasst werden, da der Arbeitgeber an diesem Termin 15% zur Betrieblichen Altersvorsorge dazugeben muss.

Grundsätzlich gibt es 3 Möglichkeiten, bestehende Vereinbarungen zur Betrieblichen Altersvorsorge (Gehaltsumwandlung) anzupassen:

Möglichkeit 1:
Die bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarung wird um den 15% Arbeitgeberzuschuss erhöht.
Problem: Leider lassen sich viele ältere Versicherungsverträge mit einem hohen Rechnungszins nicht nachträglich erhöhen. Daher funktioniert diese an sich sehr einfache Lösung meist nicht. (Sollte aber als erstes geprüft werden)

Möglichkeit 2:
Es wird ein neuer Vertrag nur für den 15% Pflichtzuschuss vereinbart und der alte Vertrag bleibt unverändert.
Problem: Wird nur der Pflichtzuschuss eingezahlt, handelt es sich meist um sehr geringe Beiträge je Arbeitnehmer. Und viele Pensionskassen und Versicherer sehen Mindestbeiträge vor, die bei Neuverträgen erreicht werden müssen. (Sollte auf jeden Fall auch geprüft werden)

Möglichkeit 3:
Die bestehende Entgeltumwandlung zu ändern, indem der Pflichtzuschuss in den gleichbleibenden Versicherungsbeitrag eingerechnet wird. So bleibt es beispielsweise dabei, dass 100 Euro in einen bestehenden Direktversicherungsvertrag eingezahlt werden. Der Teil der Entgeltumwandlung wird dann um den Arbeitgeberzuschuss reduziert. Das bedeutet, der Arbeitnehmer wandelt ungefähr 87 Euro seines Gehalts um, den Rest ergänzt der Arbeitgeber als Zuschuss. Hierfür ist allerdings eine Änderung der Entgeltumwandlungsvereinbarung erforderlich.
Problem: Hier muss der Arbeitnehmer mitwirken und einverstanden sein. Ob diese Variante im Sinne des Gesetzes ist, wird sich in den nächsten Jahren durch die Gerichtsbarkeit zeigen. Dies sollte auf jeden Fall die letzte Option sein, wenn die beiden anderen Möglichkeiten nicht möglich sind.

Welche der verschiedenen Lösungsmöglichkeiten genutzt wird, hängt von den vertraglichen Möglichkeiten der bestehenden Gehaltsumwandlung ab. Wichtig ist, dass dieses Thema jetzt angegangen wird, da es zum 1.1.2022 umgesetzt sein muss.

Bei Fragen einfach anrufen oder eine e-mail schreiben.
Sehr gerne unterstütze ich Sie bei der Anpassung der BAV.
Ihr Wolfgang Ruch

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